Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 501 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Grütter, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwältin A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl (mehrfach), Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfrie- densbruch (mehrfach) etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 6. Mai 2020 (PEN 19 960) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung [nachfol- gend teilweise: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 6. Mai 2020 Folgendes (pag. 652 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen 1. der Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zN E.________ im Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 2.1 in der AKS): 2. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zN E.________ (Ziff. 3.1 in der AKS): 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom Januar 2017 bis am 06. Mai 2017 sowie festgestellt am 30. September 2017 in F.________ und an- derswo durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain; wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. B.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen 1. des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen zwischen dem ________ 2013 und am ________ 2014 in D.________ und G.________; namentlich wie folgt: 1.1. zwischen dem ________ 2013 in D.________ zN H.________ im Deliktsbetrag von CHF 31'755.10 (Ziff. 1.1 in der AKS): 1.2. am ________ 2014 in G.________ zN I.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'248.00 (Ziff. 1.3 in der AKS); 2. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am ________ 2014 in G.________ zN I.________ im Sachschaden von CHF 9'029.50 (Ziff. 2.2 in der AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung an B.________, aber unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'527.95 (1/3 der gesamten Ge- 2 bühren) und Auslagen von CHF 604.85 (1/3 der gesamten Auslagen), insgesamt bestimmt auf CHF 6'132.90, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von B.________ • wird Rechtsanwältin A.________ bezüglich dieser Freisprüche eine Entschädigung von CHF 3'314.75 (1/3 der gesamten Entschädigung, namentlich: amtliche Entschädigung: CHF 2'970.00, Auslagen MWST-pflichtig: CHF 107.75, MWST 7.7 %: CHF 237.00) ausgerichtet. • wird Rechtsanwältin J.________ bezüglich dieser Freisprüche eine Entschädigung von CHF 2'957.95 (1/3 der gesamten Entschädigung, namentlich: amtliche Entschädigung RA: CHF 2'511.30, amtliche Entschädigung MLaw: CHF 97.20, Auslagen MWST-pflichtig: CHF 137.95, MWST 7.7 %: CHF 211.50) ausgerichtet. III. B.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2015 in D.________, G.________ und K.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 84'742.05; namentlich wie folgt: 1.1. am ________ 2013 in D.________ zN L.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'896.25 und zN der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 39'625.60 (Ziff. 1.2 in der AKS); 1.2. am ________ 2015 in G.________ zN I.________ im Deliktsbetrag von CHF 7'298.00 (Ziff. 1.4 in der AKS); 1.3. am ________ 2015 in K.________ zN C.________ im Deliktsbetrag von CHF 22'922.20 (Privatklägerin; Ziff. 1.5 in der AKS); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2015 bis am ________ 2015 in G.________ und K.________ im Gesamtsachschaden von CHF 5'460.25; namentlich wie folgt: 2.1. am ________ 2015 in G.________ zN I.________ im Sachschaden von CHF 2'932.10 (Ziff. 2.3 in der AKS); 2.2. am ________ 2015 in K.________ zN C.________ im Sachschaden von CHF 2'528.15 (Privatklägerin; Ziff. 2.4 in der AKS); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2015 in D.________ und K.________; namentlich wie folgt: 3.1. am ________ 2013 in D.________ zN L.________ und H.________ (Ziff. 3.2 in der AKS); 3.2. am ________ 2015 in K.________ zN C.________ (Privatklägerin; Ziff. 3.3 in der AKS); 4. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führeraus- weis), mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 02. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (ca. 28 Fahrten; Ziff. 4.1 in der AKS); 3 5. des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol (qualifiziert)- und Drogeneinfluss), begangen am 25. März 2018 in D.________ (Ziff. 4.2 in der AKS); 6. des Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 02. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (Ziff. 4.4 in der AKS); 7. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 02. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (Ziff. 4.5 in der AKS); 8. der einfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen wie folgt: 8.1. am 21. März 2018 in Bern durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. 4.6 in der AKS); 8.2. am 25. März 2018 in M.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Ziff. 4.3 in der AKS) 8.3. am 28. Mai 2018 in N.________ durch Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (Ziff. 4.7 in der AKS); 8.4. am 02. Juni 2018 in N.________ durch Überschreitens der zulässigen Parkzeit um 4 - 10 Stunden (Ziff. 4.7 in der AKS); 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 07. Mai 2017 bis Juni 2018 (ausgenommen: festgestellt am 30. September 2017) in F.________ und der Region Bern durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain (Ziff. 5 in der AKS); und er wird in Anwendung der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 + 2, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 aStGB, Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 + 2, 55, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a und b, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 05. Mai 2017. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 14 Monaten und 10 Tagen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 22. November 2017. 4 4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 11'056.05 und Auslagen von CHF 1'209.70, insgesamt bestimmt auf CHF 12'265.75. […] IV. 1. Rechtsanwältin J.________ wird rückwirkend per 20. April 2020 aus dem amtlichen Mandat ent- lassen. 2. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die bis am 20. April 2020 dauernde amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwältin J.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 5'915.25. B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin J.________ die Differenz von CHF 1'404.55 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die ab dem 21. April 2020 dauernde amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwältin A.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 6'640.20. B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin A.________ die Differenz von CHF 1'602.05 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. B.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 5 VI. Weiter wird beschlossen: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 6. Mai 2020 meldete Rechtsanwältin A.________ für B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 663). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. November 2020 (pag. 671 ff.). Am 15. Dezember 2020 reichte Rechtsanwältin A.________ namens und im Auf- trag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und teilte mit, die Anfechtung beziehe sich auf die Schuldsprüche gemäss den Ziffern III/1, 2, 3, 4, 6 und 7 des Urteils vom 6. Mai 2020 sowie auf die Strafzumessung, die Zivil- klage und die entsprechenden Kostenfolgen (pag. 766 ff.). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft An- schlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte diese auf die Freisprüche von den Anschuldigungen des Diebstahls, mehrfach begangen, und der Sachbeschädigung sowie auf die Schuldsprüche wegen Führens eines Motor- fahrzeuges ohne Berechtigung und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Die Strafzumessung und die Kostenfolgen focht die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls an. Gleichzeitig teilte sie mit, aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 777 ff.). Rechtsanwältin A.________ teilte mit Schreiben vom ________ 2021 mit, seitens des Beschuldigten werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt (pag. 784). Die C.________ als Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) liess sich weder zur Berufung noch zur Anschlussberufung vernehmen (vgl. pag. 780 und pag. 787). Am 1. April 2021 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor- geladen, wobei der Straf- und Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 789 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin erschien daraufhin nicht zur Berufungs- verhandlung (vgl. pag. 855). 6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beantragte Rechtsanwältin A.________ für den Beschuldigten, [in der Berufungsverhandlung] seien die Belastungszeugen L.________, H.________, I.________ sowie die Straf- und Zivilklägerin einzuver- nehmen. Weiter seien die Belastungszeugen O.________, P.________ Q.________ erneut zu befragen (zum Ganzen pag. 770). Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte am 21. Dezember 2020 die Abweisung dieser Beweisanträge (pag. 779). Mit Beschluss vom 1. April 2021 wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten begründet ab (pag. 787). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 2. August 2021 [pag. 807 ff.]) und ein Leumunds- bzw. Informa- tionsbericht (datierend vom 23. Juli 2021 [pag. 799 ff.]) inklusive Formular über sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug (datierend vom 12. Juli 2021 [pag. 802 ff.]) eingeholt. Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Akten ST.2020.1833 betreffend den Beschuldigten ediert (pag. 813 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 856 ff.). Die Beweisergänzungsanträge von Rechtsanwältin A.________, wonach (1) die Vertreter der L.________, der H.________, der I.________ und der Straf- und Zivilklägerin als Auskunftspersonen einzuvernehmen und (2) die Belastungszeugen O.________, P.________ Q.________ erneut zu be- fragen seien, wurden erneut begründet abgewiesen (vgl. pag. 863). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin A.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung folgende Anträge (pag. 887 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts vom 6. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren ohne Ausrichtung einer separaten Entschädigung und ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten eingestellt wurde wegen 1. Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zN E.________ im Sachschaden von CHF 1'000.00, 2. Hausfriedensbruch, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zN E.________ und 3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom Janu- ar 2013 bis 6. Mai 2017 sowie festgestellt am 30. September in F.________ und anderswo durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain. und B.________ schuldig gesprochen wurde wegen 7 1. Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25. März 2018 in D.________ und anderswo, 2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtbeachten eines Lichtsignals am 21. März 2018 in Bern, Einstellen einer falschen Ankunftszeit und Überschreiten der Parkzeit um 4-10 Stunden am 28. Mai 2018 und am 2. Juni 2018 in N.________), 3. Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 07. Mai 207 [recte: 2017] bis Juni 2018 in F.________ und der Region Bern durch ge- legentlichen Konsum von Marihuana und Kokain. II. B.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1. des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2013 bis am .________ 2015 in D.________, G.________ und K.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 137'745.15; namentlich wie folgt: 1.1. am ________ 2015 in D.________ zN H.________ im Deliktsbetrag von CHF 31'755.10; 1.2. am ________ 2013 in D.________ zN L.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'896.25 und zN der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 39'625.60; 1.3. am ________ 2014 in G.________ zN I.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'248.00; 1.4. am ________ 2015 in G.________ zN I.________ im Deliktsbetrag von CHF 7'298.00; 1.5. am .________ 2015 in K.________ zN C.________ im Deliktsbetrag von CHF 22'922.20. 2. der Sachbeschädigung angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2014 bis am .________ 2015 in G.________ und K.________ im Gesamtsachschaden von CHF 14'489.75; namentlich wie folgt: 2.1. am ________ 2014 in G.________ zN I.________ im Sachschaden von CHF 9'029.50; 2.2. am ________ 2015 in G.________ zN I.________ im Sachschaden von CHF 2'932.10; 2.3. am .________ 2015 in K.________ zN C.________ im Sachschaden von CHF 2'528.15. 3. des Hausfriedensbruchs angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2013 bis am .________ 2015 in D.________ und K.________; namentlich wie folgt: 3.1. am ________ 2013 in D.________ zN L.________ und H.________; 3.2. am .________ 2015 in K.________ zN C.________. Unter Ausrichtung einer Entschädigung von mindestens ¾ der Aufwände gemäss Kostennote vom 4. Mai 2020 für das erstinstanzliche Verfahren und von mindestens ¾ der Aufwände gemäss einzu- reichender Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von mindestens ¾ der ge- samten Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. 8 B.________ sei schuldig zu sprechen 1. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), mehrfach begangen in der Zeit vom 5. Februar 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (4 Fahrten); 2. des Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach be- gangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (2 Fahrten); 3. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (2 Fahrten); 4. der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 25. März 2018 in M.________. und zu verurteilen: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'300.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, maximal aber zu ¼ der gesamten Verfahrenskosten, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die amtliche Verteidigung. IV. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausrichtung einer separaten Entschädigung und ohne Ausscheidung von separaten Verfah- renskosten. V. Weiter sei zu verfügen: 1. Die amtliche Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädi- gen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung Folgendes (pag. 884 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 6. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 9 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten wegen 1.1 Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ z.N. E.________ im Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 (Ziff. 2.1 AKS); 1.2 Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ z.N. E.________ (Ziff. 3.1 AKS); 1.3 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen vom Janu- ar 2017 bis am 6. Mai 2017 sowie festgestellt am 30. September 2017 in F.________ und anderswo durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert und Drogeneinfluss), begangen am 25. März 2018 in D.________ (Ziff. 4.2 AKS); 2.2 einfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 21. März 2018 in Bern durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. 4.6 AKS), am 28. Mai 2018 in N.________ durch Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Park- scheibe (Ziff. 4.7 AKS) und am 2. Juni 2018 in N.________ durch Überschreitens der zulässigen Parkzeit um 4-10 Stunden (Ziff. 4.7 AKS); 2.3 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis Juni 2018 (ausgenommen: festgestellt am 30. September 2017) in F.________ und der Region Bern durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Ko- kain (Ziff. 5 AKS). II. B.________ sei schuldig zu erklären wegen: 1. Diebstahls, mehrfach begangen (Gesamtdeliktsbetrag von CHF 84'742.05) 1.1 zwischen dem ________ 2013 in D.________ z.N. H.________ im Deliktsbetrag von CHF 31'755.10 (Ziff. 1.1 AKS); 1.2 am ________ 2013 in D.________ z.N. L.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'896.25 und z.N. der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 39'625.60 (Ziff. 1.2 AKS); 1.3 am ________ 2014 in G.________ z.N. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'248.00 (Ziff. 1.3 AKS); 1.4 am ________ 2015 in G.________ z.N. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 7'298.00 (Ziff. 1.4 AKS); 1.5 am .________ 2015 in K.________ z.N. C.________ im Deliktsbetrag von CHF 22'922.20 (Privatklägerin; Ziff. 1.5 in der AKS); 2. Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1 am ________ 2014 in G.________ z.N. I.________ im Sachschaden von CHF 9'029.50 (Ziff. 2.2 AKS); 10 2.2 am ________ 2015 in G.________ z.N. I.________ im Sachschaden von CHF 2'932.10 (Ziff. 2.3 AKS); 2.3 am 5./.________ 2015 in K.________ z.N. C.________ im Sachschaden von CHF 2'528.15 (Privatklägerin; Ziff. 2.4 AKS); 3. Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1 am ________ 2013 in D.________ z.N. L.________ und H.________ (Ziff. 3.2 AKS); 3.2 am .________ 2015 in K.________ z.N. C.________ (Ziff. 3.3 AKS); 4. Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (mindestens 50 Fahrten; Ziff. 4.1 AKS); 5. grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 25. März 2018 in M.________ (Ziff. 4.3 AKS); 6. Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach be- gangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (Ziff. 4.4 AKS); 7. Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (Ziff. 4.5 AKS). III. B.________ sei gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung von Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 aStGB; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 55, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. a und b, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 19a BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017; 2. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00; 3. zu einer Busse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 11 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, an- geblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der E.________, wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der E.________ und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von Januar 2017 bis am 6. Mai 2017 sowie festgestellt am 30. September 2017 in F.________ und anderswo durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I/1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs [pag. 652]); - der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25. März 2018 in D.________ (Ziff. III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 655]), der einfachen Verkehrsre- gelverletzung, mehrfach begangen am 21. März 2018 in Bern durch Nichtbe- achten eines Lichtsignals, am 28. Mai 2018 in N.________ durch Einstellen ei- ner falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe und am 2. Juni 2018 in N.________ durch Überschreitens der zulässigen Parkzeit um vier bis zehn Stunden (Ziff. III/8.1, 8.3 und 8.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 655]) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis Juni 2018 (ausgenommen: festgestellt am 30. September 2017) in F.________ und der Region Bern durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain (Ziff. III/9 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 655]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die erstin- stanzlichen Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2013 bis am .________ 2015 in D.________, G.________ und K.________ (Ziff. III/1.1-1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 654]), we- gen Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom ________ 2015 bis am .________ 2015 in G.________ und K.________ (Ziff. III/2.1+2.2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 654]), wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach 12 begangen in der Zeit vom ________ 2013 bis am .________ 2015 in D.________ und K.________ (Ziff. III/3.1+3.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 654]), wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz ent- zogenem Führerausweis), mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (Ziff. III/4 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 655]), wegen Führens eines nicht immatrikulier- ten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern (Ziff. III/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 655]), wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Ju- ni 2018 in F.________ und der Region Bern (Ziff. III/7 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs [pag. 655]) und wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. März 2018 in M.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Ziff. III/8.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 655]). Weiter hat die Kammer die Freisprüche von den Anschuldigungen des Diebstahls, angeblich mehrfach begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ sowie am ________ 2014 in G.________ (Ziff. II/1.1+1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs [pag. 653]), und von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am ________ 2014 in G.________ (Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 653]), zu überprüfen. Folglich sind auch die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. Schliesslich ist neu über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und der weiteren erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI/1+2 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 658]) zu befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin ist die Kammer in Bezug auf die Zivilklage gegen den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil insoweit nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten abändern. In Bezug auf die übrigen zu überprüfenden Punk- te gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. II. Vorbemerkungen zum Aufbau des Motivs Im Folgenden werden dem Aufbau der Vorinstanz folgend zunächst die Einbruch- diebstähle, inklusive die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche behan- delt (E. III unten), ehe in einem zweiten Schritt auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] eingegangen wird (E. IV unten). Dabei werden – je gesondert – nach einer Beweiswürdigung die Sachverhalte betreffend die einzelnen Vorwürfe eruiert und direkt im Anschluss rechtlich gewürdigt. Schliesslich folgt die Strafzumessung (E. V unten). 13 Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel und Aussa- gen sehr ausführlich, vollständig und korrekt wiedergegeben und ihr Urteil aus Sicht der Kammer generell sorgfältig und grösstenteils überzeugend begründet hat, rechtfertigt es sich, nachfolgend teilweise integral auf die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen und diese – insbesondere unter Berücksichti- gung der oberinstanzlichen Einwände des Beschuldigten – punktuell zu ergänzen. III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend die Ein- bruchdiebstähle, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche 6. Anklagesachverhalte Vorab sei festgehalten, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Einbruch- diebstähle auf insgesamt drei Lokalitäten beziehen: Die Diebstähle gemäss den Zif- fern 1.1 und 1.2 der Anklageschrift haben sich in D.________ ereignet. Bei diesen sind neben der H.________ einmal die E.________ (betreffend Ziff. 1.1 AKS) und einmal die L.________ (betreffend Ziff. 1.2 AKS) Geschädigte. Die H.________ hatte innerhalb dieser Geschäfte – die zwischen den beiden Vorfällen offensichtlich gewechselt haben – einen eigenen Bereich (vgl. Foto pag. 245). Bei den Diebstählen gemäss den Ziffern 1.3 und 1.4 der Anklageschrift war beide Male die I.________ in G.________ betroffen. Der Diebstahl gemäss Ziffer 1.5 der Anklage- schrift in K.________ ereignete sich zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. Konkret wird dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 22. November 2019 – so- weit oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, sich durch nachfolgend zitiertes Tatvorgehen des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben (pag. 464 ff.): 1. [Diebstähle] 1.1 B.________ warf in der Zeitspanne vom ________ 2013 bis ________ 2013, 08.00 Uhr, an der R.________ (Strasse) in D.________, mit einem Stein ein Fenster bei der E.________ ein und öffnete dieses. Er stieg durch das Fenster ein und gelangte durch dieses Geschäft in die einge- mieteten Lokalitäten der H.________. Hier entwendete er – und ein allfälliger unbekannter Mit- täter – 145 Wagen, 45 Lokomotiven, acht Triebwagen, sechs ICN Startpackungen, sieben Lok Pilot im Wert von CHF 21'483.20 und diverses Zubehör (Gleise, Schienenverbindungen, Wei- chen) im Wert von CHF 10'271.90. Der Gesamtdeliktsbetrag betrug CHF 31'755.10 (vgl. dazu im Einzelnen die Auflistungen in der Anzeige vom ________ 2013 sowie die Zusammenstellungen der Geschädigten). Das Deliktsgut wurde mit im Objekt behändigten Kehrichtsäcken abtranspor- tiert. 1.2 B.________ entfernte am ________ 2013, ca. um 21:00 Uhr, an der R.________ (Strasse) in D.________ mit mitgeführtem Werkzeug die Scharnierbolzen der Seiteneingangstüre. Ansch- liessend hebelte er die Türe aus, betrat die Liegenschaft und behändigte bei der Firma L.________ diverse Werkzeuge insbesondere der Marken Bosch und Makita (sieben Ak- kuschrauber, sieben Bohrmaschinen, sechs Sägen, zwei Schleifmaschinen, ein Werkzeugkoffer, ein Montageset, ein Staubsauger, ein Ortungsgerät, zwei Entfernungsmesser, zwei Laser, De- liktsbetrag CHF 14'896.25). Bei der H.