5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der E.________, wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der E.___