1.5 B.________ schlug mit einem Werkzeug in der Nacht vom .________ 2015 die Schaufensterscheibe der C.________ am T.________ (Ort) in K.________ ein. Er betrat das Verkaufsgeschäft und behändigte zahlreiche (über 20) Lokomotiven, Eisenbahnwagen und weiteres Zubehör im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 26'922.20 aus den Regalen bzw. aus einer ebenfalls beschädigten Vitrine. Ein Teil dieser Beute, maximal für CHF 4'000.00, wurde durch B.________ versucht, weiter zu verkaufen. Für diesen Teil erfolgte eine Verurteilung wegen Hehlerei. Dieser Betrag ist vom Deliktsbetrag abzuziehen. Es verbleibt ein Deliktsbetrag von CHF 22'922.20. 2. [Sachbeschädigungen]