13 Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel und Aussagen sehr ausführlich, vollständig und korrekt wiedergegeben und ihr Urteil aus Sicht der Kammer generell sorgfältig und grösstenteils überzeugend begründet hat, rechtfertigt es sich, nachfolgend teilweise integral auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen und diese – insbesondere unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Einwände des Beschuldigten – punktuell zu ergänzen.