Die Strafzumessung und die Kostenfolgen focht die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls an. Gleichzeitig teilte sie mit, aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 777 ff.). Rechtsanwältin A.________ teilte mit Schreiben vom ________ 2021 mit, seitens des Beschuldigten werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt (pag. 784). Die C.________ als Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) liess sich weder zur Berufung noch zur Anschlussberufung vernehmen (vgl. pag. 780 und pag. 787).