780 und pag. 787). Am 1. April 2021 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Straf- und Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 789 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin erschien daraufhin nicht zur Berufungsverhandlung (vgl. pag. 855).