_ zum Nachteil der E.________ und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Januar 2017 bis am 6. Mai 2017 sowie festgestellt am 30. September 2017 in F.________ und anderswo durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 652]); - der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25. März 2018 in D.