3. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die ab dem 21. April 2020 dauernde amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwältin A.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 6'640.20. B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin A.________ die Differenz von CHF 1'602.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).