SR 312.0]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin ist die Kammer in Bezug auf die Zivilklage gegen den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil insoweit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. In Bezug auf die übrigen zu überprüfenden Punkte gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.