________ wurden diverse Glasvitrinen aufgebrochen und zahlreiche (über 40) Lokomotiven, Wagen, Schienen, Weichen und anderes Eisenbahnzubehör 14 im Deliktsbetrag von CHF 39'625.60 entwendet (vgl. dazu im Detail die Anzeige vom 19. No- vember 2013 und die Liste Diebesgut vom 19. November 2013). 1.3 B.________ hebelte am ________ 2014, ca. 22:00 Uhr, an der S.________ (Strasse) in G.________, I.________, mittels Werkzeug die Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen. Aus der Auslage des Schaufensters konnte er insgesamt elf Damenringe, sieben Bracelets, vier Colliers und 23 Armbanduhren im Gesamtwert von CHF 21'248.00 behändigen. 1.4 B.________ hebelte in der Nacht vom ________ 2015 an der S.________ (Strasse) in G.________, I.________, mittels Werkzeug die Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen. Aus der Auslage des Schaufensters konnte er insgesamt 26 Armbanduhren, sechs Damenringe, zwei Goldarmbänder, fünf Süsswasserperlenketten und ein Posten Silberschmuck im Gesamt- wert von CHF 7'298.00 behändigen. 1.5 B.________ schlug mit einem Werkzeug in der Nacht vom .________ 2015 die Schaufenster- scheibe der C.________ am T.________ (Ort) in K.________ ein. Er betrat das Verkaufsge- schäft und behändigte zahlreiche (über 20) Lokomotiven, Eisenbahnwagen und weiteres Zu- behör im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 26'922.20 aus den Regalen bzw. aus einer ebenfalls beschädigten Vitrine. Ein Teil dieser Beute, maximal für CHF 4'000.00, wurde durch B.________ versucht, weiter zu verkaufen. Für diesen Teil erfolgte eine Verurteilung wegen Hehlerei. Dieser Betrag ist vom Deliktsbetrag abzuziehen. Es verbleibt ein Deliktsbetrag von CHF 22'922.20. 2. [Sachbeschädigungen] 2.1 [rechtskräftige Einstellung] 2.2 B.________ hebelte am ________ 2014, ca. 22:00 Uhr, an der S.________ (Strasse) in G.________, I.________, mittels Werkzeug die dreifachverglaste Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen. Dabei entstand ein Sachschaden von CHF 9'029.50. Es musste das Glas und der Rahmen ersetzt sowie ein Provisorium errichtet werden. 2.3 B.________ hebelte in der Nacht vom ________ 2015 an der S.________ (Strasse) in G.________, I.________, mittels Werkzeug die Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen. Dabei entstand an der dreifachverglasten Scheibe ein Sachschaden von CHF 2'932.10. 2.4 B.________ schlug mit einem Werkzeug in der Nacht vom .________ 2015 die Schaufenster- scheibe der C.________ am T.________ (Ort) in K.________ ein. Zudem beschädigte er eine Vitrine und es entstand ein Gesamtsachschaden von CHF 2'528.15. 3. [Hausfriedensbrüche] 3.1 [rechtskräftige Einstellung] 3.2 B.________ entfernte am ________ 2013, ca. um 21:00 Uhr, an der R.________ (Strasse) in D.________ mit mitgeführtem Werkzeug die Scharnierbolzen der Seiteneingangstüre. Ansch- liessend hebelte er die Türe aus und betrat zur Begehung des Diebstahles die Liegenschaft wi- derrechtlich und gegen den Willen der Berechtigten H.________ und L.________. 3.3 B.________ schlug mit einem Werkzeug in der Nacht vom .________ 2015 die Schaufenster- scheibe der C.________ am T.________ (Ort) in K.________ ein und betrat zur Begehung des Diebstahles die Liegenschaft widerrechtlich und gegen den Willen des Berechtigten. 15 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet auch oberinstanzlich jegliche Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen in D.________, G.________ und K.________. Unbestritten ist daher einzig das Rahmengeschehen. Zunächst ist somit klar, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum für eine gewisse Zeit in D.________ wohnte und das Geschäft der H.________ kannte (u.a. pag. 233 Z. 140 ff., pag. 235 Z. 218, pag. 241 Z. 109 und pag. 600 Z. 30 ff.). Weiter ist unbestritten, dass er zu dieser Zeit Alkohol und Drogen – insbesondere Marihuana und Kokain – konsumierte (u.a. pag. 261 Z. 244 ff., pag. 262 Z. 51 ff., pag. 602 Z. 15 ff., pag. 605 Z. 5 ff. und pag. 608 Z. 30 ff.). Ebenfalls nicht bestritten ist, dass in die in der Anklageschrift genannten Geschäfte eingebrochen wurde und dass dabei die in den entsprechen- den Anzeigerapporten aufgelisteten Gegenstände gestohlen sowie die beschriebe- nen Sachschäden angerichtet wurden. Zu präzisieren ist insoweit jedoch, dass bei der H.________ am ________ 2013 entgegen der Anklageschrift wohl nicht diver- se Glasvitrinen aufgebrochen wurden (vgl. Ziff. 1.2 [pag. 465]), sondern – wie aus dem Anzeigerapport vom 19. November 2013 hervorgeht – «nur» eine Glasvitrine zerstört wurde und ersetzt werden musste (vgl. pag. 053). Schliesslich ist unbestrit- ten, dass der Beschuldigte am ________ 2015, d.h. eine Woche nach dem Ein- bruchdiebstahl in K.________, versucht hatte, im Geschäft U.________ in V.________ drei Tragtaschen voll Modelleisenbahnen und Zubehör im Gesamtwert von CHF 4'167.35 zu verkaufen und dafür mit Urteil vom 4. Oktober 2016 rechts- kräftig wegen Hehlerei verurteilt wurde (pag. 122 und u.a. pag. 486). Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob es der Beschuldigte war, der diese Einbruchdiebstähle und damit einhergehend die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche in D.________, G.________ und K.________ be- gangen hat. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden objekti- ven Beweismittel – insbesondere die Berichts- und Sammelrapporte sowie die Er- gebnisse der Untersuchungen des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspoli- zei Bern (nachfolgend: KTD) – vollständig und korrekt zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 683 ff.). Weiter hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, auch hierauf kann ver- wiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 688 ff.). Neu in den Akten befindet sich das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten (pag. 856 ff.) und die in Erwägung 3 oben erwähnten edierten Unter- lagen. Es wird darauf verzichtet, die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldig- ten nachfolgend zusammengefasst wiederzugegeben, zumal – soweit relevant – di- rekt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf einzelne Beweismittel einge- gangen wird (E. 9 unten). 16 9. Beweiswürdigung durch die Kammer 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 687). Liegen in einem Fall keine direkten Beweise vor, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache ge- schlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Zur Aussageanalyse ist festzuhalten, dass bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die all- gemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung ist (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdig- keit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff., mit Hinweisen; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 4. A. 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Aus- kunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische 17 Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (Köhnken, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be- schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweige- rung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. 9.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Einbruch- diebstähle wie folgt zusammen (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 688 f.): Zu den Einbruchsdiebstählen wurde einzig B.________ einvernommen; dies mehrfach (vgl. dazu pag. 230 - 237, pag. 238 - 243, pag. 259 - 261, pag. 267 - 268, pag. 271 f., pag. 277 - 281, pag. 599 - 606). Aus seinen Aussagen geht zusammengefasst hervor, dass • er keine Angaben zu AS.________ machen könne, der ihm die Modelleisenbahnen und das Zubehör verkauft habe, das er am ________ 2015 auf sich gehabt habe (vgl. dazu pag. 231, Zeile 25 ff.). Er habe die Ware zwecks Verkauf übernommen (vgl. dazu pag. 240, Zeile 87 ff., pag. 600, Zeile 13 ff.). Woher diese stammen würden, darüber habe er keine Ahnung (vgl. dazu pag. 279, Zeile 372 ff.). • er bereits als Kind Modelleisenbahnen besessen habe (vgl. dazu pag. 231, Zeile 41 ff., pag. 271, Zeile 75 ff., pag. 600, Zeile 5 ff.). • er das Geschäft der C.________, in das eingebrochen wurde, nicht kenne (vgl. dazu pag. 232, Zeile 58 ff., pag. 604, Zeile 8 ff.). Bei der I.________ wisse er, wo diese sei (vgl. dazu pag. 242, Zeile 171 ff.) resp. habe mit G.________ gar nichts zu tun (vgl. dazu pag. 603, Zeile 4 ff.). Das Geschäft H.________ kenne er auch, da gehe er immer zwischendurch einmal rein. Das letzte Mal habe er vor drei oder vier Wochen einen Prospekt für Weichen dort geholt (vgl. dazu pag. 233, Zeile 140 ff., pag. 241, Zeile 108 ff., pag. 600, Zeile 28 ff.). • er nichts über Einbrüche wisse (vgl. dazu pag. 234, Zeile 152 ff.) resp. nichts dazu zu sa- gen, nichts damit zu tun habe (vgl. dazu pag. 232, Zeile 65 ff., pag. 234, Zeile 174 ff. + Zeile 201 ff., pag. 235, Zeile 232 ff., pag. 236, Zeile 264 ff., pag. 239, Zeile 26 ff., pag. 240, Zeile 64 ff. + Zeile 102 ff., pag. 241, Zeile 111 f., pag. 242, Zeile 194 ff., pag. 259, Zeile 134 ff., 18 pag. 260, Zeile 162 ff., pag. 261, Zeile 212 ff., pag. 267, Zeile 145 f., pag. 271, Zeile 68 ff., pag. 277, Zeile 285 ff. + Zeile 302 ff., pag. 278, Zeile 317 ff. + Zeile 330 ff., pag. 279, Zeile 347 ff.). Er werde zu gegebener Zeit dazu Aussagen machen (vgl. dazu pag. 239, Zeile 46 f., pag. 243, Zeile 207 f.). • er nicht wisse, wie Spuren von ihm resp. seine Fingerabdrücke und sein DNA - Profil dorthin gekommen seien; er habe nichts dazu zu sagen (vgl. dazu pag. 232, Zeile 75 ff. + Zeile 86 ff., pag. 234, Zeile 165 ff. + 178 ff., pag. 235, Zeile 236 ff., pag. 239, Zeile 37 ff., pag. 241, Zeile 122 ff., pag. 242, Zeile 181 ff., pag. 278, Zeile 308 ff., Zeile 322 ff. + Zeile 335 ff., pag. 279, Zeile 353 ff., pag. 600, Zeile 36 ff., pag. 603, Zeile 9 ff., pag. 604, Zeile 19 ff.). • er in falsche Kreise geraten sei und bedroht werde. Er habe deshalb Angst und auch Angst davor, Aussagen zu machen (vgl. dazu pag. 240, Zeile 54 f.). Das Fragen nach Namen ha- be zu verschiedenen Verletzungen geführt. Es sei ihm körperlich nicht gut bekommen, diese Fragen zu stellen (vgl. dazu pag. 601, Zeile 26 f.). Diese Zusammenfassung der Vorinstanz ist korrekt. In der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte wie erwähnt erneut in Abrede, an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Er beteuerte, er habe schon mehr- fach erklärt, wie seine DNA-Spuren seiner Ansicht nach an die Tatorte gekommen seien und wolle deshalb nichts mehr dazu sagen (pag. 859 Z. 33 ff. und pag. 860 Z. 11). Auf Frage, ob er, wie er dies in den früheren Einvernahmen angesprochen habe, vor jemandem Angst habe, schilderte er: «Nicht mehr.». Er sei damals von Bern nach Zürich bzw. aufs Land gezogen und habe sich «komplett abgekapselt» bzw. «komplett» aus dem «ganzen Milieu» zurückgezogen. Er habe die «dement- sprechenden Klientel» ermittelt und bei der Polizei Aussagen gemacht. Für ihn sei das abgeschlossen (zum Ganzen pag. 860 Z. 14 ff.). In Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass seine bestreitenden Angaben – wie auch die Vorinstanz zurecht festgestellt hat – im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen, was ein Indiz dafür ist, dass er nicht die Wahrheit sagt: Dem Anzeigerapport vom 19. November 2013 ist zu entnehmen, dass der KTD nach dem Diebstahl vom ________ 2013 in D.________ insbesondere einen im Geschäft der H.________ zurückgebliebenen Arbeitshandschuh sicherstellen konnte (pag. 045 und pag. 070 [Foto Handschuh]). Die aus diesem Arbeitshand- schuh gewonnene DNA stimmt gemäss KTD-Rapport vom 19. Juni 2018 mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (pag. 072). Nach dem Diebstahl vom ________ 2014 in G.________ konnte laut Sammel- und KTD-Rapport auf einer demontierten Schaufensterscheibe ein Handflächenabdruck gesichert werden, aus dem ein männliches, inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte. Ein Lokalvergleich mit dem DNA-Profil des Beschuldigten zeigte gemäss den erwähnten Rapporten, dass Merkmale des DNA-Profils des Beschul- digten grösstenteils im gesicherten DNA-Mischprofil vorhanden waren, weshalb er als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden könne (zum Ganzen pag. 080 und pag. 093). 19 Im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom ________ 2015 in G.________ konnte gemäss Sammelrapport am Boden vor dem aufgebrochenen Schaufenster eine Spraydose Kriechöl sichergestellt werden (pag. 101). Ab dem Deckel dieser Spray- dose wurde gemäss KTD-Rapport vom 31. Januar 2018 ein mit dem linken Ring- finger des Beschuldigten übereinstimmender Fingerabdruck gesichert (pag. 108). Ab einem Abrieb des Sprühkopfes der Spraydose konnte gemäss Nachtrag zum erwähnten KTD-Rapport vom 3. Juli 2018 zudem ein DNA-Profil erstellt werden. Ein Vergleich mit der EDNAIS-Datenbank hat laut Nachtrag ergeben, dass der Be- schuldigte als Spurengeber angenommen werden kann und davon auszugehen ist, dass er mit dem Sprühkopf der Spraydose in Berührung kam (pag. 116). Der Ab- druck des linken Ringfingers des Beschuldigten wurde entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 867) und der Zusammenfassung im Sammelrapport (pag. 101) somit nicht ab dem Sprühkopf der Spraydose, sondern ab deren Deckel gesichert. Nach dem Diebstahl vom .________ 2015 in K.________ wurden von der Spuren- sicherung laut Sammel- bzw. Anzeigerapport vor Ort unter anderem ein zurückge- lassener Arbeitshandschuh und eine zurückgelassene Rolle Kehrichtsäcke sicher- gestellt. Ab der Innenseite dieses Arbeitshandschuhs habe das DNA-Profil des Be- schuldigten und ab der Rolle Kehrichtsäcke ein mit ihm übereinstimmendes Hand- flächenabdruckfragment gesichert werden können (pag. 121 f. und pag. 128). Nebst dem, dass die Aussagen des Beschuldigten den vorhandenen objektiven Beweismitteln somit entgegenstehen, fällt weiter auf, dass er Vorhalte und heikle Fragen oftmals nicht logisch erklären bzw. beantworten konnte, sondern darauf häufig äusserst knappe, ausweichende und wenig nachvollziehbare Aussagen machte, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spricht: In Bezug auf die Vorfälle in D.________ erklärte der Beschuldigte beispielsweise, dass er das Modellbahnen Geschäft in D.________ kenne, beteuerte aber gleich- zeitig (pag. 233 Z. 141 f.): «[…] Was ist da? Ich sicher nicht.». Auf Vorhalt, dass am ________ 2013 in dieses Geschäft eingebrochen worden sei und auf Frage, was er darüber wisse, äusserte er abstreitend (pag. 234 Z. 154): «Keine Aussage, nix gar nichts. Ich weiss da nichts davon.». Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass ab einer aufgebrochenen Vitrine dieses Geschäfts ein DNA-Profil habe gesichert wer- den können, das mit dem im Spielwarengeschäft in K.________ gesicherten DNA- Profil übereinstimme, schilderte er, das müsse wohl ein Serientäter gewesen sein, er könne aber nichts dazu sagen. Er wüsste nicht, was er gestehen sollte (pag. 234 Z. 172 ff.). Auf Frage, wie er sich zum Deliktsgut, das beim Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ gestohlen worden sei und zum Schaden, der dabei entstanden sei, äussere, erklärte er (pag. 234 Z. 189): «Ich hätte wahrscheinlich einen riesigen Raum, einen ganzen Saal gebraucht, um alles aufzubauen. Da hätte man ja einen LKW gebraucht. Katastrophe. Keine Aussage.». Auf Vorhalt, dass dieselbe Täterschaft gleichentags auch in die Eisenwarenhandlung der L.________ eingebrochen sei und diverse Elektrowerkzeuge gestohlen habe, äusserte der Be- schuldigte, er sage dazu nichts mehr, es werde ja immer mehr (pag. 235 Z. 205). Er habe «sicher nichts» mit diesen Einbruchdiebstählen vom ________ 2013 in D.________ zu tun (pag. 235 Z. 215). Er wisse «gar nicht» bzw. könne sich gar nicht vorstellen, wie «das Zeug da rausgekommen» sei. Er sei froh, sei er von den 20 Drogen weg. Wenn er die Menge Deliktsgut sehe, dann müsse das «ein riesen LKW» gewesen sein. Er könne es sich gar nicht vorstellen und wisse nicht, wie das gegangen sein soll (zum Ganzen pag. 601 Z. 34 ff.). Auf wiederholten Vorhalt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach nach dem Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ ein Lederhandschuh mit seiner DNA gefunden worden sei, beteuerte der Beschuldigte unverständlich und unlogisch (pag. 601 Z. 2 ff.): […] Ich habe… Mein Auto wurde von mir geliehen und ich weiss nicht, was sie damit gemacht haben. Ich war zu dieser Zeit doch sehr dem Alkohol verbunden. Im Auto waren Handschuhe, Werkzeuge etc. drin, einfach alles, was ich für die Arbeit brauchte. Natürlich muss man die Zeit sehen, die zwi- schen diesen einzelnen Verfahrensabschnitten liegt, polizeiliche Einvernahme, staatsanwaltschaftlich Einvernahme… Ich war nervös und aufgeregt. Fakt ist aber: Meine Aussagen sind immer gleich, be- ziehen sich immer auf den gleichen Punkt und entsprechen den Tatsachen. Als der Gerichtspräsident den Beschuldigten daraufhin fragte, wie die Umstände, dass er einerseits sein Auto ausgeliehen habe und andererseits im gefundenen Handschuh seine DNA gesichert worden sei, zusammenhängen würden, schilderte er ausweichend, sein Auto sei gleichzeitig auch sein «Werkauto» gewesen. Es sei ein Kombi, «ein riesen Monster» gewesen, mit all seinem Werkzeug drin (pag. 601 Z. 15 f.). Wahrscheinlich hätten diese Leute sein Werkzeug, «alles, das ganze Zeug…» benutzt (pag. 601 Z. 21 f.). Wie «diese Leute» heissen würden, konnte der Beschuldigte jedoch nicht sagen («Ja, wenn ich das [sagen] könnte… [pag. 601 Z. 26 ff.]) und auf Frage, an wie viele Personen er sein Auto ausgeliehen habe, gab er unverständlich zu Protokoll (pag. 602 Z. 15 ff.): Das kann ich so gar nicht sagen. Ich hatte damals eine Beziehung mit einer Albanerin. Ihre Brüder wohnten damals bei mir. Ich habe gar nicht so geschaut, wer die Schlüssel damals nahm oder nicht. Ich hatte den Überblick zwar schon gehabt, aber ich kenne nicht mal mehr so richtig die Vornahmen dieser Personen. Ich bin froh, dass diese Zeit vorbei ist. Es hat sich dann einfach verselbständigt. Wenn man da mit einer albanischen Freundin sitzt, Crack raucht… das entwickelt sich von ganz allei- ne. Wenn ich temporär gearbeitet habe, habe ich das Fahrzeug klar benutzt, weil ich gearbeitet habe. Es war aber eine schwierige Zeit, weil ich nur noch da sass und die Drogen rauchte. In Bezug auf die Einbruchdiebstähle in G.________ und auf Frage, ob er die I.________ in G.________ kenne, erklärte der Beschuldigte zunächst, dies[e] sage ihm «gar nichts» und fragte, was eine Bijouterie sei (pag. 235 Z. 229). Auf Vorhalt, dass am ________ 2015 mittels Werkzeug eine Schaufensterscheibe dieser Bijou- terie aufgebrochen und diverses Deliktsgut gestohlen worden sei, beteuerte er, «nein, nichts» (pag. 235 Z. 234). Zudem äusserte er, er könne sich auch nicht er- klären, wie ab dem Deckel der sichergestellten Spraydose sein Fingerabdruck ha- be festgestellt werden können, er sage dazu nichts (pag. 235 Z. 247 ff.). Zum De- liktsgut, das bei diesem Einbruchdiebstahl gestohlen worden sei, könne er eben- falls nichts sagen, er habe niemanden, dem er sowas schenken könnte (pag. 236 Z. 261). Er habe mit diesem Einbruchdiebstahl nichts zu tun («Nein. Glauben Sie wirklich, ich hätte die Nerven, so etwas zu begehen? Ich habe keinen Grund mich anders zu äussern. Ich habe mich ja geäussert.» [pag. 236 Z. 266 f.]). Als ihm dar- aufhin vorgehalten wurde, dass bereits am ________ 2014 – in gleicher Art und 21 Weise – in diese Bijouterie in G.________ eingebrochen worden sei und auf Frage, ob er etwas damit zu tun habe, berichtete der Beschuldigte ausweichend (pag. 236 Z. 271 f.): «Das muss ich zuerst einmal verarbeiten. Also genau wie beim Eisen- bahnladen auch. Die müssen ja wahnsinnig gewesen sein, die das gemacht haben. Ich bin ziemlich erschöpft.». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteuerte er schliesslich erneut, «gar nichts» «mit G.________» zu tun zu haben (pag. 603 Z. 7). Er wisse nicht, wie der Handflächenabdruck mit dem DNA-Profil, gemäss welchem er als Täter nicht ausgeschlossen werden könne, am ________ 2014 auf die demontierte Fensterscheibe der I.________ gekommen sei, «keine Ahnung» (pag. 603 Z. 13). Zudem äussere er sich nicht zu den Umständen, dass beim rund sechs Monate später erfolgten Einbruchdiebstahl in dieselbe Bijouterie ab dem Sprühkopf der Spraydose, die vermutlich zum Aufbrechen des Fensters verwendet worden sei, seine DNA und sein Fingerabdruck hätten gesichert werden können. Er sei Mechaniker, da sei «das Zeugs so im Auto drin». Sein Kofferraum sei voll mit Werkzeug, das könne er sich gar nicht vorstellen. Sein Auto habe immer wie ein Baustellenauto ausgesehen (zum Ganzen pag. 603 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt, dass nach dem Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 in K.________ ab einer zurückgebliebenen Rolle Kehrichtsäcke schliesslich ein Handflächenab- druck habe gesichert werden können, der mit seiner linken Handfläche überein- stimme, äusserte der Beschuldigte abstreitend, er habe keine Erklärung dafür, auf den Baustellen habe es viele Kehrichtsäcke – «was weiss ich, wie da meine Fin- gerabdrücke darauf kommen» (pag. 232 Z. 80 f.). Auf Vorhalt, dass in diesem Spielwarengeschäft in K.________ weiter ein zurückgelassener Arbeitshandschuh sichergestellt worden sei und daraus ein DNA-Profil habe gesichert werden kön- nen, welches nun mit dem ab den Kehrichtsäcken sichergestellten Handflächenab- druck verglichen werde, erklärte der Beschuldigte wenig nachvollziehbar, er wolle dazu «gar nichts» sagen. Sie hätten ein riesiges Magazin, wo es auch Kehrichtsä- cke habe. Wenn jemand einen Einbruch begehe, dann werde er ja kaum seine ei- genen Säcke nehmen (zum Ganzen pag. 232 Z. 90 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteuerte er diesbezüglich, er habe sogar in seinem Rucksack Kehrichtsäcke, schliesslich seien wir ja in der Schweiz, da müsse man «das ganze Zeugs» ja auch wieder einpacken. Man habe immer Kehrichtsäcke im Auto auf der Baustelle. Das «Zeugs» sei einfach verwendet worden, er habe ja gesagt, dass er sein Auto abgegeben habe (zum Ganzen pag. 604 Z. 23 ff.). Den Vorhalt, dass er bei der Anhaltung am ________ 2015 im Spielwarengeschäft in V.________ identi- sche Märklin Lokomotiven mit sich geführt habe, wie beim Einbruchdiebstahl in K.________ eine Woche zuvor gestohlen worden seien, konnte der Beschuldigte schliesslich nicht beantworten (pag. 233 Z. 110). Ebensowenig hatte er eine Er- klärung dafür, dass im fraglichen Geschäft in K.________ wenige Tage vor dem Einbruch ein Hochdeutsch sprechender Kunde bemerkt worden sei. Darauf be- hauptete er nämlich einzig, noch nie in diesem Geschäft gewesen zu sein (pag. 233 Z. 115). Demnach fällt auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Ein- bruchdiebstähle zunächst häufig keine Aussagen machen und die Ermittlungser- gebnisse abwarten wollte (u.a. pag. 239 Z. 17, pag. 239 f. Z. 29 ff pag. 241 Z. 137 ff., pag. 259 ff. Z. 138 ff. und pag. 277 ff. Z. 288 ff.), anschliessend dann 22 aber gleichwohl aussagte, dies jedoch häufig unstringent, unverständlich und ab- streitend. So erklärte er beispielsweise auch, dass er, wenn er einen Einbruchdieb- stahl begehen würde, «mit Sicherheit» keinen Arbeitshandschuh mit seiner DNA- Spur drin zurücklassen würde – «das können Sie mir glauben» (pag. 241 Z. 129 f.). Dies stellt eine Schutzbehauptung dar, hinterlassen in der Aufregung der Delikts- begehung – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (S. 27 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 697) – doch auch notorische und professionelle Täter Spu- ren und befand sich der Beschuldigte aufgrund seines Alkohol- und Drogenkon- sums im Tatzeitraum zudem in einem Zustand, der nach allgemeiner Lebenserfah- rung durchaus geeignet ist, auch unabsichtlich Spuren zu hinterlassen. Nach dem Ausgeführten ist offensichtlich, dass der Beschuldigte keine logischen, überzeugenden Erklärungen dafür hat, wie seine DNA-Spuren an die einzelnen Tatorte kamen. Seine These, wonach ein unbekannter Dritter die Einbruch- diebstähle mit den Handschuhen und Kehrichtsäcken aus seinem Auto begangen haben soll, ist angesichts der Gesamtumstände – wie die Generalstaatsanwalt- schaft in der Berufungsverhandlung (pag. 874) und die Vorinstanz in ihrer Urteils- begründung zurecht festhielten – höchst unwahrscheinlich und unglaubhaft. Inso- weit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 20 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 690 f.): Es bleibt somit gemäss seinen Aussagen beim grossen unbekannten Dritten, der eine derart grosse Verärgerung und Wut gegenüber ihm aufweist, so dass dieser ihm über Jahre hinweg schaden wollte. Hier gilt nun aber zu beachten, dass an den Tatorten das DNA - Profil von B.________ im Hauptprofil und nicht, wie seitens der Verteidigung ausgeführt wurde, im Nebenprofil, und auch mehrere seiner Abdrücke (Handfläche und Ringfinger) sichergestellt wurden. Ohne einen direkten, engen, ja gar engsten Kontakt zu B.________ wäre es dieser unbekannten Drittperson per se aber gar nicht mög- lich gewesen, an diese Spuren zu kommen. Diese Person müsste zudem auch genau darüber Kennt- nis haben, wie man mit solchen Spuren entsprechend umgeht und später ein verfälschtes Spurenbild legt. Würde sich dieses Spurenbild jetzt nur bei einem Einbruchsdiebstahl zeigen, so könnten allen- falls gewisse Zweifel aufkommen. Angesichts des Umstandes, dass dieses Bild aber an mindestens dreien davon aufgefunden wurde, kann das Gericht der Möglichkeit eines unbekannten Dritten, der die vorhandenen Spuren von B.