Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 6. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 9 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten wegen 1.1 Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ z.N. E.________ im Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 2.1 AKS);