_ ereignete sich zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. Konkret wird dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 22. November 2019 – soweit oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, sich durch nachfolgend zitiertes Tatvorgehen des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben (pag. 464 ff.): 1. [Diebstähle]