________ absichtlich gelegt haben soll, nicht folgen. Es wäre ja auch sinnlos, Spuren zu Lasten desjenigen zu legen, der für die Diebstähle das Fahrzeug und die Werk- zeuge zur Verfügung stellt, auch wenn dies gemäss den Aussagen von B.________ unabsichtlich ge- schehen sein könnte (vgl. dazu z.Bsp. pag. 601, Zeile 2 f. + Zeile 18 ff.). Dass er die Unbekannten sodann nicht kennen will, ja sogar weder den vollständigen Namen, den Wohnort oder das Geburts- datum seiner Exfreundin AT.________ kennt (vgl. dazu z.Bsp. pag. 601, Zeile 23 ff., pag. 602, Zeile 17, pag. 604, Zeile 33 ff., pag. 605, Zeile 24 ff.) erscheint ebenso weltfremd. Zwischen den einzelnen Einbruchdiebstählen liegen im Übrigen grosse zeitliche Abstände, d.h. sie fanden nicht an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen statt, an denen der Beschuldigte sein Auto beispielsweise jemandem ausgeliehen hätte. Dass er sein Auto immer exakt an den Tagen ausgeliehen hat, an denen die Ein- bruchdiebstähle begangen und seine Spuren am Tatort hinterlassen wurden, ist le- bensfremd. 23 Schliesslich spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass sie nicht nur im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen, sondern teilweise auch an sich widersprüchlich sind. So schilderte er beispielsweise zunächst, er habe die Ware aus dem Spielwarengeschäft in K.________ von einem gewissen AS.________ für sich gekauft (pag. 231 Z. 28). Einen Monat gab er hin- gegen an, er habe diese Ware auf der Baustelle von jemandem zwecks Verkauf übernommen (pag. 240 Z. 90 f.). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erwähnte er in der Schlusseinvernahme schliesslich (pag. 272 Z. 86): «Ja. Das ist das was ich bei der Polizei ausgesagt habe.». Zusammengefasst sagte der Beschuldigte in Bezug auf die fünf zu beurteilenden Einbruchdiebstähle – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 866 ff.) – widersprüchlich, unplausibel, wirr und unlogisch aus. Seine Aussagen enthalten in- soweit mithin zahlreiche Lügensignale, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 9.3 Zu den Erkenntnissen aus den objektiven Beweismitteln 9.3.1 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 zum Nachteil der H.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1, 2.1 + 3.1 AKS) Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 existieren keine objektiven Beweismittel, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Inso- weit wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf deren Zwi- schenfazit verwiesen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 691 f. [Hervorhebung im Original]): Die Täterschaft schlug hier ein Fenster der Firma E.________ ein und drang durch dieses Geschäft in das eingemietete Verkaufslokal der H.________ ein. Dort entwendete die Täterschaft Modelleisen- bahnen und Zubehör im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 37'755.10. Die Ware sei vermutlich mit vor Ort vorhandenen Kehrichtsäcken abtransportiert worden. Durch das Einschlagen des Fensters entstand zudem ein Sachschaden von CHF 1'000.00. Vor Ort hätten kleinere Schuh- und Handschuhfragmente gesichert werden können. Ein Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes erfolge aber nur bei positiver Spurenauswertung (vgl. dazu pag. 011, pag. 014 ff., pag. 029 ff.). Als Zwischenfazit kann zu diesem Einbruch somit festgehalten werden, dass keine direkten und kla- ren objektiven Hinweise vorhanden sind, die darauf hinweisen würden, dass B.________ hier der Täter gewesen sein könnte. Fakt ist aber, dass die Vorgehensweise hier doch dem zweiten Einbruch im September 2013 im gleichen Geschäft ähnelt, es sich bei der H.________ um ein Spezialgeschäft handelt, dessen Ware nicht gerade häufig als Deliktsgut bei Einbrüchen auftaucht, B.________ das Geschäft kennt, sich ja auch immer wieder dort aufgehalten hat und er sich selbst seit der Kindheit mit Modellbahnen umgibt. 9.3.2 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 zum Nachteil der L.________ und der H.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.2 + 3.2 AKS) Wie bereits unter der Erwägung 9.2 oben ausgeführt, konnte nach dem Einbruch- diebstahl vom ________ 2013 im Geschäft der H.________ ein zurückgebliebener Arbeitshandschuh sichergestellt und daraus eine DNA-Spur gesichert werden, die mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (pag. 072). Dieser Umstand legt nahe, dass der Beschuldigte an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt war. Die 24 Kammer schliesst sich integral den nachfolgenden Erwägungen und dem Zwi- schenfazit der Vorinstanz an (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 692 [Hervorhebung im Original]): Die Täterschaft entfernte die Scharnierbolzen der Türe zur Geschäftsliegenschaft und hebelte so die Türe aus. Sie entwendete sodann bei der Firma L.________ diverse Werkzeuge im Gesamtdeliktsbe- trag von CHF 14'896.25 und bei der H.________ und Zubehör im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 39'625.60. Der Tatort wurde fotografisch festgehalten und ab dem dort sichergestellten Leder- handschuh ein DNA - Profil erstellt, welches B.________ zuzuordnen sei. Weiter habe an der Scheibe der ausgehebelten Eingangstüre Handschuhspuren eines Lederhandschuhs gesichert werden kön- nen (vgl. dazu pag. 040, pag. 044 ff., pag. 060 ff., pag. 067 ff., pag. 071 ff.). Zu diesem Einbruch kann als Zwischenfazit also festgehalten werden, dass - in Verbindung mit den zuvor gemachten Ausführungen betreffend dem Spezialgeschäft und den Interessen von B.________ seit seiner Kindheit - mit der aufgefundenen DNA doch ein handfester Hinweis vorhanden ist, dass B.________ etwas mit diesem Delikt zu tun hatte. 9.3.3 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 zum Nachteil der I.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.3 + 2.2 AKS) Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 konnte – wie unter Erwä- gung 9.2 festgehalten wurde – auf einer demontierten Schaufensterscheibe ein Handflächenabdruck gesichert werden, aus dem ein männliches, inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, welches gemäss KTD-Rapport belegt, dass der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann (pag. 093). Die Vorinstanz hielt in ihrem Zwischenfazit fest, in Bezug auf diesen Einbruchdieb- stahl würden keine klaren objektiven Hinweise vorliegen, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten würden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 693). Insoweit kann ihr die Kammer nicht vollumfänglich folgen. Auf- grund des gesicherten DNA-Mischprofils kann der Beschuldigte als Mitspurengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden. Ob diese Tatsache genügt, um ihm den fraglichen Einbruchdiebstahl rechtsgenüglich nachzuweisen, wird im Rahmen der abschliessenden Beweiswürdigung geklärt werden müssen (E. 9.4.2 unten). 9.3.4 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom ________ 2015 zum Nachteil der I.________ (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.4 + 2.3 AKS) Wie unter Erwägung 9.2 ausgeführt, wurde nach dem Einbruchdiebstahl vom ________ 2015 eine vor dem aufgebrochenen Schaufenster am Boden stehende Spraydose sichergestellt. Ab deren Deckel konnte laut KTD-Rapport ein mit dem linken Ringfinger des Beschuldigten übereinstimmender Fingerabdruck gesichert werden. Weiter konnte im Abrieb des Sprühkopfes dieser Spraydose das DNA- Profil des Beschuldigten nachgewiesen werden (zum Ganzen pag. 108 und pag. 116). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, soweit sie erwog, mit der «aufgefundenen» DNA und dem Fingerabdruck würden gewichtige objektive Hinweise vorliegen, wo- nach der Beschuldigte «etwas mit diesem Delikt zu tun hatte» (S. 23 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 693). 25 9.3.5 Betreffend den Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Vorwürfe gemäss Ziff. 1.5, 2.4 + 3.3 AKS) Nach diesem Einbruchdiebstahl konnten – wie bereits ausgeführt (E. 9.2 oben) – insbesondere ein vor Ort zurückgelassener Arbeitshandschuh und eine zurückge- lassene Rolle Kehrichtsäcke sichergestellt werden. Ab der Innenseite dieses Ar- beitshandschuhs wurde das DNA-Profil des Beschuldigten und ab der Rolle Keh- richtsäcke ein mit ihm übereinstimmendes Handflächenabdruckfragment gesichert (pag. 121 f. und pag. 128). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz im Sinne eines Zwischenfazits fest- zuhalten, dass mit den aufgefundenen Spuren doch relevante Indizien vorliegen, dass der Beschuldigte «etwas mit diesem Delikt zu tun hatte» (S. 24 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 694). 9.4 Abschliessende Beweiswürdigung Nach den voranstehenden Ausführungen muss – wie die Vorinstanz in ihrem «Ge- samtfazit zur Beweiswürdigung» einleitend festgehalten hat (S. 24 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 694) – zwischen den Einbruchdiebstählen, bei de- nen eindeutige objektive Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten existieren und jenen, bei denen es gar keine Hinweise oder nur unklare objektive Hinweise für eine Beteiligung des Beschuldigten gibt, unterschieden werden. Im Folgenden wird – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – zunächst auf die Einbruchdiebstähle eingegangen, bei denen eindeutige Hinweise für eine Täterschaft des Beschuldig- ten vorhanden sind. Anschliessend werden die übrigen Einbruchdiebstähle absch- liessend gewürdigt. 9.4.1 Zu den Einbruchdiebstählen, bei denen konkrete Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen Vorbemerkungen Wie unter den Erwägungen 9.3.2, 9.3.4 und 9.3.5 ausgeführt wurde, konnten nach den drei Einbruchdiebstählen vom ________ 2013 in D.________, vom ________ 2015 in G.________ und vom .________ 2015 in K.________ DNA- Spuren des Beschuldigten sowie teilweise dessen Finger- und/oder Handflächen- abdrücke an den Tatorten festgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesen Einbruchdiebstählen erweisen sich – wie unter Erwägung 9.2 dargetan wur- de – als unglaubhaft. Seine Erklärungen, wie seine Spuren an die fraglichen Tator- te gekommen sein sollen, stellen Schutzbehauptungen dar und vermögen die ob- jektiven Beweismittel nicht zu entkräften. Offensichtlich weltfremd ist sodann auch die Interpretation der Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo- nach der Beschuldigte keine Schulden mehr hätte, wenn er tatsächlich so viel Geld bzw. wertvolle Ware gestohlen hätte, wie ihm vorgeworfen werde (pag. 620). Des- gleichen gilt betreffend ihren Einwand in der Berufungsverhandlung, wonach die Tatsache, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten kein De- liktsgut gefunden worden sei, gegen dessen Täterschaft spreche (pag. 866). Die Hausdurchsuchung fand nachweislich am 5. Juli 2018 statt, die Einbruchdiebstähle ereigneten sich zwischen ________ 2013 und ________ 2015. Dass in der Woh- nung des Beschuldigten kein Deliktsgut (mehr) sichergestellt werden konnte, er- 26 staunt angesichts dieses Zeitablaufs von drei bis fünf Jahren zwischen den Ein- bruchdiebstählen und der Hausdurchsuchung nicht. Aus diesem Umstand kann in Bezug auf die vorliegende Beweiswürdigung – wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung zutreffend festhielt (pag. 874) – nichts abgeleitet wer- den. Zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ Beim Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 konnte im Inneren des im Geschäft der H.________ zurückgebliebenen Arbeitshandschuhs das biologische Erbmateri- al des Beschuldigten gesichert werden (pag. 072). Dabei handelt es sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (pag. 874) – entgegen der Verteidi- gung nicht um ein DNA-Mischprofil (pag. 866), sondern um das DNA-Hauptprofil des Beschuldigten (pag. 041). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei DNA-Hauptprofilen – wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter korrekt ausführte (pag. 874) – davon auszugehen, dass diese nicht sekundär übertragen werden können. Dies bedeutet, dass die Person, die den Handschuh zuletzt getragen hat, das DNA-Hauptprofil hinterlässt, wohingegen betreffend die Person, die den Hand- schuh zuvor getragen hat, «nur» deren DNA-Neben- bzw. Mischprofil festgestellt werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2010 vom 23. Au- gust 2010, E. 3.3.1). Demnach ist erwiesen, dass der Beschuldigte den am Tatort gesicherten Hand- schuh als Letzter getragen hat und deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach am ________ 2013 im Geschäft der H.________ war. Angesichts der Gesamtumstän- de ist nicht anzunehmen, dass der fragliche Handschuh von einer anderen Person mitgeführt und im Geschäft deponiert wurde, um «eine falsche Fährte zu legen» bzw. den Verdacht zu Unrecht auf den Beschuldigten zu locken. Einerseits wohnte der Beschuldigte – der seit seiner Kindheit von Modelleisenbahnen fasziniert ist und im Tatzeitpunkt in schlechten finanziellen Verhältnissen lebte – im Zeitpunkt des Diebstahls in D.________ und kannte das fragliche Spezialgeschäft. Anderer- seits konnten seine Spuren auch bei anderen, vorliegend zu beurteilenden, ähnli- chen Einbruchdiebstählen festgestellt werden. So wurde nach dem Einbruchdieb- stahl vom .________ 2015 in K.________ ab einer Rolle 35-Liter Kehrichtsäcke beispielsweise sein Handflächenabdruckfragment sichergestellt (pag. 121 f. und pag. 128) und ab einem Korpus mit Modelleisenbahnen in D.________ konnte eine identische Kehrsichtsackrolle gesichert werden, welche die Täterschaft vermutlich zum Abtransport des Deliktsguts verwendete (pag. 041). Schliesslich wurden an der Scheibe der ausgehebelten Eingangstür in D.________ Spuren eines Leder- handschuhs gesichert (pag. 041), was dafürspricht, dass die Person, die den Handschuh getragen hat – mithin der Beschuldigte – ins Geschäft einbrach. In Würdigung all dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschul- digte den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ begangen hat. 27 Zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2015 in G.________ Nachdem am ________ 2015 in die I.________ in G.________ eingebrochen wur- de, konnte am Boden vor dem aufgebrochenen Schaufenster eine Spraydose Kriechöl sichergestellt werden, mit welchem zwecks Einbruchs offenbar der Dich- tungsgummi des Schaufensters besprüht wurde (pag. 101). Ab dem Deckel dieser Spraydose wurde ein mit dem linken Ringfinger des Beschuldigten übereinstim- mender Fingerabdruck gesichert und im Abrieb des Sprühkopfs konnte sein DNA- Profil nachgewiesen werden (pag. 108 und pag. 116). Dies sind gewichtige Hinwei- se, dass der Beschuldigte in das fragliche Geschäft eingebrochen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht unklar, wie der Beschuldigte die Spraydose mit dem linken Ringfinger bedient haben soll (pag. 867), wurde der Abdruck seines linken Ringfingers wie erwähnt doch nicht ab der Spraydose selber, sondern ab de- ren Deckel gesichert. Desgleichen spricht die Tatsache, dass bei den Einbruch- diebstählen in D.________ und K.________ insbesondere Modelleisenbahnen und Zubehör, in G.________ hingegen Schmuck gestohlen wurde, nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, lebte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt doch in schlechten finanziellen Verhältnissen. Angesichts der Gesamtumstände und der vorhandenen objektiven Beweismittel hat die Kammer keine Zweifel, dass der Be- schuldigte (auch) den Einbruchdiebstahl vom ________ 2015 in G.________ be- gangen hat. Zum Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 in K.________ Nach dem Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 in K.________ konnten ab der Innenseite eines auf einem Holzgestell – ab dem diverse Eisenbahnwagen gestoh- len wurden – zurückgelassenen Arbeitshandschuhs das DNA-Profil des Beschul- digten sowie ab einer am Boden neben diesem Holzgestell zurückgelassenen Keh- richtsackrolle sein Handflächenabdruckfragment sichergestellt werden (pag. 121 f. und pag. 128). Diese Umstände indizieren, dass der Beschuldigte in das Spielwa- rengeschäft der Straf- und Zivilklägerin eingebrochen ist und die im Anzeigerapport erwähnte Ware gestohlen hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass beim Ein- bruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ – wie bereits ausgeführt – ebenfalls eine Rolle 35-Liter Kehrichtsäcke gesichert wurde, die wahrscheinlich zum Abtransport des Deliktsguts verwendet wurden (pag. 041). Im Übrigen handelt es sich beim Geschäft in K.________ wie bei demjenigen in D.________ um ein Spezialgeschäft, welches insbesondere Modelleisenbahnen und Zubehör verkauft, wofür sich der Beschuldigte unbestrittenermassen seit seiner Kindheit stark inter- essiert. Eine Woche nach dem Einbruchdiebstahl in K.________ versuchte der Be- schuldigte in V.________ schliesslich erwiesenermassen drei Taschen voll Modell- eisenbahnen samt diversem Zubehör zu verkaufen, mithin Ware, die teilweise aus dem Einbruchbruchdiebstahl in K.________ herrührt (pag. 298). In Anbetracht all dieser Umstände ist die Kammer überzeugt, dass es der Beschuldigte war, der am .________ 2015 in das Geschäft der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein- brach und diverse Gegenstände behändigte. 28 9.4.2 Zu den übrigen Einbruchdiebstählen, bei denen keine oder unklare Hinweise für die Täterschaft des Beschuldigten existieren Vorbemerkungen Wie unter Erwägung 9.3.1 festgehalten, existieren betreffend den Einbruchdieb- stahl vom ________ 2013 in D.________ keine objektiven Beweismittel. Was den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 in G.________ angeht, so kann der Be- schuldigte gemäss dem KTD aufgrund des gesicherten DNA-Mischprofil als Mitspu- rengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz kam in Bezug auf diese beiden Einbruchdiebstähle zum Schluss, die Umstände, dass die Tatvorgehen bei diesen Delikten denjenigen bei den ande- ren Einbruchdiebstählen ähneln würden und die Tatsache, dass in diese (Spezial)- Geschäfte später erneut eingebrochen worden sei, würden nahelegen, dass der Beschuldigte «auch etwas» mit diesen Einbruchdiebstählen «zu tun haben könn- te». Dennoch ergäben all diese Indizien zusammen kein derartiges Gesamtbild, um (auch) bei diesen beiden Einbruchdiebstählen ohne erhebliche Zweifel von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen (zum Ganzen S. 25 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 695). Zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in D.________ Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 in der Berufungsverhandlung aus, die Täterschaft habe aus einem Spezialgeschäft wertvolle Modelleisenbahnen gestohlen, weshalb davon auszuge- hen sei, dass sie Spezialwissen gehabt habe. Dies sei beim Beschuldigten auf- grund seiner Affinität für Modelleisenbahnen der Fall. Im Tatzeitpunkt habe er zu- dem in der Nähe des fraglichen Geschäfts gewohnt. Schliesslich sei das Deliktsgut wie bei den übrigen Einbruchdiebstählen in D.________ und K.________ in vor Ort behändigten 35-Liter Kehrichtsäcken abtransportiert worden, was dem «modus operandi» des Beschuldigten entspreche, weshalb aus Sicht der Generalstaatsan- waltschaft insgesamt keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldig- ten bestünden (zum Ganzen pag. 876). Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz einig, dass es auch bei diesem Einbruchdiebstahl Indizien gibt, die für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Einzeln betrachtet handelt es sich bei den von der Gene- ralstaatsanwaltschaft genannten und soeben erwähnten Hinweisen allerdings um relativ «schwache» Indizien, die sich bei näherer Betrachtung als wenig stichhaltig erweisen. Alleine ein Vergleich der beiden Einbruchdiebstähle in D.________ zeigt nämlich gewisse Unterschiede, was gegen einen allfälligen klaren «modus operan- di» spricht: Beim Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 verschaffte sich die Täterschaft Ein- tritt, indem sie mit einem Stein ein Fenster einschlug (pag. 014). Am ________ 2013 entfernte der Beschuldigte mit einem Scharnierbolzen die Seiteneingangstür und hebelte danach die Tür aus, um in die Lokalität zu gelangen (pag. 040). Es ist zwar möglich, dass der Täter bzw. der Beschuldigte beim zweiten Einbruchdieb- stahl besser vorbereitet war und Werkzeug mitnahm, um die Tür auszuhebeln und nicht nochmal eine Scheibe einschlagen zu müssen. Dagegen spricht jedoch, dass 29 der Beschuldigte das Modellbahnen Geschäft zweifelsohne schon vor dem ersten Einbruchdiebstahl kannte und mithin bereits damals um die Gegebenheiten ge- wusst hätte. Am ________ 2013 wurde im Hauptgeschäft der E.________ sodann nichts ge- stohlen (pag. 013 ff.). Am ________ 2013 stahl der Beschuldigte im Hauptgeschäft der L.________ – deren Sortiment mit demjenigen der E.________ gemäss Zefix- Eintrag absolut vergleichbar war – hingegen diverse Werkzeuge im Gesamtbetrag von knapp CHF 15'000.00 (pag. 045 ff.). Die beiden Einbruchdiebstähle in D.________ unterschieden sich demnach auch bezüglich Diebesgut. Beim ersten Einbruchdiebstahl in D.________ wurde keine Vitrine zerstört (pag. 013 ff.). Beim Zweiten wurde hingegen eine Vitrine eingeschlagen und es wurden daraus wie auch ab Verkaufsregalen diverse Modelleisenbahnen und Zu- behör gestohlen (pag. 040 und pag. 053). Betreffend die Anzahl Täter war in der Anklageschrift in Bezug auf den Einbruch- diebstahl vom ________ 2013 die Rede von einem allfälligen, unbekannten Mit- täter, bezüglich den Einbruchdiebstahl vom ________ 2013 hingegen nicht (pag. 464). Die Tatsache, dass nach beiden Einbruchdiebstählen in D.________ 35-Liter Keh- richtsäcke sichergestellt wurden, die vermutlich zum Abtransport des Deliktsguts verwendet wurden (pag. 014 und pag. 041), ist somit die einzige offensichtliche Übereinstimmung der beiden Einbruchdiebstähle. Betreffend die Modelleisenbahn-Affinität des Beschuldigten sei ausserdem festge- halten, dass gemäss Anzeigerapport vom 28. Januar 2013 nach einem Ladendieb- stahl in einem Eisenbahnfachgeschäft in Zürich – dem «X.________» – zwei unga- rische Staatsangehörige angehalten und in Untersuchungshaft versetzt wurden (pag. 027). Es scheint nebst dem Beschuldigten somit durchaus auch andere Per- sonen zu geben, die in Modelleisenbahngeschäfte einbrechen. Insgesamt sind weder das nicht wirklich deckungsgleiche Tatvorgehen noch der Umstand, dass auch bei diesem Einbruchdiebstahl Modelleisenbahnwagen etc. gestohlen wurde, besonders starke Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten. Es bleibt somit nur die örtliche – aber nicht einmal die zeitliche – Nähe zwischen den beiden Einbruchdiebstählen in D.________, die eine Täterschaft des Beschul- digten nahelegen würde. Sie alleine genügt jedoch nicht. Die Kammer hat aus den erwähnten Gründen erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb er von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________, zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 31'755.10, freizusprechen ist. Zum Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 in G.________ Betreffend den Einbruchdiebstahl am ________ 2014 in G.________ machte die Generalstaatsanwaltschaft geltend, der Umstand, dass ab einer demontierten Schaufensterscheibe ein Handflächenabdruck mit einem DNA-Mischprofil habe er- stellt werden können, welches grösstenteils die Merkmale des DNA-Profils des Be- schuldigten enthalten würde, sei ein «sehr gewichtiger» Hinweis für dessen Täter- 30 schaft. Unter Berücksichtigung aller übrigen Indizien (gleiches Tatvorgehen, zweiter Einbruch in dasselbe Geschäft etc.) bestünden insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte diesen Einbruchdiebstahl begangen habe (zum Ganzen pag. 877). Aus Sicht der Kammer kann aufgrund des Tatvorgehens alleine nicht vom Ein- bruchdiebstahl am ________ 2015 in die I.________ auf die Täterschaft beim Ein- bruchdiebstahl in dieselbe Bijouterie vom ________ 2014 geschlossen werden. Zwar wurde bei beiden Einbruchdiebstählen die Schaufensterscheibe aus der Hal- terung bzw. dem Fensterrahmen gehebelt, um sich Zugriff auf die Schaufenster- auslage zu verschaffen (pag. 079 und pag. 101). Jedoch stellt diese Vorgehens- weise nebst einem allfälligen Einschlagen der Scheibe auch praktisch die einzige Möglichkeit dar, Ware aus einer Schaufensterauslage zu stehlen, ohne das Ge- schäft – vorliegend die Bijouterie – dafür betreten zu müssen. Alleine der Umstand, dass in beiden Fällen die Schaufensterscheibe ausgehebelt wurde, genügt deshalb nicht, um dem Beschuldigten den Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 nachzu- weisen. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft gibt es sodann keine weiteren speziellen, starken, auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisenden Indizien bzw. individualisierbaren Merkmale. Die Tatsache, dass ab dem auf der demontier- ten Schaufensterscheibe gesicherten Handflächenabdruck ein männliches inkom- plettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, gestützt auf welches der Beschul- digte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, aber rein theore- tisch auch andere Spurengeber in Frage kommen können (pag. 098 f.), stellt kein genügend spezifisches Indiz dar, das die Täterschaft des Beschuldigten hinrei- chend belegen könnte. Schliesslich ist zu beachten, dass bei den Einbruchdiebstählen in G.________ Schmuck und bei denjenigen in D.________ und K.________ Modelleisenbahnen etc. sowie Werkzeuge gestohlen wurden und dass in den Geschäften in D.