600 Z. 30 ff.). Weiter ist unbestritten, dass er zu dieser Zeit Alkohol und Drogen – insbesondere Marihuana und Kokain – konsumierte (u.a. pag. 261 Z. 244 ff., pag. 262 Z. 51 ff., pag. 602 Z. 15 ff., pag. 605 Z. 5 ff. und pag. 608 Z. 30 ff.). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass in die in der Anklageschrift genannten Geschäfte eingebrochen wurde und dass dabei die in den entsprechenden Anzeigerapporten aufgelisteten Gegenstände gestohlen sowie die beschriebenen Sachschäden angerichtet wurden. Zu präzisieren ist insoweit jedoch, dass bei der H._____