Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausrichtung einer separaten Entschädigung und ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten. V. Weiter sei zu verfügen: 1. Die amtliche Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes (pag. 884 ff. [Hervorhebungen im Original]): I.