________ und K.________ zurückgelassene 35-Liter Kehrichtsäcke sicherge- stellt werden konnten, in G.________ hingegen nicht. Ein örtlicher Zusammenhang kann schliesslich einzig zwischen dem Einbruchdiebstahl vom ________ 2014 in G.________ und demjenigen vom ________ 2015 in G.________ ausgemacht werden, ansonsten besteht zwischen den Einbruchdiebstählen weder eine örtliche noch eine zeitliche Nähe. In der Summe gibt es aus Sicht der Kammer somit nicht genügend Belastungstat- sachen, die auf den Beschuldigten als Täter des Einbruchdiebstahls vom ________ 2014 in G.________ hinweisen würden. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von den Anschuldigungen des Diebstahls und der Sachbeschädigung, beides an- geblich begangen am ________ 2014 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'248.00 bzw. im Sachschaden von CHF 9'029.50. 9.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am ________ 2013 um ca. 21:00 Uhr mit mitgeführtem Werkzeug die Scharnierbolzen der Seiteneingangstür der Liegenschaft an der R.________ (Strasse) in D.________ entfernte, anschliessend die Türe aushebelte, die Lokalität 31 betrat und im Geschäft der L.________ die im Anzeigerapport vom 19. Novem- ber 2013 aufgeführten Werkzeuge (pag. 045 ff.) – insbesondere der Marken Bosch und Makita – im Gesamtbetrag von CHF 14'896.25 behändigte. Danach brach der Beschuldigte in dem sich innerhalb des Geschäfts der L.________ befindenden Spielwarenladen der H.________ eine Glasvitrine auf und behändigte die im so- eben erwähnten Anzeigerapport genannten Gegenstände (pag. 047 ff.), d.h. über 40 Modelleisenbahn-Lokomotiven, -Wagen, -Schienen etc. im Betrag von insge- samt CHF 39'625.60. In der Nacht vom ________ 2015 hebelte der Beschuldigte an der S.________ (Strasse) in G.________ mittels Werkzeug die Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen der I.________ und behändigte anschliessend aus der Schaufens- terauslage die im Anzeigerapport vom 25. Juni 2015 aufgelisteten 26 Armbanduh- ren, sechs Damenringe, zwei Goldarmbänder, fünf Süsswasserperlenketten und einen Posten Silberschmuck im Gesamtwert von CHF 7'298.00 (pag. 103 f.). In der Nacht vom .________ 2015 schlug der Beschuldigte die Schaufensterschei- be des Spielwarengeschäfts der Straf- und Zivilklägerin am T.________ (Ort) in K.________ ein. Danach betrat er das Geschäft und behändigte aus den Regalen bzw. aus einer ebenfalls beschädigten Vitrine die im Anzeigerapport vom 15. De- zember 2015 genannten Gegenstände (pag. 124 ff.) – insbesondere Modelleisen- bahn-Lokomotiven, -Wagen und Zubehör – im Gesamtwert von CHF 26'922.20. Ei- nen Teil dieser Beute, maximal im Wert von CHF 4'000.00, versuchte er eine Wo- che später weiterzuverkaufen, wofür er rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt wur- de. 10. Rechtliche Würdigung 10.1 Diebstahl 10.1.1 Theoretische Grundlagen Des Diebstahls macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 1 des alten Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0 [zur Terminologie aStGB siehe E. 17 unten]) schuldig, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 698 [Hervorhebungen im Original]): Als Tatobjekt kommen in objektiver Hinsicht somit nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung selbst besteht in der Wegnahme, d.h. dem Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. Damit ist Gewahrsam primär ein tatsächliches Verhältnis, d.h. die faktische Herr- schaft eines Menschen über eine Sache. Die Herrschaftsmacht setzt primär voraus, dass der Inhaber dieser Macht überhaupt weiss, wo sich die Sache befindet und dass diese ihm zugekommen ist. Fehlt es am Herrschaftswillen, so entfällt der Tatbestand (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 14 ff. zu Art. 139 StGB, TRECHSEL, Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, N 7 zu Art. 139 StGB). Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache (vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N 10 zu Art. 139 StGB). 32 Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Ge- wahrsams nach dem Willen des Täters. Weil der Diebstahl somit ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ist, kann der taugliche Versuch nicht vollendet werden; anders der untaugliche, wenn der Täter z.Bsp. die Sache irrtümlich für fremd oder nicht verloren ansieht. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet und so die Bereicherung erlangt hat (vgl. dazu BASLER KOM- MENTAR, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 139 StGB, TRECHSEL, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB,). In subjektiver Hinsicht ist einerseits Vorsatz, andererseits auch die Absicht der unrechtmässigen Aneignung und der entsprechenden Bereicherung erforderlich (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, N 11 ff. zu Art. 139 StGB, BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 67 ff. zu Art. 139 StGB). 10.1.2 Subsumtion Wie unter Erwägung 9.5 ausgeführt, brach der Beschuldigte am ________ 2013 in das Geschäft der L.________ und den Laden der H.________ ein und behändigte die im Anzeigerapport vom 19. November 2013 aufgeführten Werkzeuge im Ge- samtbetrag von CHF 14'896.25 (pag. 045 ff.) sowie die darin aufgelisteten Modell- eisenbahnen etc. im Wert von insgesamt CHF 39'625.60 (pag. 047 ff.). In der Nacht vom ________ 2015 hebelte er bei der I.________ in G.________ die Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen und nahm aus der Schaufensteraus- lage 26 Armbanduhren, sechs Damenringe, zwei Goldarmbänder, fünf Süsswas- serperlenketten und einen Posten Silberschmuck im Gesamtwert von CHF 7'298.00 (pag. 103 f.) an sich. In der Nacht vom .________ 2015 schlug er die Schaufensterscheibe des Spielwarengeschäfts der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein, betrat den Laden und behändigte die im Anzeigerapport vom 15. Dezember 2015 genannten Modelleisenbahnen etc. im Gesamtwert von CHF 26'922.20 bzw. CHF 22'922.20 (pag. 124 ff.; betreffend den Deliktsbetrag sie- he die nachfolgenden Ausführungen). Der Beschuldigte nahm demnach fremde, bewegliche Sachen an sich und schaffte diese aus den jeweiligen Geschäften weg. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 aStGB ist erfüllt. Er handelte unter den vorliegenden Umständen offensicht- lich mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 aStGB erfüllt ist. Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit Blick auf die Deliktsbeträge bleibt festzuhalten, dass sie in der Anklageschrift korrekt aufgeführt wurden. Betreffend den Vorfall vom .________ 2015 in K.________ ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Teil der damals gestohlenen Ware, maximal im Wert von CHF 4'000.00, eine Woche später zu ei- nem untersetzten Preis von CHF 900.00 in V.________ zu verkaufen versuchte und hierfür mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2016 rechtskräftig wegen Hehlerei verur- teilt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Umstand Rechnung getragen, in- dem sie in Ziffer 1.5 der Anklageschrift festhielt (pag. 465): «[…] Ein Teil dieser Beute, maximal für CHF 4'000.00, wurde durch B.________ versucht, weiter zu verkaufen. Für diesen Teil erfolgte eine Verurteilung wegen Hehlerei. Dieser Betrag ist vom Deliktsbetrag abzuziehen. Es verbleibt ein Deliktsbetrag von CHF 22'922.20.». Für den Teil der Tat, für welchen der Beschuldigte bereits 33 rechtskräftig verurteilt wurde, erfolgte demnach keine Anklage und vorliegend auch kein Schuldspruch, womit – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 699 f.) – kein Fall einer doppelten Strafverfolgung («res iudicata») nach Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen wegen Diebstahls, mehrfach be- gangen am ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der L.________ im De- liktsbetrag von CHF 14'896.25 und zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 39'625.60, am ________ 2015 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Deliktsbetrag von CHF 7'298.00 sowie am .________ 2015 in K.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 22'922.20. 10.2 Sachbeschädigung 10.2.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 144 Abs. 1 aStGB macht sich auf Antrag der Sachbeschädigung schul- dig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Sachbeschädigung wird auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 31 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 701 f. [Hervorhebungen im Original): Gegenstand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein. Erfasst werden darunter ei- nerseits bewegliche, verkehrsfähige Sachen, andererseits auch unbewegliche Objekte wie Gebäude etc. (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 3 ff. zu Art. 144 StGB). Geschützt wird mit dieser Bestimmung die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 7 zu Art. 144 StGB). Die Tathandlung besteht in objektiver Hinsicht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarma- chen der Sache. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaf- tigkeit der Sache. Der Mangel kann nur durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervor- gerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktion bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sa- che wesentlich beeinträchtigt (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 20 + 22 zu Art. 144 StGB). Die Einwirkung muss also bewirken, dass die betroffene Sache nicht mehr bestimmungsgemäss einge- setzt werden kann (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 38 zu Art. 144 StGB). Eine ausreichende Beeinträchtigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Betroffene den früheren Zustand gar nicht oder nur mit einem nicht bloss geringfügigen Aufwand wiederherstellen kann (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 41 zu Art. 144 StGB). Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rück- gängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 75 zu Art. 144 StGB). Unbrauchbarmachen stellt das Hervor- rufen der Funktionsuntüchtigkeit ohne Substanzeingriff dar (vgl. dazu TRECHSEL, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 5 zu Art. 144 StGB). Die Tat ist dann vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teil- weise eingetreten ist. Weder ist erforderlich, dass das vom Täter angestrebte Ausmass der Beschädi- 34 gung eintritt, noch dass der mit der Beschädigung verfolgte Zweck erreicht wird (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 80 zu Art. 144 StGB). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvor- satz genügt (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 81 zu Art. 144 StGB). 10.2.2 Subsumtion Es liegen gültige Strafanträge der zur Stellung von Strafanträgen legitimierten Ge- schäftsführer der I.________ und der Straf- und Zivilklägerin zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung vor (pag. 106 und pag. 129 f.). Der Beschuldigte besprühte in der Nacht vom ________ 2015 in G.________ zunächst den Dichtungsgummi der Schaufensterscheibe der I.________ mit Kriechöl und hebelte diese anschliessend mittels Werkzeug aus dem Fensterrah- men. Dadurch beschädigte er die dreifach verglaste Scheibe und verursachte einen Sachschaden von CHF 2'932.10. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 aStGB ist erfüllt. In der Nacht vom .________ 2015 schlug der Beschuldigte die Schaufensterschei- be des Geschäfts der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein und begab sich anschliessend in den Laden, wo er schliesslich noch eine Vitrine beschädigte. Er verursachte dadurch einen Sachschaden von insgesamt CHF 2'528.15 und erfüllte mit seinem Handeln objektiv den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB. In Anbetracht der vorliegenden Umstände handelte der Beschuldigte sowohl in der Nacht vom ________ 2015 als auch in der Nacht vom .________ 2015 direktvor- sätzlich; er zerstörte bzw. beschädigte die Scheiben und Vitrinen, um sich Zugang zur Schaufensterauslage bzw. zum Spielwarengeschäft zu verschaffen und die sich darin befindenden Gegenstände (Schmuck bzw. Modelleisenbahnen etc.) zu behändigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am ________ 2015 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Sachschaden von CHF 2'932.10 sowie am .________ 2015 in K.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Sachschaden von CHF 2'528.15, schuldig gemacht. 10.3 Hausfriedensbruch 10.3.1 Theoretische Grundlagen Des Hausfriedensbruchs macht sich gemäss Art. 186 aStGB auf Antrag schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen ab- geschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrecht- mässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 35 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 aStGB sind korrekt, darauf wird verwiesen (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 704 f. [Hervorhebungen im Original]): Diese Bestimmung schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschütztes Rechtsgut ist nicht der Be- sitz, sondern der Wille des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus (bzw. ein anderes Schutzobjekt) zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen, obligato- rischen oder auf einem öffentlich - rechtlichen Verhältnis beruht (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, N 1, 2 + 8 zu Art. 186 StGB). Objektiv genügt für das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten das Betreten. Dies ist bereits erfüllt, wenn sich der Täter mit einem Fuss im geschützten Raum befindet. Der Wille des Berechtig- ten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Das Eindringen in den geschützten Bereich muss stets unrechtmässig sein (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 186 StGB). Auf der subjektiven Seite gehört neben dem Vorsatz das Bewusstsein des Täters dazu, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt und unrechtmässig ist (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., N 14 zu Art. 186 StGB). Eventualvorsatz reicht aus (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 39 zu Art. 186 StGB). 10.3.2 Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge der antragsberechtigten Geschäftsführer der H.________ und der Straf- und Zivilklägerin sowie des Geschäftsstellenleiters der L.________ liegen vor und sind gültig (pag. 056 f., pag. 058 f. und pag. 129 f.). Der Beschuldigte entfernte am ________ 2013 zwecks Einbruchdiebstahls die Scharnierbolzen der Seiteneingangstür der Liegenschaft an der R.________ (Strasse) in D.________ und hebelte die Türe aus, so dass er die Geschäfte der L.________ und der H.________ betreten konnte. In der Nacht vom .________ 2015 schlug er – ebenfalls zwecks Einbruchdiebstahls – die Schaufens- terscheibe des Geschäfts der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein und betrat daraufhin dasselbe. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass der Be- schuldigte die genannten Liegenschaften bzw. Geschäfte gegen den Willen der Be- rechtigten unrechtmässig betrat. Zudem ist klar, dass er sich in die Geschäfte be- gab, obschon er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Schliesslich musste er sich den Zutritt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, mit Gewalt verschaffen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 705). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 186 aStGB sind somit sowohl be- treffend den Vorfall vom ________ 2013 in D.________ als auch bezüglich den Vorfall vom .________ 2015 in K.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte hat sich wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der L.________ und der H.________ sowie am .________ 2015 in K.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 36 – und nicht wie von der Vorinstanz auf S. 35 ihrer Urteilsbegründung vermutlich versehentlich festgehalten am ________ 2015 in G.________ – schuldig gemacht. 11. Fazit Vorliegend erfolgen somit Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfach begangen am ________ 2013 in D.________, am ________ 2015 in G.________ und am .________ 2015 in K.________, wegen Sachbeschädigung, mehrfach begangen am ________ 2015 in G.________ und am .________ 2015 in K.________ sowie wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am ________ 2013 in D.________ und am .________ 2015 in K.________. IV. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend die Wi- derhandlungen gegen das SVG 12. Anklagesachverhalte Mit Anklageschrift vom 22. November 2019 – und den Ergänzungen bzw. Korrektu- ren vom 27. Februar 2020 (pag. 501 f.) – wird dem Beschuldigten, soweit oberin- stanzlich noch relevant, vorgeworfen, sich durch nachfolgend beschriebenes Ver- halten der Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gemacht zu haben (pag. 466 f. und pag. 501 [Hervorhebungen im Original]): 4.1 Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen, durch zahlreiche Fahrten im Zeitraum von Ende November 2017 (Erwerb PW Peugeot 107) bis am 2. Juni 2018 (versuchte Veräusserung des Wohnmobils Fiat) in F.________ und anderswo, insbesondere in der Region Bern. B.________ wurde die Fahrerlaubnis nach dem (erneuten) Fahren in fahrunfähigem Zustand am 30. September 2017 auf unbestimmte Dauer entzogen. Er erwarb nachfolgend zwei Automobile und führte mit diesen mehrfach in der Woche und praktisch täglich zahlreiche Fahrten aus; dies von Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018. Es ist von mindestens 60 Fahrten – jeden dritten Tag innerhalb eines halben Jahres – auszugehen. Fol- gende Fahrten sind durch polizeiliche Kontrollen erstellt: - Am 21. März 2018 überfuhr B.________ in Bern an der Y.________ (Strasse) ein Rotlicht. Er fuhr von F.________ nach Bern. - Am 25. März 2018 verursachte B.________ einen massiven Verkehrsunfall. Er führte seine Töchter von F.________ nach D.________ und wieder zurück nach F.________. Dann fuhr er erneut weg und es kam zum Verkehrsunfall. - Fahrten am oder vor dem 28. Mai 2018 von F.________ nach Z.________ an die AA.________ (Strasse). Das Wohnmobil wurde umparkiert (2 Parkwiderhandlungen an un- terschiedlichen Orten) und dann wieder nach F.________ (oder evtl. AB.________) zurück- geführt. - Fahrt von F.________ (evtl. Z.________) nach AB.________ mit dem Wohnmobil am 2. Ju- ni 2018. Zudem führte B.________ mindestens 55 weitere Fahrten insbesondere mit dem Peugeot 107 aber auch dem Wohnmobil aus. Er fuhr dabei insbesondere in der Region F.________ und in der Region Bern. 37 4.2 [Rechtskräftiger Schuldspruch wegen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zu- stand] 4.3 Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und/oder unaufmerksames Fahren mit Unfallfolge, be- gangen am 25. März 2018, ca. 22.00 Uhr, in M.________, AC.________ (Strasse). B.________ fuhr mit seinem Peugeot 107 von M.________ Dorf kommend in Richtung AD.________ bei M.________. Er verlor insbesondere wegen eines heftigen Gefühlsausbruchs die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte heftig mit der Leitplanke. Der Wagen erlitt einen Totalschaden. Es liegt ein massiver Fahrfehler gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, eventuell gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. Würdigungsvorbehalt auf pag. 478) vor. 4.4 Wiederholtes Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, be- gangen ab Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018. B.________ führte mit dem nicht immatrikulier- ten Wohnmobil Fiat Ducato ohne Versicherungsschutz in F.________ und der Region Bern mehrere Fahrten aus. 4.5 Missbrauch von Ausweisen und Schildern. B.________ verwendete die Kontrollschilder AE.________, welche zum Unfallauto Peugeot 107 gehören, widerrechtlich für das Wohnmobil Fiat Ducato und führte damit im Zeitraum von Ende März bis am 2. Juni 2018 mehrere Fahrten in F.________ und der Region Bern aus. 4.6 [Rechtskräftiger Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals] 4.7 [Rechtskräftige Schuldsprüche wegen einfachen Verkehrsregelverletzungen durch mehrfache Parkwiderhandlungen] 13. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, dass dem Beschuldigten der Führerausweis am 30. Sep- tember 2017 auf unbestimmte Dauer bzw. «für immer» entzogen wurde (pag. 591). Während er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch erklärt hatte, danach schon «hie und da mal ohne Führerschein rumgefahren» zu sein (pag. 607 Z. 18), gestand er oberinstanzlich nur noch ein, nach der Immatrikulation des Peu- geots 107 (nachfolgend: Peugeot) am 5. Februar 2018, zweimal – am 21. und 25. März 2018 – mit dem Peugeot und zweimal – am 28. Mai 2018 und am 2. Juni 2018 – mit dem Wohnmobil Fiat Ducato (nachfolgend: Wohnmobil) gefahren zu sein. Das Wohnmobil sei weder immatrikuliert noch versichert gewesen, er habe dafür die Nummernschilder des Peugeots verwendet (pag. 859 Z. 43 f. und pag. 860 Z. 3 ff.; ferner pag. 869). Diese Fahrten vom 21. und 25. März 2018 sowie vom 28. Mai 2018 und vom 2. Juni 2018 sind auch durch objektive Beweismittel be- legt und damit unbestritten (pag. 149 ff., pag. 165 ff. pag. 213 ff. und pag. 221 f.). Klar ist sodann, dass der Beschuldigte insbesondere zwischen November 2017 und Juni 2018 gelegentlich Alkohol, Kokain und Marihuana konsumierte, so auch am 25. März 2018, bevor er mit seinem Peugeot losfuhr (u.a. pag. 258 Z. 50 f., pag. 273 Z. 122 und pag. 274 Z. 176 ff.). Als er gegen 22:00 Uhr auf der AC.________ (Strasse) von M.________ Dorf herkommend Richtung AD.________ bei M.________ fuhr, erlitt er mutmasslich wegen der Heimreise sei- ner Töchter nach Deutschland einen heftigen Gefühlsausbruch, verlor dadurch die Kontrolle über seinen Peugeot und fuhr in die Leitplanke, so dass der Peugeot ei- 38 nen Totalschaden erlitt. Die AC.________ (Strasse) war zu diesem Zeitpunkt tro- cken, das Verkehrsaufkommen war schwach und die Sichtverhältnisse waren nor- mal (pag. 151). Der Beschuldigte wies während dieser Fahrt gemäss forensisch- toxikologischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.66 Gewichtspromillen auf. Ausserdem war der ASTRA-Grenzwert für Kokain unbestrittenermassen überschrit- ten (zum Ganzen pag. 207). Bestritten und beweismässig zu klären ist im Folgenden, ob der Beschuldigte zwi- schen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 – abgesehen von den vier ein- gestandenen und belegten Fahrten – trotz entzogenem Führerausweis mit seinem Peugeot und/oder mit dem Wohnmobil in F.________ und der Region Bern fuhr und wenn ja, wie oft er dies tat. 14. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen vorhandenen objektiven und sub- jektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und teilweise zusammengefasst; darauf kann integral verwiesen werden (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 703 ff.). Neu in den Akten befinden sich insbesondere die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten betreffend die ihm vorgeworfenen SVG- Widerhandlungen (pag. 859 ff.). Wie bereits bei der Behandlung der Einbruch- diebstähle wird auf eine Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet und – so- weit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. 15 un- ten) darauf eingegangen. 15. Beweiswürdigung durch die Kammer 15.1 Aussagen von O.________ O.________, der im Tatzeitpunkt ein Nachbar des Beschuldigten war, wurde am 3. August 2018 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 170 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten vom Sehen her und sie würden ab und zu ein paar Worte wechseln (pag. 171 Z. 18 und 28). Weiter erklärte er, dem Beschuldigten stünden ein Parkplatz und eine Garage zur Verfügung, seinen «Camper» habe er jedoch zuletzt gesehen, als dieser eine Woche lang beim Bahnhof in AB.________ gestanden sei (pag. 171 Z. 46 ff.). Er wisse, dass der Be- schuldigte mit seinem Peugeot beim Spital in M.________ in die Leitplanke gefah- ren sei, habe mit ihm aber nicht darüber gesprochen (pag. 171 Z. 52 f.). Es falle al- lerdings «halt» einfach auf, dass er nun mit dem Velo unterwegs sei (pag. 172 Z. 67 f.). Auf Frage erklärte O.________, er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Peugeot und dem Camper gefahren sei und würde sagen, der Beschuldig- te sei jeden Tag gefahren (pag. 172 Z. 82 ff.). Auf Nachfrage bestätigte er, der Be- schuldigte sei «eigentlich täglich» gefahren, er habe dies persönlich gesehen (pag. 172 Z. 97). Als er gefragt wurde, ob er den Beschuldigten auch nach dem Un- fall vom 25. März 2018 noch habe fahren sehen, äusserte O.________ (pag. 172 Z. 101 ff.): 39 Das kann ich jetzt nicht sagen. Ich glaube, er hat das Auto schnell weggeräumt. Aber dann war wie gesagt der Camper da. Der Camper hat man aber nicht so oft gesehen. Ich habe selber gesehen, wie er den Camper gefahren ist. Den Camper hat er nicht jeden Tag gefahren, vielleicht alle paar Tage. Schliesslich schilderte er, als der Beschuldigte nach F.________ gezogen sei, ha- be er einen Renault Kombi gehabt und «auch» mit diesem sei er regelmässig ge- fahren (pag. 173 Z. 116 ff.). Sowohl am Peugeot als auch am «Camper» und am Renault seien jeweils Nummernschilder montiert gewesen (pag. 173 Z. 125). O.________'s Aussagen sind nachvollziehbar, differenziert und widerspruchsfrei. Er äusserte sich objektiv und gab zu, wenn er etwas nicht wusste (u.a. pag. 173 Z. 122 und Z. 139 ff.). Zudem unterschied er zwischen dem, was er selbst sah und dem, was er von anderen gehört hat (u.a. pag. 171 Z. 37 ff. und pag. 172 Z. 62 f.). Er machte den Beschuldigten keineswegs übermässig schlecht (u.a. pag. 173 Z. 146) und seine Angaben stimmen – soweit möglich – schliesslich mit denjenigen der übrigen befragten Auskunftspersonen P.