652]); - der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25. März 2018 in D.________ (Ziff. III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 655]), der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 21. März 2018 in Bern durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, am 28. Mai 2018 in N.________ durch Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe und am 2. Juni 2018 in N.________ durch Überschreitens der zulässigen Parkzeit um vier bis zehn Stunden (Ziff.