2.4 B.________ schlug mit einem Werkzeug in der Nacht vom .________ 2015 die Schaufensterscheibe der C.________ am T.________ (Ort) in K.________ ein. Zudem beschädigte er eine Vitrine und es entstand ein Gesamtsachschaden von CHF 2'528.15. 3. [Hausfriedensbrüche] 3.1 [rechtskräftige Einstellung] 3.2 B.________ entfernte am ________ 2013, ca. um 21:00 Uhr, an der R.________ (Strasse) in D.________ mit mitgeführtem Werkzeug die Scharnierbolzen der Seiteneingangstüre. Anschliessend hebelte er die Türe aus und betrat zur Begehung des Diebstahles die Liegenschaft widerrechtlich und gegen den Willen der Berechtigten H.________ und L.________.