________ (E. 15.2 unten) Q.________ (E.15.3 unten) überein. Entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 868) erachtet die Kammer O.________'s Schilderungen daher als glaubhaft. Auf seine Version kann abgestellt werden. 15.2 Aussagen von P.________ P.________ gab am 14. August 2018 als Auskunftsperson zu Protokoll (pag. 182 ff.), er kenne den Beschuldigten seit ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren als Nachbar (pag. 183 Z. 18 ff.). Der Beschuldige habe zunächst einen Citroën C1 und dann einen Peugeot sowie ein «Camper» gehabt, aktuell sei er mit dem Elektrovelo unterwegs (pag. 183 Z. 39 ff.). Angesprochen auf allfällige Verfehlun- gen des Beschuldigten im Strassenverkehr schilderte P.________, einmal habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass er nach dem Oktoberfest in D.________ im Jahr 2017 in eine Kontrolle gekommen sei und seinen Ausweis verloren habe, weil er zu viel Alkohol intus gehabt habe. Dann sei «die Sache mit der Leitplanke» ge- kommen, darüber habe er mit dem Beschuldigten aber nicht gesprochen (zum Ganzen pag. 183 Z. 45 ff.). Auf Frage, ob er wisse, was mit dem Peugeot nach dem Unfall vom 25. März 2018 «geschehen» sei, erklärte P.________, seither ha- be er den Peugeot nicht mehr gesehen, «danach kam er (der Beschuldigte) eben mit dem Camper» (pag. 183 Z. 58 f.). Auf Nachfrage führte er aus, er habe den Be- schuldigten zweimal mit dem «Camper» wegfahren sehen (pag. 184 Z. 63 und pag. 184 Z. 78). Mit dem Peugeot und dem Citroën sei der Beschuldigte auch ge- fahren, damit habe er ihn sicher zwei-, drei Mal gesehen (pag. 184 Z. 67 ff.). Es seien jeweils eigentlich an allen Autos Nummernschilder montiert gewesen (pag. 184 Z. 74). P.________'s Aussagen wirken ebenfalls erlebnisbasiert und ehrlich. Er differen- zierte und gestand Erinnerungslücken ein (u.a. pag. 184 Z. 100). Zudem stimmen seine Schilderungen soweit möglich mit denjenigen von O.________ (E. 15.1 oben) und – wie sich noch zeigen wird – von Q.________ (E. 15.3 unten) überein. Aus Sicht der Kammer kann deshalb auf P.________'s Angaben abgestellt werden. 40 15.3 Aussagen von Q.________ Die als Auskunftsperson befragte Q.________ führte am 14. August 2018 gegenü- ber der Polizei aus (pag. 191 ff.), ihre Tochter habe den Beschuldigten als Mieter aufgenommen und sie selber kenne ihn als Nachbar (pag. 192 Z. 21, Z. 28 und Z. 33). Der Beschuldigte habe sicher zwei, drei Autos gehabt; zuletzt den «Cam- per» und zuvor einen kleinen weissen Peugeot (pag. 192 Z. 49 f.). Betreffend allfäl- lige Verfehlungen des Beschuldigten im Strassenverkehr wisse sie nichts, ausser dass er ihr gesagt habe, dass er einen «Crash» gehabt habe. Er habe ihr erzählt, dass er seine Tochter an den Bahnhof gebracht und dann beim Heimfahren einen Unfall gebaut habe. Anscheinend sei er durcheinander gewesen, weil er nun wie- der alleine sei. Wo und wie der Unfall passiert sei, wisse sie jedoch nicht (zum Ganzen pag. 193 Z. 57 ff.). Am «Camper» seien mal keine Kontrollschilder montiert gewesen, «ein anderes Mal dann wieder» schon (pag. 193 Z. 79 f.). Die Frage, ob sie den Beschuldigte jemals selber mit einem Fahrzeug habe fahren sehen, ver- neinte Q.________ schliesslich und erklärte, mal sei der «Camper» weg gewesen, auf einmal habe er dann aber wieder auf dem Parkplatz gestanden (pag. 193 Z. 84 ff.). Mit dem Peugeot habe sie den Beschuldigten ebenfalls nicht fahren se- hen, habe aber schon bemerkt, dass das Auto «mal da war und mal nicht» (pag. 193 Z. 100). Q.________'s Aussagen erscheinen sachlich, plausibel und stimmen soweit mög- lich mit denjenigen von O.________ (E. 15.1 oben) und P.________ (E. 15.2 oben) überein. Sie schilderte Konversationen mit dem Beschuldigten (u.a. pag. 192 Z. 39 ff. und pag. 194 Z. 120 ff. und Z. 134 ff.) und erklärte, was sie selbst sah und was nicht (pag. 193 Z. 84 ff. und Z. 100 ff.). Zudem räumte sie ein, wenn sie etwas nicht wusste (u.a. pag. 193 Z. 84 und Z. 104 sowie pag. 194 Z. 121 f.). Auf Q.________'s glaubhaften Angaben kann deshalb abgestellt werden. 15.4 Zwischenfazit zu den Aussagen der Auskunftspersonen Mit der Vorinstanz kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Auskunftspersonen zwar keine exakte Zahl nennen konnten, wie oft der Be- schuldigte mit dem Peugeot und/oder dem Wohnmobil gefahren ist, gestützt auf ih- re Angaben aber angenommen werden darf, dass dies – wie die Vorinstanz es nannte – «sicher mehr als ein oder zwei Mal der Fall war» (S. 46 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 716). O.________ führte immerhin glaubhaft aus, der Beschuldigte sei mit dem Peugeot «eigentlich täglich» gefahren (pag. 172 Z. 97) und nach dem Unfall vom 25. März 2018 sei dann «der Camper da gewesen». Den habe der Beschuldigte nicht jeden Tag gefahren, aber vielleicht «alle paar Tage» (pag. 172 Z. 101 ff.). 15.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte betreffend die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das SVG – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 868) – in sämtlichen Einvernahmen inkonstant, widersprüchlich, teilweise wirr und beschönigend aus. Dies zeigt vorab die überzeugende Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 716 ff.): Den Aussagen von B.________ kann zu diesem Bereich entnommen werden, dass 41 • er am 25. März 2018 seine beiden Töchter zum Bahnhof D.________ geführt habe. Dort habe er sich dann zwei Flaschen Bier - Tequila Gemisch gekauft und diese während der Fahrt nach Hause konsumiert. Zu Hause habe er Whisky - Cola getrunken, sich später wieder ins Fahrzeug gesetzt und sei losgefahren. Er sei einsam gewesen und habe während der Fahrt zu weinen be- gonnen. Er sei wohl aus diesem Grund in die Leitplanke gefahren, weil er unkonzentriert gewe- sen sei und nichts mehr gesehen habe (vgl. dazu pag. 157, pag. 274, Zeile 161 ff., pag. 608, Zeile 27 ff., pag. 609, Zeile 1 ff.) resp. sie seien mit dem Postauto nach D.________ gefahren. Seine Töchter würden ihn nie ins Auto einsteigen lassen, da sie wissen, dass er Führerausweis- entzug habe (vgl. dazu pag. 226, Zeile 30 ff., pag. 610, Zeile 32 ff., pag. 611, Zeile 1 ff.). Den Peugeot habe er im November 2017 / Februar 2018 gekauft, um ihn zu reparieren (vgl. dazu pag. 226, Zeile 70 ff., pag. 249, Zeile 30 ff., pag. 258, Zeile 76 ff., pag. 607, Zeile 7 f.). Seit dem Kauf sei der Peugeot bis zum Unfall nicht gefahren worden (vgl. dazu pag. 227, Zeile 90 ff., pag. 251, Zeile 116 ff.). Er wisse nichts davon, dass dies anders gewesen sein soll (vgl. dazu pag. 227, Zeile 100 ff.). Er habe den Peugeot zwei Tage nach dem Kauf eingelöst (vgl. dazu pag. 249, Zeile 33 ff.). • er das Wohnmobil Ende November gekauft habe (vgl. dazu pag. 249, Zeile 46 ff.). Dies sei an- schliessend von niemandem benutzt worden, sondern habe einfach bei ihm gestanden und er habe daran gearbeitet. Es sei gar nie auf ihn eingelöst worden, weil zu vieles nicht funktioniert habe (vgl. dazu pag. 250, Zeile 57 ff., pag. 259, Zeile 108 ff.). • der Führerausweis ihm am 30. September 2017 sofort entzogen worden sei, als er unter Dro- gen- und Alkoholeinfluss in eine Polizeikontrolle gekommen sei (vgl. dazu pag. 227, Zeile 110 ff., pag. 273, Zeile 140 ff., pag. 606, Zeile 34 ff.). • er das Wohnmobil nicht gelenkt habe resp. er habe es gelenkt. Er habe es zu sich nach Hause nehmen wollen. Da es aber in AB.________ nicht mehr habe richtig fahren wollen, habe er es dort auf dem Parkplatz abgestellt. Am nächsten Morgen sei er zurück und habe die Schilder, die er unwissentlich behalten habe, angebracht, damit das Wohnmobil nicht auffalle (vgl. dazu pag. 219, Zeile 31 + Zeile 59 ff.) resp. er habe es in AB.________ verkaufen wollen (vgl. dazu pag. 250, Zeile 65 ff., pag. 258, Zeile 91 ff.). Bei der Überführung seien die Kontrollschilder des Peugeot montiert gewesen (vgl. dazu pag. 250, Zeile 75 ff.). Er habe diese glaublich noch 14 Tage an das Wohnmobil gehängt gehabt (vgl. dazu pag. 277, Zeile 277 ff., pag. 608, Zeile 15 ff.). Die Kontrollschilder habe er jetzt abgegeben (vgl. dazu pag. 249, Zeile 19 ff., pag. 259, Zei- le 103 ff.). • er gewusst habe, dass er [recte: einen] Führerausweisentzug habe und kein Fahrzeug führen dürfe (vgl. dazu pag. 250, Zeile 81 ff., pag. 258, Zeile 53 ff.). Er sei ohne diesen gefahren. Ob dies ein, zwei, drei oder vier Mal gewesen sei, mache keinen Unterschied (vgl. dazu pag. 250, Zeile 87 ff.). Mit dem Wohnmobil sei er maximal zwei Mal umhergefahren resp. er wisse nicht, wie oft (vgl. dazu pag. 250, Zeile 98 f.). Seit dem Ausweisentzug Ende September 2017 sei er mit dem Camper und dem Peugeot gefahren, ansonsten mit keinem anderen Fahrzeug. Wie oft dies gewesen sei, wisse er nicht mehr (vgl. dazu pag. 251, Zeile 128 ff., pag. 274, Zeile 186 ff., pag. 276, Zeile 236 f.) resp. das sei nicht so gewesen. Man solle ihm das beweisen (vgl. dazu pag. 258, Zeile 60 ff., pag. 259, Zeile 112 ff.). Es sei ihm egal, ob er 20 oder 40 Mal gefahren sei (vgl. dazu pag. 274, Zeile 158). Er könne sich aber nicht vorstellen, dass es 50 - 60 Mal gewe- sen sein soll (vgl. dazu pag. 606, Zeile 22 ff., pag. 607, Zeile 24 ff.). Er sei schon hie und da mal ohne Führerschein rumgefahren; dies aber mehr oder weniger einfach bei sich oben und nicht in 42 Bern, wo es Kontrollen geben könnte (vgl. dazu pag. 607, Zeile 18 ff.). Seit dem Unfall sei er nicht mehr gefahren und benütze nur noch den ÖV (vgl. dazu pag. 276, Zeile 265 f.). • er sich nicht mehr erinnere, am 21. März 2018 das Rotlicht in Bern überfahren zu haben. Wenn es das Foto so beweise, könne das so gewesen sein (vgl. dazu pag. 276, Zeile 245 ff., pag. 609, Zeile 12 ff.). • er seit 2014 / 2015 gelegentlich Marihuana und Kokain durch Schnupfen konsumiere (vgl. dazu pag. 168 f.). Nach dem 30. September 2017 habe er keine Drogen mehr genommen bzw. am 25. März 2018 das letzte Mal Kokain, das er im Casa Marcello gekauft habe. Mit den Drogen habe es erst 2016 resp. 2013 begonnen. Zuerst habe er nur im Ausgang konsumiert, später dann immer mehr und mehr (vgl. dazu pag. 228, Zeile 161 ff., pag. 261, Zeile 243 ff.). Er habe grosse Mengen Crystal - Meth und Kokain konsumiert sowie Alkohol getrunken (vgl. dazu pag. 261, Zeile 245 f.). Die schweren Drogen seien von 2013 bis Ende 2016 gewesen und ab dann bis 2018 noch Marihuana und viel Alkohol (vgl. dazu pag. 262, Zeile 250 f.). Diesbezüglich sei zunächst ergänzt, dass der Beschuldigte auch in der Berufungs- verhandlung behauptete, seine Töchter am 25. März 2018 mit dem Zug an den Bahnhof gebracht zu haben (pag. 859 Z. 25 ff.), was – wie bereits von der Vorin- stanz festgestellt – im Widerspruch zu seiner Erstaussage steht, in der er erklärt hatte, er habe seine Töchter damals um ca. 18:30 Uhr an den Bahnhof D.________ «überführt», habe auf der Fahrt nach Hause dann die am Bahnhof ge- kauften zwei Flaschen Bier-Tequila-Gemisch konsumiert und zuhause zwei, drei Whisky-Cola getrunken, ehe er um ca. 21:50 Uhr «wieder» ins Fahrzeug gestiegen und losgefahren sei (zum Ganzen pag. 157). Am 5. Juni 2018 hatte er demge- genüber behauptet, er habe seine Töchter am 25. März 2018 an den Hauptbahnhof Bern – und nicht wie in der Erstaussage erwähnt, an den Bahnhof D.________ – «chauffiert», jedoch nicht mit dem Auto, sondern «mit dem GA» bzw. dem Postauto (pag. 266 Z. 30 ff.). Vorliegend kann zwar grundsätzlich offenbleiben, wie und an welchen Bahnhof der Beschuldigte seine Töchter am 25. März 2018 gebracht hat. Die Kammer ist angesichts seiner Erstaussage und der Gesamtumstände aber überzeugt, dass er seine Töchter damals mit dem Auto an einen Bahnhof fuhr. Weiter gestand der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung – wie unter Erwä- gung 13 erwähnt – nur diejenigen Fahrten ein, die durch objektive Beweismittel oh- nehin belegt sind, behauptete er doch, nur zweimal mit dem Peugeot und zweimal mit dem Wohnmobil gefahren zu sein (pag. 859 Z. 43 f. und pag. 560 Z. 3 ff.). Die- se Aussagen erstaunen und erscheinen unglaubhaft, zumal er sich im gesamten Verfahren zuvor nie exakt dazu äusserte, wie oft und in welcher Zeitspanne er trotz entzogenem Führerausweis gefahren ist, sondern äusserst widersprüchliche Anga- ben dazu machte: Am 5. Juli 2018 gab er beispielsweise zu Protokoll, er habe den Peugeot im No- vember 2017 gekauft und zwei Tage nach dem Kauf eingelöst (pag. 249 Z. 34 f.). Als ihm daraufhin vorgehalten wurde, dass der Peugeot gemäss Fahrzeugausweis am 5. Februar eingelöst worden sei, erklärte er (pag. 249 Z. 38): «Ja, das stimmt.». Das Wohnmobil habe er glaublich ebenfalls Ende November gekauft und durch seine Freundin, AF.________, nach Bern «überführen» lassen (pag. 249 Z. 47 ff.). Danach habe er an diesem Wohnmobil gearbeitet und es sei niemand damit her- 43 umgefahren. Auf Vorhalt, dass am 6. Juni 2018 gemeldet worden sei, dass sein Wohnmobil seit dem 2. Juni 2018 am Bahnhof AB.________ stehe, erklärte er, dies sei korrekt (pag. 250 Z. 67). Auf Frage, wie das Wohnmobil dorthin gekommen sei, führte er aus, er habe es an «AG.________, Abbruch in AB.________», verkaufen wollen und sei daher mit dem Fahrzeug dorthin gefahren. Weil AG.________ das Fahrzeug aber nicht habe kaufen wollen, sei er damit zum Bahnhof in AB.________ gefahren und habe in den nächsten Tagen versucht, das Wohnmobil zu verkaufen (zum Ganzen pag. 250 Z. 70 ff.). Auf Vorhalt, dass sich im Wohnmo- bil eine Ordnungsbusse, ausgestellt auf den 2. Juni 2018 in Z.________, befunden habe, behauptete er plötzlich, er beziehe sich auf seine früheren Aussagen, er sei ohne Führerausweis gefahren, «ob dies ein-, zwei-, drei- oder viermal gewesen» sei, mache keinen Unterschied (pag. 250 Z. 87 ff.). Er habe das Wohnmobil auch in Z.________ verkaufen wollen und sei daher nach N.________ gefahren (pag. 250 Z. 92 f.). Er wisse nicht, wie oft er mit dem Wohnmobil herumgefahren sei (pag. 250 Z. 99). In Bezug auf den Peugeot erklärte er – anders als beispielsweise in späteren Einvernahmen –, er sei nur einmal damit gefahren und da habe er die- ses «Ding direkt verschossen» (pag. 251 Z. 117). Etwas später beteuerte er auf er- neute Frage, wie oft er trotz entzogenem Führerausweis gefahren sei, er wisse es nicht mehr (pag. 251 Z. 133). Auf Vorhalt der Aussagen von O.________ und P.________, wonach er nach dem Unfall vom 25. März 2018 wiederholt mit dem Wohnmobil herumgefahren sei, erklärte er schliesslich, er sage dazu nichts mehr, der Staatsanwalt solle «mit diesen Wortspielchen» aufhören, er sei nicht regelmäs- sig «durch die Gegend» gefahren (zum Ganzen pag. 259 Z. 115 f.). In der Schlusseinvernahme vom 28. Juni 2018 erklärte er auf Frage, ob er auch mit seinem frühen Citroën C1 ohne Fahrberechtigung gefahren sei (pag. 274 Z. 157 ff.): «Also ich mag diese Fragen jetzt nicht weiter beantworten. Ich habe kei- ne Lust mehr, diesbezüglich noch Fragen zu beantworten. Es ist mir egal, ob ich 20 oder 40 Mal gefahren bin. […]». Als er anschliessend gefragt wurde, wie oft und welche Strecken er mit dem Wohnmobil gefahren sei, antwortete er, «nein» (pag. 274 Z. 187) und auf Nachfrage, ob das fünf, zehn oder zwanzig Fahrten ge- wesen seien, erklärte er, das wisse er doch nicht mehr (pag. 274 Z. 190). Auf Vor- halt, dass er mehrfach ein nicht versichertes, nicht immatrikuliertes und nicht be- triebssicheres Fahrzeug gefahren sei, gab er beschönigend an (pag. 276 Z. 233 f.): «Da oben in F.________, die fahren alle mit solchen Fahrzeugen [rum], die fahren sogar ohne Führerschein. Und hier wird mit Kanonenfutter auf mich losgeschos- sen.». Er wisse nicht, wie viele Fahrten er mit dem Peugeot absolviert habe (pag. 276 Z. 237). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Frage, wie oft er mit dem Peugeot und dem Wohnmobil herumgefahren sei (pag. 607 Z. 16 ff.): Weil die Polizei mich bereits auf der Liste hatte, fuhr ich nicht so oft damit herum. Meine Freundin hat mich ein paar Mal gefahren, ich selber auch. […] Ich bin schon hie und da mal ohne Führerausweis rumgefahren […] Ich bin aber nicht nach Bern gefahren, wo es Kontrollen geben könnte. Ich fuhr mehr oder weniger einfach bei mir oben herum. […]. Er sei aber «mit Sicherheit» nicht 60 Mal gefahren, wie die Staatsanwaltschaft ihm vorwerfe. Er habe Probefahrten gemacht und sei auch nach AH.________ Ersatz- 44 teile kaufen gegangen (pag. 607 Z. 27 ff.). Mit dem Wohnmobil sei er «so gut wie nie» gefahren, mit dem Peugeot hingegen schon, wenn er Farbe, Ersatzteile etc. habe kaufen müssen. «Spritzfahrten» habe er keine gemacht, er gebe aber zu, «da oben in den Bergen» manchmal «wie im Kreis» gefahren zu sein (pag. 607 Z. 35 ff.). Anders als in der Einvernahme vom 5. Juli 2018, in der er erklärt hatte, er sei mit dem Wohnmobil anfangs Juni 2018 nach AB.________ und nach N.________ bzw. Z.________ gefahren, weil er das Fahrzeug habe verkaufen wol- len (pag. 250 Z. 70 ff. und Z. 92 f.), behauptete er, ein Kollege – ein Iraner – habe das Wohnmobil damals «runter geholt», weil er selber bei der Tankstelle gearbeitet habe und das Fahrzeug habe verkaufen wollen. Er habe «die Karre» nicht selbst dorthin gefahren bzw. «das Ding» nicht runtergefahren, sondern sei «definitiv» auf dem Beifahrersitz gesessen (zum Ganzen pag. 610 Z. 15 ff.). Widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte schliesslich auch in Bezug auf die Frage, wer alles mit dem Peugeot gefahren sei. Am 5. Juni 2018 erklärte er zunächst, nur er selber und seine Tochter AI.________ seien damit gefahren (pag. 227 Z. 88). Auf Frage, ob er den Peugeot nach dem Kauf im November 2017 bis zu den Ferien mit seinen Töchtern Ende März 2018 somit nie gefahren habe, erklärte er (pag. 227 Z. 92): «Nein, ging ja gar nicht.» bzw., es könne sein, dass AF.________ (seine damalige Freundin) damit gefahren sei (pag. 227 Z. 95). Auf Vorhalt, dass der Polizei bekannt sei, dass das Auto mehrmals gefahren worden sei, beteuerte er (pag. 227 Z. 102 f.): «Ich weiss da nichts davon. Warum habe ich dann keine Busse erhalten? Falls das Auto gefahren wurde, dann sicher nicht von mir.». Der Beschuldigte behauptete zunächst mithin, nur er selber und seine Toch- ter seien mit dem Peugeot gefahren. Eine Antwort später gab er an, womöglich sei auch seine damalige Freundin AF.________ damit gefahren. Schliesslich sollen al- le anderen – nur nicht er selber – mit dem Peugeot gefahren sein. Diese Personen, die angeblich mit dem Peugeot gefahren sein sollen, konnte er in der späteren Schlusseinvernahme jedoch nicht benennen, es seien einfach «flüchtige Bekannt- schaften» gewesen (pag. 279 Z. 243). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich schliesslich wiederum auf den Standpunkt, seinen Peugeot nicht an Dritte ausgeliehen zu haben. Er habe seine Erfahrungen damit gemacht, als er Drogen konsumiert und dann immer seinen Opel ausgeliehen habe (zum Ganzen pag. 610 Z. 4 ff.). Nebst dem der Beschuldigte somit äusserst widersprüchlich aussagte, fällt auf, dass er Vorhalte und kritische Fragen häufig nicht plausibel erklären bzw. beant- worten konnte, sondern die Vorwürfe vielmehr pauschal abstritt und/oder zunächst die Aussage verweigerte, dann aber dennoch wenig überzeugende Angaben machte: Als ihm am 5. September 2018 beispielsweise vorgehalten wurde, dass ihm vor- geworfen werde, seit September 2017 trotz entzogenem Führerausweis regelmäs- sig gefahren zu sein, behauptete er (pag. 258 Z. 63 ff.): «Nein. Sie können mich beschuldigen, aber das ist nicht so. Beweisen Sie mir das. Wissen Sie, ich mache jetzt einfach von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ich will nun nichts mehr sagen.». In der Folge wurden ihm die Aussagen der Auskunftsperso- nen vorgehalten und festgestellt, dass zusammenfassend gesagt werden könne, 45 dass er mehrmals mit dem Peugeot und dem Wohnmobil gefahren sei. Auf Frage, wie er sich dazu äusserte, erklärte der Beschuldigte (pag. 258 Z. 73): «Gar nicht. Es ist kein Zeitraum genannt. Ich mache von meine Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Fertig, ich mache keine Aussagen mehr dazu.». Als ihm in der Schluss- einvernahme erneut die Aussage von O.________ vorgehalten wurde, wonach er eigentlich täglich mit dem Peugeot und vielleicht alle drei Tage mit dem Wohnmobil gefahren sei, äusserte der Beschuldigte (pag. 276 Z. 263 ff.): Schöne Aussage haben Sie da, verwerten Sie die. Ich bestreite bezüglich der SVG-Delikte nichts. Ich akzeptiere das ganze Verfahren betreffend die SVG-Delikte. Ich bin nicht nach AJ.________ gefah- ren, um irgendeine Show abzuziehen. Der Unfall war für mich ein Warnzeichen, seither bin ich nicht mehr gefahren und benütze nur noch den ÖV. […]. Letzteres trifft nicht zu, fuhr der Beschuldigte doch zumindest am 28. Mai 2018 und am 2. Juni 2018 unbestrittenermassen mit dem Wohnmobil. Auf Vorhalt, dass die Untersuchungen gezeigt hätten, dass er die Nummernschilder des Peugeots am Wohnmobil angebracht habe, äusserte er (pag. 259 Z. 100 f.): «Sehen Sie, die da draussen fahren mit viel Anderem umher. Was soll diese Fragerei. Sie wissen doch selber, was genau war.». Auf Vorhalt der Parkbusse vom 28. Mai 2018 in Z.________ und auf Frage, von wo aus er damals nach Z.________ gefahren sei und wo er danach hingefahren sei, erwähnte er ausweichend (pag. 275 Z. 201 f.): «28.05.2018? Ich glaub ich hatte echt ein Date. Könnte das sein? Ich weiss doch nicht mehr, was ich an diesem Tag gemacht habe.». In der Berufungsverhandlung erklärte er auf Frage, was er zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 4.1, 4.4 und 4.5 der Anklageschrift bzw. dazu sage, dass ihm vorgeworfen werde, zwischen Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018 trotz entzogenem Führerausweis mindestens 60 Mal mit dem Peugeot und/oder dem Wohnmobil gefahren zu sein, diese Anzahl stimme nicht. Er sei nur zweimal mit dem Peugeot und zweimal mit dem Wohnmo- bil gefahren (zum Ganzen pag. 859 Z. 43 f.). Weiter behauptete er, mit dem Peu- geot erst nach dessen Immatrikulation am 5. Februar 2018 herumgefahren zu sein (pag. 860 Z. 3) und mit dem Wohnmobil sei er in derselben Zeitspanne gefahren (pag. 860 Z. 6 f.). Letzteres widerspricht seiner Aussage, wonach er – wie gestützt auf die objektiven Beweismittel ohnehin erwiesen ist – nur zweimal, am 21. und 25. März 2018, mit dem Peugeot und zweimal, am 28. Mai 2018 und 2. Juni 2018, mit dem Wohnmobil gefahren sei. Würde dies ausserdem zutreffen, dann wäre an- zunehmen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Zeitspanne korrekte Angaben gemacht hätte, wäre das Wohnmobil diesfalls doch erst zum Einsatz gekommen, als der Peugeot kaputt war. Zusammengefasst liegt nach diesen Ausführungen auf der Hand, dass die Aussa- gen des Beschuldigten in Bezug die Fragen, wie oft und in welcher Zeitspanne er trotz entzogenem Führerausweis mit dem Peugeot und dem Wohnmobil fuhr, alles andere als stringent, nachvollziehbar und überzeugend sind, sondern vielmehr zahlreiche Lügensignale enthalten. Sie vermögen die glaubhaften Angaben der Auskunftspersonen, insbesondere diejenigen von O.________, nicht zu entkräften. Wie die Vorinstanz erwog, kann deshalb «nicht per se» auf die Schilderungen des Beschuldigten abgestellt werden (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 719). 46 15.6 Zur Frage, wie oft und in welchem Zeitraum der Beschuldigte trotz entzogenem Führerausweis fuhr Wie in Erwägung 13 festgehalten, ist unbestritten und gestützt auf die objektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte am 21. und 25. März 2018 mit dem Peugeot sowie am 28. Mai 2018 und 2. Juni 2018 mit dem unversicherten, nicht immatrikulierten Wohnmobil fuhr, obwohl ihm der Führerausweis am 30. Septem- ber 2017 auf unbestimmte Zeit bzw. «für immer» entzogen worden war. Nachfolgend ist zu klären, wie viele weitere Fahrten der Beschuldigte in welchem Zeitraum trotz entzogenem Führerausweis mit dem Peugeot und dem Wohnmobil absolvierte: In Bezug auf die Zeitspanne ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft einen Tatzeitraum von Ende November 2017 (Erwerb Peugeot) bis 2. Juni 2018 (versuchte Veräusserung Wohnmobil) anklagte (pag. 446 Ziff. 4.1). Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteilsdispositiv denselben Zeitraum als Tatzeit fest («Ende Novem- ber 2017 bis am 2. Juni 2018» [Ziff. III/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 655]). In der Urteilsbegründung wies sie dann aber darauf hin, es sei von einer Tatzeit vom 5. Februar 2018 (Immatrikulation Peugeot) bis am 2. Juni 2018 auszu- gehen, im Urteilsdispositiv sei fälschlicherweise noch die gesamte angeklagte Zeit- dauer festgehalten worden (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 720 f.). Eine Urteilsberichtigung erfolgte daraufhin indessen nicht. