653]), zu überprüfen. Folglich sind auch die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. Schliesslich ist neu über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und der weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI/1+2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 658]) zu befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).