15 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet auch oberinstanzlich jegliche Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen in D.________, G.________ und K.________. Unbestritten ist daher einzig das Rahmengeschehen. Zunächst ist somit klar, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum für eine gewisse Zeit in D.________ wohnte und das Geschäft der H.________ kannte (u.a. pag. 233 Z. 140 ff., pag. 235 Z. 218, pag. 241 Z. 109 und pag. 600 Z. 30 ff.).