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft bestätigte zu Beginn der Berufungsverhandlung auf Frage des Vorsitzenden, die Anschlussberufung beziehe sich auf den gesamten in der Anklageschrift genannten und von der Vorinstanz im Urteilsdispositiv festgehalte- nen Zeitraum von «Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018» (und nicht nur auf die von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung korrigierte Zeitspanne [pag. 855]). Die Kammer geht mit der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte bereits nach dem Kauf des Peugeots Ende No- vember 2017 mit diesem fuhr, unabhängig davon, dass er dieses Fahrzeug erst am 5. Februar 2018 immatrikuliert hat. Die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle wie auch die Verurteilung der Staatsanwaltschaft Burgg-Zurzach vom 22. Juni 2020 (siehe dazu insb. die Ausführungen unter E. 19.2.10 unten) zeigen eindrücklich, dass sich der Beschuldigte nicht durch äussere Gegebenheiten wie beispielsweise Ausweisentzug, mangelnde Immatrikulation, fehlende Versicherung etc. vom Fah- ren abhalten lässt. Was die Anzahl Fahrten angeht, wurde in der Anklage nicht zwischen Fahrten mit dem Peugeot und solchen mit dem Wohnmobil unterschieden, sondern einfach an- genommen, der Beschuldigte sei zwischen Ende November 2017 und dem 2. Ju- ni 2018 jeden dritten Tag gefahren und habe somit rund 60 Fahrten absolviert (pag. 466). Die Vorinstanz differenzierte demgegenüber zwischen Fahrten mit dem Peugeot und Fahrten mit dem Wohnmobil und erwog aus Sicht der Kammer zu- recht, der Peugeot habe beim Unfall vom 25. März 2018 einen Totalschaden erlit- ten, weshalb der Beschuldigte danach nicht mehr damit herumgefahren sein kön- ne. Daraus folgerte sie – aus Sicht der Kammer ebenfalls zutreffend –, dass der Beschuldigte bis am 25. März 2018 (grösstenteils) mit dem Peugeot und danach 47 ausschliesslich mit dem Wohnmobil gefahren sei. Was die Anzahl Fahrten angeht, ging die Vorinstanz schliesslich «zu Gunsten des Beschuldigten» davon aus, dass er zwischen dem 5. Februar 2018 und dem 25. März 2018 «abgerundet» jeden zweiten Tag, d.h. 20 Mal, mit dem Peugeot sowie zwischen Ende März 2018 und anfangs Juni 2018 einmal pro Woche, d.h. acht Mal, mit dem Wohnmobil gefahren sei. Das Wohnmobil habe er aufgrund dessen Grösse wohl nicht für den alltägli- chen Gebrauch wie beispielweise das Einkaufen gebraucht und deshalb weniger oft benutzt als den Peugeot (zum Ganzen S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 720 f.). Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterschied in der Be- rufungsverhandlung zwischen Fahrten mit dem Peugeot und solchen mit dem Wohnmobil, ging anders als die Vorinstanz aber davon aus, dass der Beschuldigte das Wohnmobil nach dem 25. März 2018 gleich oft benutzte wie zuvor seinen Peu- geot (pag. 877). Die Kammer hält in Bezug auf die Anzahl Fahrten zunächst fest, dass es sich dabei nicht um exakte Zahlen, sondern um eine Grössenordnung handelt, die an der rechtlichen Würdigung nichts ändert, sondern einzig in Bezug auf die Strafzumes- sung von Bedeutung ist. Gemäss den glaubhaften Aussagen von O.________ soll der Beschuldigte «eigent- lich täglich» mit dem Peugeot und nach dem Unfall am 25. März 2018 ungefähr «alle paar Tage» mit dem Wohnmobil gefahren sein (pag. 172 Z. 97 und pag. 172 Z. 101 ff.). Diese Angaben erscheinen zutreffend, stehen sie doch mit den Gesam- tumständen im Einklang: Der Beschuldigte wohnte zwischen Ende November 2017 und Juni 2018 (relativ) abgelegen auf dem Land und war daher grundsätzlich auf ein Auto angewiesen. Zudem liess er sich – wie erwähnt – schon in der Vergangenheit nicht durch äusse- re Umstände vom Fahren abhalten. Nicht einmal der Unfall vom 25. März 2018, bei welchem sein Peugeot einen Totalschaden erlitt und der – wie er mehrfach betonte – angeblich das «einschneidenste Erlebnis» für ihn gewesen sei, aus dem er «wirk- lich» gelernt habe, insbesondere, dass Autofahren nicht «sein Ding» sei (u.a. 606 Z. 23 ff.), änderte etwas an seinem Verhalten; kurz darauf fuhr er mit seinem Wohnmobil, obwohl dieses nicht einmal immatrikuliert und versichert war. Auch seine Aussagen legen ferner nahe, dass er sich um seinen Führerausweisentzug foutiert und sich dadurch nicht vom Fahren abhalten lässt. Schliesslich erklärte er mehrfach, er sei «schon hie und da mal» ohne Führerausweis rumgefahren, vor al- lem «oben bei ihm in den Bergen» habe er manchmal Probefahrten gemacht, sei «wie im Kreis» gefahren und Ersatzteile kaufen gegangen (pag. 607 Z. 16 ff., Z. 27 ff. und Z. 35 ff.). Er wisse nicht, ob es fünf, zehn oder 20 Fahrten gewesen seien, es ihm aber auch egal, ob er 20 oder 40 Mal gefahren sei (pag. 274 Z. 157 ff. und Z. 190). In Würdigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass keiner der be- fragten Nachbarn angab, der Beschuldigte sei teilweise auch ohne Nummernschil- der gefahren, geht die Kammer – in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon aus, dass der Beschuldigte zwischen Ende November 2017 (Kauf Peugeot) und dem 5. Februar 2018 (Immatrikulation Peugeot) nicht gerade täglich, mindestens aber einmal pro Woche, d.h. rund acht Mal, mit dem Peugeot fuhr. 48 Nach der Immatrikulation des Peugeots am 5. Februar 2018 fuhr er nach Überzeu- gung der Kammer bis zum Unfall vom 25. März 2018 mindestens jeden zweiten Tag, d.h. rund 20 Mal, mit dem Peugeot. Danach hatte er «nur» noch sein Wohn- mobil zur Verfügung, welches er gemäss O.________’s Angaben – vermutlich, wie die Vorinstanz annahm, aus Praktikabilitätsgründen – weniger oft benutzte als den Peugeot, aber immer noch «alle paar Tage». In Bezug auf die Zeitspanne von En- de März 2018 bis am 2. Juni 2018 ist zu Gunsten des Beschuldigten – mit der Vor- instanz – somit von mindestens einer Fahrt pro Woche, d.h. von insgesamt rund acht Fahrten mit dem Wohnmobil auszugehen. Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte zwischen En- de November 2017 und dem 2. Juni 2018 mindestens 36 Mal – 28 Mal mit dem Peugeot und acht Mal mit dem Wohnmobil – fuhr, obwohl ihm der Führerausweis ab 30. September 2017 entzogen worden war und er über keine Fahrerlaubnis mehr verfügte. 15.7 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 insgesamt 36 Mal mit seinem Peugeot und/oder seinem Wohnmobil in F.________ und der Region Bern fuhr, obwohl ihm der Führerausweis am 30. Sep- tember 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Am 25. März 2018 fuhr er um ca. 22:00 Uhr mit seinem Peugeot, unter Alkohol- und Drogeneinfluss (Blutalkoholkonzentration von mind. 1.66 Gewichtspromillen, Kokain Grenzwert gemäss ASTRA überschritten), auf der AC.________ (Strasse) vom Dorf M.________ herkommend Richtung AD.________ bei M.________. Auf Höhe AC.________ (Strasse) erlitt er – vermutlich wegen der Heimreise seiner Töchter nach Deutschland – einen heftigen Gefühlsausbruch und Weinanfall, verlor dadurch die Kontrolle über den Peugeot und kollidierte derart heftig mit der Leit- planke, dass der Peugeot einen Totalschaden erlitt. Der Beschuldigte weiss, dass er insbesondere bei traurigen Ereignissen stark reagiert und unkontrollierbare Emo- tionen erlebt, gab er im Rahmen der Suchttherapie in der Klinik AK.________ ge- genüber den Therapeuten doch an, auslösendes Ereignis für seine Suchtentwick- lung sei die Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2014 gewesen – in dieser Situa- tion hätten ihm Suchtmittel, Partys, delinquentes und aggressives Verhalten als Ventil und Strategie gedient (pag. 354). Zwischen dem 25. März 2018 und dem 2. Juni 2018 fuhr der Beschuldigte schliess- lich acht Mal (in der einleitenden Gesamtrechnung bereits berücksichtigt) mit sei- nem Wohnmobil, obwohl dieses weder immatrikuliert noch versichert war. Er ver- wendete dafür die Kontrollschilder AE.________, die zum Unfallauto Peugeot gehörten. 49 16. Rechtliche Würdigung 16.1 Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung 16.1.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 722 [Hervorhebungen im Original]): Für den Begriff des "Führens" muss gemäss Rechtssprechung in objektiver Hinsicht der Motor nicht in Gang gesetzt werden: Es reicht bereits das Steuern eines auf einer abschüssigen Strasse rollen- den bzw. eines abgeschleppten Gefährts (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, 1. Auflage, N 19 zu Art. 95 SVG, GIGER HANS, SVG Kommentar, 8. Auflage, N 1 zu Art. 95 SVG). So fährt unter anderem auch derjenige ohne erforderlichen Führerausweis, wenn ihm dieser vorgängig entzogen wurde (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 45 zu Art. 95 SVG). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist eben- falls strafbar (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 29 f. zu Art. 95 SVG). 16.1.2 Subsumtion Der Beschuldigte fuhr zwischen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 mit seinem Peugeot und seinem Wohnmobil in F.________ und der Region Bern, ob- wohl er wusste, dass ihm der erforderliche Führerausweis am 30. September 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (u.a. pag. 250 Z. 83 ff. und pag. 258 Z. 56). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechti- gung, mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 2. Ju- ni 2018 in F.________ und der Region Bern, schuldig gemacht. 16.2 Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges 16.2.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 96 Abs. 2 SVG macht sich des Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Die theoretischen Erwägungen zu Art. 96 Abs. 2 SVG der Vorinstanz sind zutref- fend, darauf wird verwiesen (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 725 f. [Hervorhebungen im Original]): 50 Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung bedingen sich insofern gegenseitig, als ohne Fahrzeugausweis keine Haftpflichtversicherung und ohne Haftpflichtversicherung (Versiche- rungsnachweis) keine Kontrollschilder erhältlich sind. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug nur eingelöst und in Verkehr gebracht werden kann, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, 1. Auflage, N 18 + 110 SVG). Ein Motorfahrzeug darf demnach in objektiver Hinsicht auf den öffentlichen Strassen erst in Verkehr gebracht werden, wenn es auf den Namen des Halters eingelöst ist, d.h. mit einem Fahrzeugausweis und mit Kontrollschildern versehen ist (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 21 zu Art. 96 SVG). Art. 96 Abs. 2 SVG dient demnach nicht der Verkehrssicherheit, sondern bezweckt den Schutz von Unfallopfern. So ist es beispielsweise für schwerverletzte und später invalide Opfer katastrophal, wenn keine Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, bloss, weil sich der Unfallverursacher nicht um eine solche kümmerte. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb in hohem Mas- se egoistisch und verwerflich, was der Gesetzgeber auch mit dem Strafrahmen berücksichtigt hat. Die in Frage stehende Strafnorm ist also auf den Schutz des Haftungsanspruches von Opfern und Ge- schädigten und damit letztlich auf den Schutz von deren Vermögen ausgerichtet (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 108 zu Art. 96 SVG). In subjektiver Hinsicht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Der Führer eines Motorfahrzeuges hat sich darüber zu vergewissern, dass der obligatorische Versiche- rungsschutz vorhanden ist (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 117 zu Art. 96 SVG). 16.2.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, führte der Beschuldigte sein Wohnmobil zwar beim Strassenverkehrsamt vor, um dessen Zustand zu überprüfen (pag. 160), un- terliess es in der Folge jedoch, das Fahrzeug zu immatrikulieren. Zwischen dem 25. März 2018 und dem 2. Juni 2018 fuhr er sodann gleichwohl mindestens acht Mal mit dem nicht immatrikulierten Wohnmobil herum und verwendete dabei die auf seinen früheren Peugeot registrierten Kontrollschilder. Der objektive Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG ist erfüllt. Der Beschuldigte musste – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – aufgrund der Un- terschiedlichkeit der beiden Fahrzeuge und seiner Affinität zu diesen – er ist AM.________ und arbeitete insbesondere als Autoreparateur in einer Garage (vgl. u.a. pag. 224) – gewusst haben, dass für die Fahrten mit dem Wohnmobil kein Versicherungsschutz bestand. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich des Führens eines nicht immatrikulierten und versicher- ten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, schuldig gemacht. 16.3 Missbrauch von Ausweisen und Schildern 16.3.1 Theoretische Grundlagen Wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern macht sich nach Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. 51 Auch betreffend diesen Tatbestand wird auf die überzeugenden theoretischen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 727 [Hervorhebungen im Original): Damit Kontrollschilder in objektiver Hinsicht als verwendet im Sinne des Gesetzes gelten, müssen sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, 1. Auflage, N 7 zu Art. 97 SVG). Strafbar ist die missbräuchliche Verwendung der Kontrollschilder unter anderem dann, wenn der Täter die (ech- ten) Kontrollschilder eines korrekt immatrikulierten Fahrzeugs oder Anhänger an ein nicht zugelasse- nes Fahrzeug montiert (vgl. dazu WEISSENBERGER PHILIPP, Kommentar zum SVG, 2. Auflage, 2015, N 8 zu Art. 97 SVG). Der subjektive Tatbestand erfüllt nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits, wer fahrlässig handelt (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR ZUM SVG, a.a.O., N 9 zu Art. 97 SVG). 16.3.2 Subsumtion Der Beschuldigte montierte für die Wohnmobilfahrten zwischen März 2018 bis am 2. Juni 2018 wissentlich und willentlich die Kontrollschilder seines früheren, korrekt immatrikulierten Peugeots an das nicht zugelassene Wohnmobil. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG sind offensichtlich erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehr- fach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, schuldig gemacht. 16.4 Nichtbeherrschen des Fahrzeuges 16.4.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Eine grobe Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitte- leinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) besagt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Führer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Er muss jeder- zeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzu- wirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.2; Urteil des Bundesge- 52 richts 4C.3/2001 vom 26. September 2001 E. 4a; ROTH, in: Basler Kommentar zum SVG, 8. A. 2014, N 1 zu Art. 31 SVG, mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeugführer stets die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Ver- kehrsregeln beachten kann. Entsprechend muss er immer in der Lage sein, selbst auf überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu reagieren (ROTH, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 1 zu Art. 31 SVG). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer ver- langt wird, richtet sich – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (S. 58 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 728, mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 2 SVG ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn der Täter im Gegensatz zu Art. 90 Abs. 1 SVG eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer ernstlich gefährdet. Die Anforderung an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen, stellt nach herrschender Lehre eine der wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregel dar (ROTH, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 1 zu Art. 31 SVG). Die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht erst bei ei- ner erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist, wie die Vorinstanz weiter ausführte, vielmehr die Nähe der Verwirklichung. So genüge die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung in Anbetracht der Umstände naheliege (S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 728 f., mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv immer oder jedenfalls regelmässig erfüllt, wenn ein Fahrzeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert und deshalb beispielsweise von der Strasse abkommt oder auf die Gegenfahrbahn gerät, weil dadurch mindestens eine erhöhte abstrakte Ge- fahr für andere Personen (nicht nur für Verkehrsteilnehmer, einschliesslich Mitfah- rern, sondern für irgendwelche Personen) geschaffen wird (BGE 120 Ib 312 E. 4b und 4c; BGE 103 Ib 35 E. 3 und 4). Das Bundesgericht bejahte eine erhöhte abs- trakte Gefährdung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Ver- kehrsteilnehmer auch in einem Fall, indem der Betroffene beim Fahren sein Mobil- telefon bedient und seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zugewandt hatte und deshalb von der Fahrbahn abkam. Es erwog, der Beschwerdeführer habe da- durch objektiv wichtige Verkehrsvorschriften verletzt. Hätten sich zu gegebenem Zeitpunkt an der betreffenden Stelle ein Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteil- nehmer aufgehalten, wäre der Beschwerdeführer trotz guter nächtlicher Sicht nicht in der Lage gewesen, einen Zusammenstoss zu verhindern. Dabei sei unerheblich, dass sich der Selbstunfall auf einer in der Nacht nur wenig befahrenen Strasse er- eignet habe. Der Beschwerdeführer habe sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Eine schwere Widerhandlung und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wer unaufmerksam ist, sich zum Beispiel während der Fahrt ablenken lässt und 53 seine Aufmerksamkeit während einer relevanten Dauer von der Strasse abwendet. So wurde eine schwere Widerhandlung in einem Fall angenommen, in dem sich der Fahrer auf einer Kantonsstrasse in einer Linkskurve bückte, um eine zwischen den Beifahrersitz und die Beifahrertüre gerutschte Wasserflasche aufzuheben, und deshalb von der Fahrbahn abkam (Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2010 vom 6.9.2010 E. 2). Ebenfalls bejaht wurde Art. 90 Abs. 2 SVG in Fällen, in denen eine Person einen Stau zu spät bemerkte und mit grosser Geschwindigkeit in andere Fahrzeuge fuhr (Urteil des Bundesgerichts 6S.186/2002 vom 25. Juli 2002 E. 2.4) oder in dem der Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.74 Promille während laufender Fahrt sein vom Sitz gerutschtes Mobiltelefon aufheben wollte und dabei die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor (Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2007 vom 11. Januar 2008 E. 2). Schliesslich stellt gemäss Bundesgericht beispielsweise das Einnicken am Steuer (Fahren in über- müdetem Zustand) eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (vgl. BGE 126 II 206 E. 2b; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2008 vom 1. April 2009 E. 3 und 4). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten voraus, mithin – wie die Vorin- stanz zurecht festhielt – ein schweres Verschulden (S. 59 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 729). 16.4.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte am 25. März 2018 um ca. 22:00 Uhr unter Alkohol- und Drogeneinfluss (Blutalkoholkonzentration von mind. 1.66 Gewichtspromillen, Kokain Grenzwert gemäss ASTRA überschritten [pag. 207]) in seinem Peugeot auf der AC.________ (Strasse) vom Dorf M.________ herkommend Richtung AD.________ bei M.________ fuhr, obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Auf Höhe AC.________ (Strasse) erlitt er einen heftigen Gefühlsausbruch bzw. Weinanfall, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr in die Leitplanke. Die Kollision mit letzterer war derart heftig, dass der Peugeot einen Totalschaden erlitt. Demnach steht vorab ausser Frage, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug insbe- sondere aufgrund des Gefühlsausbruchs nicht mehr beherrschte und deshalb in die Leitplanke fuhr, womit er eine der wichtigen Verkehrsvorschriften (Art. 31 Abs. 1 SVG) missachtete. Angesichts der Gesamtumstände sowie mit Blick auf die voranstehenden theoretischen Ausführungen bzw. die dargelegte bundesgerichtli- che Rechtsprechung (E. 16.4.1 oben) schuf er dadurch aus Sicht der Kammer – anders als die Vorinstanz annahm – mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen: Hätten sich damals zur selben Zeit am selben Ort andere Verkehrsteilnehmer, Fahrradfahrer und/oder Fussgänger aufgehalten, wäre der Beschuldigte aufgrund seines Zustands nicht in der Lage gewesen, eine Kollision zu verhindern. Dabei ist irrelevant, dass sich der Selbstunfall abends auf einer zu diesem Zeitpunkt wenig befahrenen, trockenen Strasse ereignete. Führt man sich – beispielswiese mit Hilfe von «Google Maps» – vor Augen, wo der Unfall geschah, dann fällt einerseits auf, dass die AC.________ (Strasse) zwei bewohnte Gebiete verbindet und anderer- 54 seits, dass die Leitplanke nicht durchgehend war bzw. sogar erst dort begann, wo der Beschuldigte mit dieser kollidierte. Strassenlampen befanden sich – wie auf «Google Maps» weiter ersichtlich ist – ausserdem weder an der Unfallstelle noch in deren näheren Umgebung, womit im Unfallrapport und abstellend darauf von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten wurde, die Strassenbeleuchtung sei da- mals in Betrieb gewesen (vgl. pag. 151 und S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 729). Der Unfall ereignete sich schliesslich um ca. zehn Uhr abends, mithin nicht mitten in der Nacht, wo grundsätzlich weniger Menschen un- terwegs sind. Aus all diesen Gründen ist es – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht festhielt (pag. 878) – einzig dem Zufall geschuldet, dass sich zum fragli- chen Zeitpunkt an der Stelle, wo der Beschuldigte in die Leitplanke fuhr, keine an- deren Personen (Verkehrsteilnehmer, Fussgänger etc.) aufhielten und durch eine allfällige Kollision mit dem Beschuldigten verletzt wurden. Nebst dem sprechen ferner auch die Umstände, dass der Beschuldigte einen hefti- gen Gefühlsausbruch bzw. Weinanfall hatte und der Peugeot aufgrund der Kollision einen Totalschaden erlitt, für das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung. Das Bundesgericht geht wie zuvor erwähnt nämlich bereits bei einem Sekunden- schlaf, der aller Wahrscheinlich kürzer dauert als ein heftiger Gefühlsausbruch bzw. Weinanfall, von einer schweren Widerhandlung aus. Aufgrund des Totalschadens des Wagens und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach der Kollision quer auf der Strasse zum Stehen kam, ist ausserdem davon auszugehen, dass er die Leit- planke nicht nur leicht touchierte. Zusammengefasst hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Ge- fahr bzw. eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen geschaffen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. Der Beschuldigte verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug und kollidierte mit der Leitplanke, weil er wegen der Heimreise seiner Töchter traurig war und einen heftigen Gefühlsausbruch resp. Weinanfall erlitt. Insbesondere aufgrund der Tren- nung von seiner Frau im Jahr 2014 wusste bzw. weiss der Beschuldigte, dass er eine Person ist, die bei Trauer starke, unkontrollierbare Emotionen erleidet (u.a. pag. 354). Am 25. März 2018 stieg er dennoch in sein Auto und fuhr durch die Gegend, notabene, obschon ihm der Führerausweis am 30. September 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Vor der Fahrt hatte er zudem eine beacht- liche Menge Alkohol und Drogen konsumiert. Nebst der psychischen Verfassung bzw. – wie die Generalstaatsanwaltschaft es nannte – des «miserablen Gefühlszu- stands» des Beschuldigten (pag. 878) bestanden mithin «zig» Gründe, weshalb er am 25. März 2018 nicht hätte fahren dürfen – ganz abgesehen davon, dass er oh- nehin über keine Fahrerlaubnis (mehr) verfügte. Indem er sich dennoch in seinen Peugeot setzte, losfuhr und an besagter Stelle mit der Leitplanke kollidierte, han- delte er zweifelsohne rücksichtslos. Gewissenloser als der Beschuldigte sich da- mals verhielt, kann man sich als Verkehrsteilnehmer fast nicht verhalten. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. 55 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. März 2018 in M.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, schuldig gemacht. 16.5 Fazit Vorliegend erfolgen somit Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, wegen Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, we- gen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, so- wie wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. März 2018 in M.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. V. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persön- lichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). 56 Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das SVG wurden gröss- tenteils nach Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 began- gen, weshalb insoweit neues Recht anwendbar ist. Die übrigen Widerhandlungen, jene gegen das StGB, beging der Beschuldigte vor dem 1. Januar 2018. Weil das neue Recht für ihn diesbezüglich aber nicht milder ist, gelangt gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) zur Anwendung. 18. Theoretische Grundlagen 18.1 Allgemeine Grundlagen Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- ter-scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Seine Erwägungen müssen die ausgefällte Strafe insgesamt rechtferti- gen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Dem Sachgericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesge- richt greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritt, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausging oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht liess bzw. in Über- schreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtete (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Durch die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlie- gen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen). Dies- bezüglich sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch be- 57 sonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrah- men rechtfertigen würden. