766 ff.). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte diese auf die Freisprüche von den Anschuldigungen des Diebstahls, mehrfach begangen, und der Sachbeschädigung sowie auf die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Die Strafzumessung und die Kostenfolgen focht die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls an.