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen, d.h. beispielsweise eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 84 ff. zu Art. 49 StGB sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 18.2 Kurze Freiheitsstrafen Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstra- fen vor. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart jedoch im Urteil zu begründen (Art. 49 Abs. 2 aStGB sowie zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Sozial unerwünschte Fol- gen einer Strafe sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hat, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (DOLGE, in: Baslerkommentar Strafrecht, a.a.O., N 25 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen). Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichti- gen Kriterien für die Wahl der Sanktionsart belässt nämlich einen grossen Hand- lungsspielraum. Folglich muss zulässig sein, zur Wahl der Sanktionsart weitere Kri- 58 terien heranzuziehen. Wer über längere Zeit immer wieder gleiche oder ähnliche Delikte begeht, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, eine blosse Geldstrafe sei nicht geeignet, präventiv einzuwirken und würde deshalb einen wichtigen Zweck verfehlen. Betroffen ist (im Sinne einer Täterkomponente) die Prognose, die mit der auszusprechenden Strafe – der Gesamtstrafe – zusammenhängt. Ist von der Geldstrafe nichts zu erwarten oder ist die Voraussage nur schon zweifelhaft, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejeni- ge zu wählen, die wirksamer erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten empfind- licher trifft. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist damit immer noch gewahrt. Bei einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands und bei Seriendelikten muss es deshalb zulässig sein, auch für leichtere Einzelhandlungen eine Freiheits- strafe auszufällen. Durch die Vielzahl von Delikten zeigt die beschuldigte Person nämlich eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Bei der Wahl der Strafart kann dieser Umstand für das einzelne Delikt ausschlagge- bend sein (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 413 f.; vgl. auch ACKER- MANN/EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.). Art. 41 Abs. 1 aStGB hindert das Gericht mithin nicht daran hindert, selbst auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3). 18.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der 59 bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz hat das Bundesgericht erwo- gen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vor- strafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe in- folge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstra- fe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundes- gericht wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 aStGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe fest- setzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 aStGB anwendet. Ansch- liessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe (vgl. ausführlich dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1). Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bil- den (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4, mit Hinweisen). Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verur- teilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (BGE 138 IV 113). Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ers- ten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prü- fen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (zum Ganzen auch EICKER/VEST, Bemerkungen zu BGE 129 IV 113, AJP 2004 S. 209 ff.). 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgenden vorliegend ergangenen Schuldsprüchen zu bestrafen: 60 - Diebstahls, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB); - Sachbeschädigung, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 aStGB); - Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB); - Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG); - Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe jeweils noch eine Geldstrafe zu ver- binden ist (Art. 96 Abs. 2 SVG); - Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG); - Grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Zusätzlich ist für nachfolgende Delikte, deren Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, die Strafe neu festzusetzen: - Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, bedroht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG); - Einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen in drei Fällen, durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, durch Einstellen einer falschen Ankunfts- zeit auf der Parkscheibe und durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit um vier bis zehn Stunden, bedroht mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121; BetmG), mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a BetmG). Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor. Die Kammer erachtet – aus den unter der Erwägung 19.2.10 noch darzulegenden Gründen – vorliegend für alle De- likte, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als ange- messene Sanktion. Für diese Delikte wird somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszu- fällen sein, die eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017 darstellen wird (vgl. E. 19.2 unten). Anschliessend wird für den Schuldspruch wegen Führens eines nicht immatrikulier- ten und versicherten Motorfahrzeuges zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden müssen, die eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 darstellen wird (vgl. E. 19.3 unten). In einem letzten Schritt wird für die mit Busse bedrohten Delikte eine Gesamtstrafe bzw. -busse zu bilden sein. Diese wird teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der re- 61 gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 sowie als (weitere) Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 ausgefällt werden müssen (E. 19.4 unten). 19.2 Strafzumessung für die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikte 19.2.1 (Einsatz-)Strafe für den Diebstahl vom ________ 2013 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 aStGB ist das Vermögen bzw. die Ver- fügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommen- tar Strafrecht, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte brach am ________ 2013 in D.________ in die Geschäfte der L.________ sowie der H.________ ein und behändigte Werkzeuge im Gesamtbe- trag von CHF 14'896.25 sowie Modelleisenbahnen etc. im Wert von insgesamt CHF 39'625.60. Er erzielte mithin einen Deliktsbetrag von CHF 54'521.85. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bezüglich Art. 139 Ziff. 1 aStGB eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor bei folgendem Referenzsach- verhalt (S. 47): Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt). Vorliegend erbeutete der Beschuldigte mehr als den fünffachen Betrag als der Täter gemäss Referenzsachverhalt. Dies wirkt sich klar verschuldenserhöhend aus. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte verschaffte sich Zugang zur Lokalität, indem er die Scharnierbol- zen zur Geschäftsliegenschaft entfernte und so die Türe aushebelte. Das Delikts- gut transportierte er aller Wahrscheinlichkeit nach in 35-Liter-Kehrichtsäcken ab, die er im Geschäft behändigt hatte. Sein Vorgehen erscheint somit nicht besonders raffiniert. Zumal er nachts in Geschäftslokalitäten einbrach – und nicht beispiels- weise in eine private Wohnung und/oder ein privates Haus, in der/dem Menschen lebten bzw. am Schlafen waren – handelte er zudem nicht speziell verwerflich. Je- doch ist auch zu berücksichtigen, dass sich oberhalb der Geschäftslokalitäten Wohnungen befanden (vgl. Foto auf pag. 068). Fazit Verglichen mit anderen Diebstählen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrah- men erscheint das objektive Tatverschulden – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – insgesamt als leicht. Die von der Vorinstanz gestützt darauf ver- anschlagten 180 Strafeinheiten bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe erscheinen an- gemessen. 62 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoisti- schen Beweggründen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund von Alkohol- und/oder Drogenkonsum bestehen. Sie erwog zutreffend, die Begebenheiten am Tatort wür- den aufzeigen, dass der Beschuldigte «nicht einfach querbeet» alle möglichen Ge- genstände gestohlen habe, sondern nur diejenigen, von denen er gewusst habe, dass sie ihm etwas einbringen würden. Hätte er unter massivem Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden, dann wäre dies sicher nicht möglich gewesen (zum Ganzen S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738). Der Beschuldigte hätte den Diebstahl daher ohne weiteres unterlassen und sich rechtskonform ver- halten können, was sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten auswirkt, sondern neu- tral zu werten ist. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu gewichten. Fazit Tatverschulden Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatver- schulden veranschlagten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. 180 Tagen. 19.2.2 Strafen für die Diebstähle vom ________ 2015 und vom .________ 2015 In der Nacht vom ________ 2015 hebelte der Beschuldigte bei der I.________ in G.________ mittels Werkzeug die Schaufensterscheibe aus dem Fensterrahmen und behändigte sodann Schmuck im Gesamtwert von CHF 7'298.00 aus der Schaufensterauslage. In der Nacht vom 5. auf den .________ 2015 schlug er die Schaufensterscheibe des Geschäftslokals der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein, betrat daraufhin den Laden und behändigte aus den Regalen bzw. aus einer beschädigten Vitrine Modelleisenbahn-Lokomotiven, -Wagen und -Zubehör im Gesamtwert von CHF 26'922.20. Eine Woche später versuchte er einen Teil dieser Beute – maximal im Wert von CHF 4'000.00 – weiterzuverkaufen. Dafür wurde er rechtskräftig we- gen Hehlerei verurteilt, weshalb vorliegend von einem Deliktsbetrag von CHF 22'922.20 auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, unterscheiden sich diese beiden Einbruch- diebstähle in G.________ und K.________ – abgesehen von den erzielten Delikts- beträgen – nicht wesentlich von demjenigen vom ________ 2013 in D.________. Es zeigen sich bis auf die Deliktsbeträge weder betreffend das objektive noch das subjektive Tatverschulden Punkte, die anders zu werten wären als bei der Bemes- sung der Strafe für den Vorfall vom ________ 2013. Es kann deshalb grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen unter der Erwägung 19.2.1 verwiesen wer- 63 den, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei den Diebstählen vom ________ 2015 und vom .________ 2015 aufgrund der geringeren Deliktsbeträge von einem etwas leichteren Tatverschulden auszugehen ist als beim Diebstahl vom ________ 2013. In Würdigung dieser Umstände und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheinen die von der Vorinstanz für den Diebstahl vom ________ 2015 auf drei Monate bzw. 90 Tage festgesetzte Tatverschuldensfreiheitsstrafe und die für den Diebstahl vom .________ 2015 auf vier Monate bzw. 120 Tage veranschlagte Tatverschulden- sfreiheitsstrafe gerechtfertigt. 19.2.3 Strafen für die Sachbeschädigungen vom ________ 2015 und vom .________ 2015 Art. 144 Abs. 1 aStGB schützt die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Neben dem Eigentum sind somit sowohl Ge- brauchs- als auch Nutzungsrechte an einer Sache geschützt (zum Ganzen WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 2 und N 7 zu Art. 144 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet, eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend verursachte der Beschuldigte durch den Einbruchdiebstahl vom ________ 2015 in die I.________ in G.________ einen Sachschaden von CHF 2'932.10. Beim Einbruchdiebstahl vom .________ 2015 in das Geschäft der Straf- und Zivilklägerin in K.________ entstand aufgrund seines Vorgehens ein Sachschaden von CHF 2'528.15. Die Sachschäden waren mithin in beiden Fällen nahezu gleich gross, jedoch deutlich höher als in dem den VBRS-Richtlinien zu- grundeliegenden Fall. Das objektive Tatverschulden wiegt daher in beiden vorlie- gend zu beurteilenden Fällen schwerer als im Referenzsachverhalt. Zu berücksich- tigen ist bei den Sachbeschädigungen vom ________ 2015 und am .________ 2015 indessen, dass sie – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – «klassische Begleitdelikte» zu den Einbruchdiebstählen darstellten. Erst durch sie konnten die Diebstähle überhaupt verübt werden. Zudem ist, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, zu beachten, dass der Beschuldigte in keinem der bei- den Fällen einen komplett unverhältnismässigen Schaden anrichtete, sondern «nur» denjenigen, der zur Begehung des betreffenden Diebstahls notwendig war. Dass die Sachbeschädigungen für die Betroffenen, wie die Vorinstanz feststellte, dennoch Ärger und Aufwand bedeuten, ist unbestritten (zum Ganzen S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 743). Zusammenfassend wiegt das ob- jektive Tatverschulden in den Fällen vom ________ 2015 in G.________ und vom .________ 2015 in K.________ gleich schwer. Es erweist sich in beiden Fällen als schwerer als dasjenige im Referenzsachverhalt, ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen aber immer noch als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte sowohl am ________ 2015 als auch am .________ 2015 direktvorsätzlich und aus dem egoistischen finanziellen Beweg- grund, Schmuck bzw. Modelleisenbahnware zu stehlen. Er hätte die beiden Taten 64 vermeiden können, war er aus den unter Erwägung 19.2.1 genannten Gründen doch in keinem der beiden Fällen vermindert schuldfähig. Das subjektive Tatver- schulden ist demnach in beiden Fällen neutral zu werten. Die Vorinstanz veranschlagte für die Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe von je 30 Tagen bzw. einem Monat, was aus Sicht der Kammer nach den voranstehen- den Ausführungen gerechtfertigt erscheint. 19.2.4 Strafen für die Hausfriedensbrüche vom ________ 2013 und vom .________ 2015 Art. 186 aStGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Gemäss den VBRS-Richtlinien wird der Täter, der in aggressiver Weise in Anwe- senheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, mit 40 Strafeinheiten bestraft (S. 49). Der Beschuldigte drang zwecks Diebstahls vom ________ 2013 um ca. 22:00 Uhr in die Geschäfte der L.________ und der H.________ in D.________ sowie in der Nacht vom 5. auf den .________ 2015 in den Laden der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein. Er betrat die fraglichen Geschäfte mithin abends bzw. in der Nacht, d.h., als keine Personen anwesend waren. Zudem stellen diese Hausfrie- densbrüche – gleich wie die zuvor behandelten Sachbeschädigungen – Begleitde- likte der vorliegend zu beurteilenden Diebstähle dar. Der Beschuldigte ging insge- samt somit weder speziell raffiniert vor noch handelte er besonders verwerflich. Das objektive Tatverschulden wiegt in beiden Fällen (deutlich) weniger schwer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte handelte sowohl am ________ 2013 als auch am .________ 2015 mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Beide Taten waren aus den bereits mehrfach genannten Gründen vermeidbar. All diese Um- stände sind neutral zu werten. Zusammengefasst wiegt das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des gesetz- lichen Strafrahmens – in beiden Fällen sehr leicht. Der Kammer erscheint – mit der Vorinstanz – in beiden Fällen eine Tatverschuldensfreiheitsstrafe von je 15 Tagen angemessen. 19.2.5 Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schützt zum einen die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr und zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kom- mentar zum SVG, a.a.O., N 4 f. zu Art. 95 SVG). Wer trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung ein Motorfahrzeug führt, ist nach den VBRS-Richtlinien mit einer Strafe ab 18 Strafein- heiten und einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu bestrafen (S. 10). Der Beschuldigte fuhr zwischen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 ins- gesamt rund 36 Mal mit seinem Peugeot und/oder seinem Wohnmobil in 65 F.________ und der Region Bern, obwohl ihm der Führerausweis am 30. Septem- ber 2017 zum wiederholten Mal – bzw. diesmal auf unbestimmte Zeit – entzogen worden war. Er führte folglich gleich mehrfach ein Fahrzeug trotz entzogenem Füh- rerausweis, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zudem fuhr er – wie die Vor- instanz zurecht festhielt – zwar nicht gerade in der ganzen Schweiz herum, legte zumindest in der Region Bern aber dennoch gewisse Strecken zurück. Wie die Vor- instanz weiter korrekt feststellte, fuhr er ausserdem nicht nur in der Nacht, sondern auch tagsüber, d.h., als die Strassen vermehrt auch von anderen Verkehrsteilneh- menden benutzt wurden und auch mehr Fussgänger unterwegs waren (zum Gan- zen S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 744). Äusserst dreist er- scheint schliesslich, dass der Beschuldigte selbst nach dem Verkehrsunfall vom 25. März 2018, der gemäss seinen wiederholten Beteuerungen angeblich «ein Warnzeichen» für ihn gewesen sei bzw. ihm die Augen geöffnet haben soll (pag. 276 Z. 263 ff.), mit einem grossen Fahrzeug – dem Wohnmobil – ohne Be- rechtigung fuhr. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist sein Handeln ver- werflich. Das objektive Tatverschulden wiegt deutlich schwerer als dasjenige des Täters, der beispielsweise nach einem erstmaligen Ausweisentzug einmal, nachts, auf einer komplett unbefahrenen Nebenstrasse, eine kurze Strecke ohne Berechti- gung zurücklegt. Angesichts dessen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis schon mehrfach – und diesmal auf unbestimmte Zeit – entzogen worden war, er in gut sechs Monaten aber dennoch rund 36 Mal mit seinem Peugeot bzw. dem Wohnmobil fuhr, steht ausser Frage, dass er direktvorsätzlich handelte. Er wohnte in der Tatzeit recht ab- gelegen, weshalb anzunehmen ist, dass er insbesondere aus Bequemlichkeit mit den Fahrzeugen fuhr. Dieser Beweggrund vermag ihn nicht zu entlasten. Die Fahr- ten wären des Weiteren problemlos vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte doch den ÖV und/oder beispielsweise ein Elektrofahrrad verwenden können. Ins- gesamt ist das subjektive Tatverschulden neutral zu werten. Auch wenn der Beschuldigte nach Auffassung der Kammer rund acht Fahrten mehr ohne Berechtigung absolvierte als von der Vorinstanz angenommen, erscheint die vorinstanzlich für dieses Delikt veranschlagte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. 180 Tagen dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 19.2.6 Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG schützen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 6 zu Art. 91 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen gutbeleumundeten, maximal zwei bis drei Vorstrafen wegen Verkehrsübertretungen aufweisenden Täter, der mit dem Auto «eine Wirtschaft» besucht und nach «Wirtschaftsschluss» über eine Strecke von vier bis acht Kilometer mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1.6 Promillen nach Hause fährt, eine Strafe von 75 Strafeinheiten vor. Wird für diese Strafe der bedingte Vollzug gewährt, ist gemäss den VBRS-Richtlinien eine Verbindungsbus- se von mindestens CHF 800 zu verhängen (zum Ganzen S. 16). Das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss wird beim Verursachen eines Unfalls nach 66 den VRBS-Richtlinien mit 50 Strafeinheiten bestraft, wobei beim bedingten Straf- vollzug ebenfalls eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800 auszufällen ist (S. 17). Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz fuhr der Beschuldigte am 25. März 2018 um ca. 22:00 Uhr mit dem Peugeot auf der AC.________ (Strasse) vom Dorf M.________ herkommend Richtung AD.________ bei M.________, ob- wohl er zuvor Alkohol und Drogen konsumiert hatte. Die rückgerechnete Blutalko- holkonzentration betrug mindestens 1.66 Gewichtspromille und das im Urin des Beschuldigten neben den Cannabinoiden nachgewiesene Kokain überschritt den Grenzwert gemäss ASTRA (pag. 207). Der Beschuldigte fuhr somit sowohl unter qualifiziertem Alkohol- als auch unter Drogeneinfluss, was sich verschuldenser- höhend auswirkt. Ebenfalls negativ anzulasten ist ihm, dass er auf Höhe der AC.________ (Strasse) einen Selbstunfall verursachte. Verschuldensmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass er abends, d.h. auf einer wahrscheinlich nicht besonders stark befahrenen Strasse fuhr und – angesichts der nicht besonders grossen Distanz zwischen dem Unfall- und dem Wohnort – eine vergleichsweise kurze Strecke zurücklegte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus nicht nachvollziehbaren Moti- ven. Er hätte an diesem Abend durchaus zuhause bleiben oder sich beispielsweise zu Fuss fortbewegen und so seinen Kopf «durchlüften» können. All dies ist neutral zu berücksichtigen. Gemessen am Strafrahmen und unter Berücksichtigung der voranstehenden Aus- führungen ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz gestützt darauf veranschlagten dreieinhalb Monate bzw. 105 Tage Freiheitsstrafe erscheinen nach Ansicht der Kammer angemessen. 19.2.7 Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeu- ges Mit Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG sollen Leib und Leben ge- schützt werden (FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, N 7 f. zu Art. 90 SVG). Gemäss den VBRS-Richtlinien sind grobe Verkehrsregelverletzungen mit Strafen von 12 Strafeinheiten zu sanktionieren, wobei beim bedingten Vollzug eine Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 500.00 auszufällen ist (S. 7 und 23). Wie bereits mehrfach erwähnt fuhr der Beschuldigte am 25. März 2018 um ca. 22:00 Uhr auf der AC.________ (Strasse) vom Dorf M.________ herkommend Richtung AD.________ bei M.________, als er – ungefähr in der Mitte zwei be- wohnter Gebiete – auf der Höhe AC.________ (Strasse) einen heftigen Gefühls- ausbruch bzw. Weinanfall erlitt, dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und in die Leitplanke fuhr. Dass er damals in sein Auto stieg und damit herumfuhr, obwohl er wegen der Heimreise seiner Töchter nach Deutschland traurig war und aus früherer Erlebnissen – insbesondere der Trennung von seiner Frau im Jahr 2014 – wusste, dass traurige, belastende Ereignisse bei ihm starke, unkontrollier- bare Emotionen auslösen (u.a. pag. 354), erscheint verwerflich und ist verschul- denserhöhend zu berücksichtigen. Die Umstände, dass er an diesem Abend fuhr, obwohl er einerseits über keine Fahrerlaubnis (mehr) verfügte und andererseits 67 beachtliche Mengen Alkohol und Drogen konsumiert hatte, wurden bereits bei den Bemessungen der Strafen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechti- gung (E. 19.2.5) sowie für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zu- stand (E. 19.2.6) berücksichtigt und dürfen bei der Festsetzung der Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung deshalb nicht noch einmal verschuldenserhöhend beachtet werden (sog. Doppelverwertungsverbot). Berücksichtigt werden darf in- dessen, dass der Peugeot des Beschuldigten aufgrund der Kollision mit der Leit- planke einen Totalschaden erlitt, was nahelegt, dass der Beschuldigte nahezu un- gebremst in die Leitplanke fuhr. Dass bei diesem Verkehrsunfall niemand verletzt wurde oder schlimmstenfalls gar ums Leben kam, ist einzig dem Zufall zu verdan- ken, dass sich im Tatzeitpunkt keine anderen Verkehrsteilnehmende – insbesonde- re keine Velofahrer – an der fraglichen Stelle befanden sowie, dass der Beschuldig- te in die Leitplanke prallte und nicht beispielsweise rund einen Meter früher aufs Trottoir fuhr, wo sich Fussgänger hätten aufhalten können. Aus diesen Umständen kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Desgleichen gilt betref- fend die Tatsache, dass sich der Unfall abends auf einer zu diesem Zeitpunkt we- nig befahrenen, trockenen Strasse ereignete. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus völlig unerklärbaren, un- entschuldbaren Gründen. Er hätte damals zuhause bleiben resp. sich gesetzeskon- form verhalten und die Tat dadurch problemlos vermeiden können. All dies darf ihm jedoch nicht negativ angelastet werden. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und verglichen mit anderen denkba- ren Tatbestandsvarianten erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten in- nerhalb des gesetzlichen Strafrahmens – ohne dessen Verhalten in irgendeiner Weise zu bagatellisieren – als leicht. Der Kammer erscheint hierfür eine Freiheits- strafe von 25 Tagen angemessen. 19.2.8 Strafe für das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeu- ges Geschütztes Rechtsgut von Art. 96 Abs. 2 SVG ist primär der Schutz des Haf- tungsanspruchs von Opfern und Geschädigten, mithin von deren Vermögen (BÜHLMANN, in: Basler Kommentar zum SVG, N 107 f. zu Art. 96 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines nicht immatrikulierten und versi- cherten Motorfahrzeuges eine Strafe ab 12 Strafeinheiten sowie – beim bedingten Strafvollzug – eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (S. 8). Der Beschuldigte fuhr zwischen dem 25. März 2018 und dem 2. Juni 2018 – im Gegensatz zum den VBRS-Richtlinien zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ein Mal, sondern – acht Mal mit seinem nicht immatrikulierten, unversicherten Wohn- mobil. Zumindest in der Region Bern legte er damit auch längere Strecken zurück, was sich beides verschuldenserhöhend auswirkt. Indem er ausserdem nur wenige Tage nach seinem Verkehrsunfall vom 25. März 2018 in sein Wohnmobil stieg und damit unerlaubterweise umherfuhr, offenbarte er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und legte ein rücksichtsloses, dreistes Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Beweggründen und hätte die Tat problemlos vermeiden können. 68 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist gemessen am Strafrahmen von ei- nem leichten Verschulden auszugehen, das jedoch deutlich schwerer wiegt als dasjenige im Refenzsachverhalt. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. 60 Tagen als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 19.2.9 Strafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG schützt vermutlich den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen. Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für das Fahrzeug be- stimmt sind, ist gemäss den VBRS-Richtlinien mit mindestens sechs Strafeinheiten – und bei Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 – zu bestrafen (S. 8). Der Beschuldigte montierte zwischen dem 25. März 2018 und dem 2. Juni 2018 mindestens acht Mal die zu seinem (ehemaligen) Peugeot gehörenden Kontroll- schilder AE.________ an sein Wohnmobil und fuhr damit anschliessend in der Region Bern herum. Das Tatverschulden wiegt damit schwerer als dasjenige des Täters gemäss Referenzsachverhalt, der nur eine solche Fahrt absolvierte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und verfolgte nicht entschuldbare, egoistische Ziele. Er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Ausgehend von einem leichten, jedoch schwereren Verschulden als im Referenz- sachverhalt erscheint der Kammer für diese Tat – mit der Vorinstanz – eine Frei- heitsstrafe von einem Monat bzw. 30 Tagen gerechtfertigt. 19.2.10 Strafart Mit Verweis auf die theoretischen Ausführungen unter Erwägung 18.2 ist nach An- sicht der Kammer – wie unter Erwägung 19.1 bereits erwähnt – in casu für sämtli- che der Geld- und der Freiheitsstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür sind in erster Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten zahlreichen Vor- strafen. Der Umfang dieser einschlägigen Delinquenz zeigt deutlich auf, dass die vielen, auch unbedingt ausgefällten Geldstrafen den Beschuldigten völlig unbeein- druckt liessen und ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten (teilweise glei- cher Art) abzuhalten vermochten. Auch während vorliegendem Verfahren wurde der Beschuldigte wieder straffällig. Obschon er in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung noch beteuert hatte, aus dem Verkehrsunfall vom 25. März 2018 «wirk- lich gelernt» zu haben (u.a. pag. 599 Z. 26 ff. und pag. 606 Z. 26 ff.), wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 erneut verurteilt, weil er trotz entzogenem Ausweis mehrfach ein Motorfahrzeug geführt hatte, wel- ches weder versichert war noch dafür bestimmte Kontrollschilder befestigt hatte, und er damit ausserdem zu schnell sowie verbotenerweise auf dem Fahrradweg fuhr (pag. 819 ff.). Mit seiner fortwährenden Delinquenz offenbart der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie. Zudem zeugt sein Verhalten von fehlender Ein- sicht und Reue. Die Geldstrafe scheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen daher eine ungeeignete Sanktion zu sein. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe aller 69 Wahrscheinlichkeit nach auch uneinbringlich wäre, ist der Beschuldigte insbeson- dere gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Bad Zurzach vom 12. Juli 2021 seit Juni 2020 doch mit diversen Verlustscheinen verzeichnet, wobei sich der Ge- samtbetrag der nicht getilgten Verlustscheine auf CHF 28'081.83 beläuft (pag. 802 ff.). Aus diesen Gründen ist vorliegend somit für sämtliche hiervor thema- tisierten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Ergänzend sei auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen sich die Kammer integral an- schliesst (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 735): Bereits in Deutschland weist er zahlreichste Vorstrafen auf. So wurde er zwischen 1976 und 2010 insgesamt 20 Mal verurteilt. Die Deliktskategorien deckten dabei praktisch die gesamte Palette des Strafgesetzbuches ab. So wurde er wegen Vergewaltigung, schweren Diebstahls, Urkundenfäl- schung, (versuchten) Betrugs, Hehlerei, Körperverletzung mit Todesfolge, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässi- ger Trunkenheit im Verkehr, vorsätzliches Fahren trotz sichergestellter Fahrerlaubnis, Leistungs- erschleichung, fahrlässiger Gefährdung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die Strafen waren teilweise Geldstrafen, aber es waren auch (zum Teil langjährige) Freiheitsstrafen darunter (vgl. dazu pag. 316 ff.). In der Schweiz wurde B.________ nun seit dem Jahr 2012 bis zum ersten, vorliegend nun zu beurtei- lenden SVG - Delikt insgesamt sechs Mal verurteilt; dies primär wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, aber auch wegen Hehlerei, Diebstahls und Konsumwiderhandlungen. Die ihm gewährten bedingten Vollzüge der Geldstrafen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt - abgesehen von einer Strafe - allesamt widerrufen und die einzige gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe wur- de ebenfalls unbedingt ausgesprochen, genauso wie die letzte Geldstrafe (vgl. dazu pag. 568 ff.). Auch wenn sich seit dem Jahr 2017 keine weiteren Einträge ergeben haben, so zeigen diese beiden Register doch anschaulich auf, dass sich B.________ kaum von Strafen abhalten liess. Im Gegenteil: Es ging sofort und unmittelbar nach einem Urteil weiter; sehr oft auch auf Gebieten wie beispielsweise dem Fahren in angetrunkenem Zustand. Im vorliegenden Verfahren wurde er nun erneut wegen Delik- ten schuldig gesprochen, bei denen doch bereits eine einschlägige Delinquenz vorliegt. Angesichts dieses Umstandes erscheint es dem Gericht somit weder im StGB- noch im SVG - Bereich möglich und zweckmässig, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen. Dies bedeutet folglich, dass bei sämtli- chen Vergehen und Verbrechen eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. 19.2.11 Gesamt- und Zusatzstrafenbildung Nachdem für alle bis hierhin im Rahmen der Strafzumessung thematisierten Delikte eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist je- doch zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil der regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017 wegen Diebstahls zu einer Freiheits- strafe von 20 Tagen (=Grundstrafe) verurteilt wurde (pag. 808) sowie, dass er eini- ge der vorliegend zu beurteilenden Delikte vor diesem Urteil vom 5. Mai 2017 be- gangen hat und einige danach. Es liegt somit ein Fall teilweise retrospektiver Kon- kurrenz vor. Dies bedeutet, dass – wie unter Erwägung 18.3 dargelegt wurde – in einem ersten Schritt diejenigen Delikte beurteilet werden müssen, die der Beschuldigte vor der rechtskräftigen Verurteilung, d.h. vor dem 5. Mai 2017 begangen hat. Es sind dies: 70 - der Diebstahl vom ________ 2013 - der Diebstahl vom ________ 2015 - der Diebstahl vom .________ 2015 - die Sachbeschädigung vom ________ 2015 - die Sachbeschädigung vom .________ 2015 - der Hausfriedensbruch vom ________ 2013 - der Hausfriedensbruch vom .________ 2015 Es muss also zunächst – unter Einbezug des rechtskräftigen Urteils vom 5. Mai 2017 – die Strafe für diese Delikte festgesetzt werden. Dabei ist zu beurtei- len, ob die schwerste Straftat der Grundstrafe, d.h. dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegt, oder in den neu zu beurteilenden Delikten «enthalten» ist. Vorliegend wiegen – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die heute zu beurteilenden Diebstähle aufgrund der erzielten Deliktsbeträge schwerer als derjenige, der zur Verurteilung vom 5. Mai 2017 führte, erzielte der Beschuldigte bei dem damals abgeurteilten Ladendiebstahl doch «lediglich» einen Deliktsbetrag von CHF 562.55 (vgl. edierte Akten, Anzeigerapport vom 5. Januar 2017, S. 3). Das schwerste Delikt stellt konkret der Diebstahl vom ________ 2013 dar, bei welchem der Be- schuldigte Ware im Wert von insgesamt CHF 54’521.85 erbeutet hat. Die Strafe für diesen Diebstahl stellt daher die Einsatzstrafe dar, die aufgrund der übrigen nun beurteilten Vorfälle sowie des dem rechtskräftigen Urteil zugrundeliegenden Delikts angemessen zu erhöhen («zu asperieren») ist. Die Diebstähle werden dabei pra- xisgemäss mit Faktor 2/3 asperiert, die Sachbeschädigungen und die Hausfrie- densbrüche hingegen mit Faktor 1/2, weil diese Begleitdelikte zu den Diebstählen darstellen und folglich eng mit diesen zusammenhängen. Dies ergibt sodann die hypothetische Gesamtstrafe, von der die bereits in Rechtskraft erwachsene Strafe aus dem Urteil vom 5. Mai 2017 (= 20 Tage FS) abzuziehen ist, woraus schliesslich die hypothetische Zusatzstrafe resultiert. Konkret ergibt dies folgende Rechnung: AKS angemessene FS Asperationsfaktor Ergebnis FS (Tage) (Tage) Diebstahl vom 1.2 180 [Einsatzstrafe] 180 ________2013 Diebstahl vom 1.4 90 2/3 60 ________2015 Diebstahl vom 1.5 120 2/3 80 .________2015 Sachbeschädigung vom 2.3 30 2/3 15 ________2015 Sachbeschädigung vom 2.4 30 1/2 15 .________2015 Hausfriedensbruch vom 3.2 15 1/2 7.5 ________2013 Hausfriedensbruch vom 3.3 15 1/2 7.5 71 .________2015 Diebstahl gemäss Urteil 20 2/3 13.3 vom 5.5.2017 TOTAL 378.3 Abzüglich Strafe aus Urteil vom 5.5.2017 (=20 358.3 TS) Die hypothetische Zusatzstrafe beträgt somit 358.3 Tage Freiheitsstrafe. In einem zweiten Schritt muss eine von der hypothetischen Zusatzstrafe «unab- hängige» Freiheitsstrafe für diejenigen Delikte festgesetzt werden, die der Be- schuldigte nach der rechtskräftigen Verurteilung, d.h. nach dem 5. Mai 2017 be- gangen hat. Es sind dies: - das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25. März 2018 - die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges am 25. März 2018 - das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018 - das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 - der Missbrauch von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 Das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand stellt dabei – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – aufgrund des Strafrahmens und der Tatschwere das schwerste Delikt dar. Die Freiheitsstrafe für dieses Delikt bildet mithin die Einsatzstrafe. Die Freiheitsstrafen für die übrigen Schuldsprüche werden im Umfang von 2/3 dazu asperiert. Dies ergibt folgende Rechnung: AKS angemessene FS Asperationsfaktor Ergebnis FS (Tage) (Tage) Führen eines FZ in 4.2 105 [Einsatzstrafe] 105 fahrunfähigem Zustand Grobe Verkehrsregelver- 4.3 25 2/3 16.7 letzung durch Nichtbe- herrschen des FZ Führen eines FZ ohne 4.1 180 2/3 120 Berechtigung Führen eines nicht 4.4 60 2/3 40 immatrikulierten und versicherten FZ 72 Missbrauch von Auswei- 4.5 30 2/3 20 sen + Schildern TOTAL 301.7 Die von der Zusatzstrafe unabhängige Gesamtfreiheitsstrafe für die nach dem 5. Mai 2017 begangenen Delikte beträgt mithin 301.7 Tage. In einem letzten Schritt sind schliesslich die hypothetische Zusatzstrafe (358.3 Ta- ge FS) und die davon unabhängig gebildete Gesamtstrafe für die nach dem 5. Mai 2017 begangenen Delikte (301.7 Tage FS) zu addieren, was die vorläufige teilweise Zusatzstrafe von 660 Tagen bzw. 22 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 19.2.12 Allgemeine Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die ausführlichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 738 ff. [Hervorhe- bungen im Original]): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von B.________ wird grundsätzlich auf das entsprechende Faszikel in den Akten (vgl. dazu pag. 309 ff.) sowie auf seine Aussagen zu den per- sönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung (vgl. dazu pag. 613 ff.) verwiesen. B.________ wurde am ________ 1956 in W.________ / Deutschland geboren. Er wuchs bei seinen Eltern in AL.________ auf und hat eine Schwester sowie einen Bruder. Von den Geschwistern sei er der älteste, der Bruder sei bereits verstorben. Sein Vater habe als Industriemechaniker gearbeitet und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Nach neun Jahren Hauptschule habe er die Ausbildung zum AM.________ gemacht und viele Jahre auf diesem Beruf ganz normal gearbeitet. Er habe auch das Geschäft seines Vaters übernommen und einige Jahre in der Industriemontage gearbeitet. Das Geschäft sei dann aber Pleite gegangen. Im Jahr 2008 sei er in die Schweiz gekommen, wo er als AN.________, W.________ und AO.________ gearbeitet habe. Heute lebe er von der AHV und Ergänzungsleistungen, was CHF 2'165.00 entspre- che. Dabei sei die Krankenkasse bereits abgezogen. B.________ hat zwei Töchter (geboren am ________ und am ________), die beide - wie auch ihre Mutter - in Deutschland leben. Zu beiden habe er noch Kontakt. In seiner Freiheit [recte: Freizeit] spie- le er Gitarre, gehe spazieren, wandern, fahre Ski und gehe schlitteln. Seine Gesundheit bezeichnet er als angeschlagen, da er zwischendurch Blackouts gehabt habe, auch habe er immer noch Herzpro- bleme, weswegen er Medikamente zu sich nehmen müsse. Ebenso habe er wegen Herzinfarkten be- reits operiert werden müssen. Vom ________ 2018 bis am ________ 2018 befand er sich wegen sei- nes mehrjährigen Alkohol- und Drogenkonsums in stationärer Behandlung in der Klinik AK.________. Die gemachten Ausführungen zeigen, dass B.________ eigentlich ein normales Leben führte. An- haltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit lassen sich keine fin- den. Seine persönlichen Verhältnisse sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB). 73 Im Betreibungsregister ist B.________ mit insgesamt 53 Betreibungen in der Höhe von total CHF 43'566.45 und 56 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt CHF 54'471.35 verzeichnet (vgl. dazu pag. 489 ff.) Gemäss dem Strafregister ist B.________ in der Schweiz wie folgt vorbestraft (vgl. dazu pag. 485 ff., pag. 568 ff.): • Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Februar 2012 wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln; verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 60.00, be- dingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.00 (der bedingte Vollzug wurde mit Urteil vom 22. Juli 2014 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland widerrufen); • Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 8. Juli 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern; verurteilt zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.00 (mit Urteil vom 4. Oktober 2016 verwarnte ihn die regionale Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland); • Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 22. Juli 2014 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln; verurteilt zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von drei Jahren, und zu gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden (der bedingte Vollzug wurde schlussendlich mit Urteil vom 05. Mai 2017 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland widerrufen); • Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 4. Oktober 2016 wegen Hehlerei; verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar auf eine Pro- bezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von CHF 150.00 (der bedingte Vollzug wurde mit Ur- teil vom 5. Mai 2017 durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland widerrufen); • Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 5. Mai 2017 wegen Diebstahls; verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen; • Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 22. November 2017 wegen Fah- ren in fahrunfähigem Zustand und Konsumwiderhandlungen; verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 200.00. Wie bereits ausgeführt, weist B.________ aber nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutsch- land zahlreiche Vorstrafen auf. Dabei handelt es sich um insgesamt 20 Verurteilungen, die von 1976 bis 2010 wegen Vergewaltigung, schweren Diebstahls, Urkundenfälschung, (versuchten) Betrugs, Hehlerei, Körperverletzung mit Todesfolge, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, vor- sätzliches Fahren trotz sichergestellter Fahrerlaubnis, Leistungserschleichung, fahrlässiger Gefähr- dung des Strassenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gegen ihn ausgesprochen werden mussten. Die Strafe lagen dabei zwischen 20 und 80 Tagessätzen Geldstrafe resp. zwischen zwei Monaten und neun Jahren Freiheitsstrafe (vgl. dazu pag. 316 ff.). B.________ ist somit als mehrfach, oft sogar als einschlägig vorbestraft zu bezeichnen. Dieser Um- stand ist dementsprechend straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn die Vorstrafen teilweise schon längere Zeit zurückliegen (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 130 ff. zu Art. 47 StGB). 74 Dem im Berufungsverfahren edierten Informationsbericht der Kantonspolizei Aar- gau vom 23. Juli 2021 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 15. April 2020 von D.________ nach AP.________ zog und dort seither als Unter- mieter für CHF 300.00 pro Monat ein Zimmer in einer Mehrfamilienhauswohnung bewohnt (pag. 799). Weiter geht daraus hervor, dass der Beschuldige ab bzw. seit dem ________ 2021 eine AHV-Rente bezieht (pag. 799). Der Beschuldigte selber führte in der Berufungsverhandlung aus, seine persönliche Situation habe sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern verändert, als er in ein Zimmer umgezogen sei, das er von seiner AHV bezahlen könne. Er habe seine Wohnsituation «darauf eingestellt», dass er eine Haftstrafe antreten könnte (zum Ganzen pag. 856 Z. 19 ff.). Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut, er habe sich die Zeit bis zur Berufungsverhandlung einfacher vorgestellt. Er sei zwar zufrieden, wie es ihm gehe, aber es könnte besser sei. Das Urteil der Vorin- stanz hänge wie ein Damoklesschwert über ihm (zum Ganzen pag. 856 Z. 25 ff.). Diese Situation «schlage auf seine Psyche», er sei traurig und lebe sehr zurückge- zogen. Er werde nun eine Therapie machen, um einen «sozialen Bezugspunkt» in seinem Leben zu finden und «eine gewisse Sozialität zu entwickeln». Suchtmittel konsumiere er keine mehr (zum Ganzen pag. 856 Z. 33). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Mai 2020 habe er versucht, eine Arbeit zu finden. Dies habe jedoch nicht funktioniert, mit «so einem Urteil im Rücken» sei es auch schwierig (pag. 856 Z. 42 ff.). Strafverfahren sind gegen den Beschuldigten aktuell keine hängig (pag. 800). Das Betreibungsamt Bad Zurzach hat seit Juni 2020 wie erwähnt zahlreiche Ver- lustscheine registriert (pag. 802 ff.). Während sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht massgebend zu dessen Lasten und/oder Gunsten auswirken, fallen seine zahlreichen, mehrfach einschlägigen Vorstrafen sehr negativ ins Gewicht. Sie haben – wie die Vorinstanz korrekt festhielt – eine spürbare Straferhöhung zur Folge. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 741 [Hervorhebung im Original]): Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich B.________ anstän- dig und korrekt verhalten hat. Eine Beteiligung an diesem Diebstahl stellte er aber auch noch in der Hauptverhandlung konsequent in Abrede. Dies ist zwar sein gutes Recht und darf ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Andererseits ist aber auch klar, dass ihm deswegen keine Reue oder Ein- sicht in das Unrecht seiner Taten attestiert, ihm mithin kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Auch diese Ausführungen sind korrekt. Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Behörden grundsätzlich anständig, was aber auch erwartet werden kann. Zu berücksichtigen ist indessen, dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 erneut verurteilt wurde und zwar wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berech- tigung, wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, wegen Nichtbeachtens des 75 Vorschriftssignals «Verbot für Motorräder» sowie wegen einfacher Verkehrsregel- verletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (pag. 819 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren erneut wiederholt gegen das SVG verstiess, indem er kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie soeben beschrieben trotz entzogenem Ausweis mit einem unversicherten Motorrad – das gestohlene Kontrollschilder montiert hatte – zu schnell auf einem Fahrradstreifen fuhr, hat eine weitere Straferhöhung zur Folge. Der Beschuldigte bewies dadurch seine mangelnde Einsicht und zeigte, dass ihn der Verkehrsunfall vom 25. März 2018 entgegen seiner Behauptung nicht nachhal- tig «zur Besinnung» gebracht hat. Von ernsthafter Reue oder einem Geständnis in Bezug auf die SVG-Widerhandlungen kann unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 870) – keine Rede sein. Der Beschuldig- te gestand einzig die vier Vorfälle bzw. Fahrten vom 21. und 25. März 2018 (Rot- licht überfahren & Verkehrsunfall mit dem Peugeot) sowie vom 28. Mai 2018 und vom 2. Juni 2018 (Ankunftszeit falsch eingestellt & zulässige Parkzeit überschritten mit dem Wohnmobil) ein, die gestützt auf die objektiven Beweismittel ohnehin of- fensichtlich erstellt sind. Die Einbruchdiebstähle bestritt er auch oberinstanzlich ve- hement. Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten. Fazit Unter Berücksichtigung, dass die vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstähle schon rund sechs bis acht Jahre zurückliegen, der Beschuldigte jedoch zahlreiche – auch einschlägige – Vorstrafen aufweist und während laufendem Strafverfahren wieder delinquiert hat, ist die gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte teilweise Zusatzstrafe von 22 Monaten um sechs Monate auf 28 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 19.2.13 Teilbedingter Vollzug? Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das Gericht geniesst bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ein erhebliches Ermessen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 aStGB nur die auslegungsbedürf- tige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 aStGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Ta- tumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vor- 76 belastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen so- zialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, N 11 ff. zu Art. 43 StGB; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. A. 2018, N 6 ff. zu Art. 42 StGB). Urteil der Vorinstanz Die Begründung der Vorinstanz legt nahe, dass es sich ihrer Ansicht nach vorlie- gend um einen Grenzfall handelte, ob noch eine bedingte Strafe ausgesprochen werden kann oder nicht. Sie hielt zunächst nämlich fest, das Vorstrafenregister des Beschuldigten sei als lang und eindrücklich zu bezeichnen, zudem habe er in der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung Folgendes ausgeführt (pag. 612 Z. 14 ff.): […] Ich denke, die Affinität zur Kriminalität entsteht dadurch, dass ich instinktiv weiss, dass man im Milieu leichte «soziale» Kontakte hat. Das ist irgendwie so… Das Milieu zieht mich irgendwie an, weil die Kontakte leicht sind. Ansonsten fällt es mir mit normalen Menschen schwer. Im Milieu ist es leich- ter… Ich bin mit dem Thema noch nicht fertig. Ich beobachte das jetzt einfach bei mir so, insbesonde- re jetzt mit dem neuen Leben. Wenn man in der Stadt ist, so ist es einfach, schnell ins Milieu zu ge- hen. Man konsumiert einfach Drogen und so. Ich will daran arbeiten, bin mir noch nicht sicher, ob ich es wirklich für immer durchhalte. Der Kontakt zum Milieu fällt mir leichter, dies schon mein ganzes Le- ben lang […]. Anschliessend erwog die Vorinstanz indessen, der Beschuldigte scheine offenbar dennoch an sich zu arbeiten, liege die letzte, wirklich gravierende Verurteilung doch schon längere Zeit zurück und sei es letztmals im Jahr 2014 zu einem Verfahren gekommen, das vor Gericht geendet habe. «Dieser Wandel» zeige sich auch darin, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2018 freiwillig in eine stationäre Therapie bege- ben und die bisherigen Geldstrafen abbezahlt habe und nun in bescheidenen Ver- hältnissen in einem kleinen Dorf im Kanton Solothurn, d.h. abseits des Milieus der Stadt Bern lebe. Seit dem 2. Juni 2018 sei er auch nicht mehr strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Auch wenn seine Aussagen «einem Slalomlauf» gleichen und keinerlei Konstanz aufweisen würden, sei dem Umstand, dass sich der Beschuldig- te erkennbar darum bemühe, sich zu verändern und vom Milieu zu lösen, grössere Gewichtung beizumessen. Das vorliegende Verfahren sei deshalb als letzter «An- stoss» für den Beschuldigten zu beachten, den eingeschlagenen Weg weiterzu- führen und nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Es sei ihm deshalb trotz seiner insbesondere im SVG-Bereich zahlreichsten Vorstrafen – im Sinne ei- nes «definitiv allerletzten Warnschusses» – der teilbedingte Strafvollzug zu ge- währen (zum Ganzen S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 753). Vorbringen der Parteien Die Verteidigung verlangte in der Berufungsverhandlung grösstenteils Freisprüche, für die Geldstrafe beantragte sie den bedingten Vollzug (pag. 887 ff.). Zur Begrün- dung führte sie aus, der Beschuldigte sei zwar einschlägig vorbestraft und die letzte Verurteilung liege nur gut ein Jahr zurück. Diese wiege jedoch nicht schwer und die übrigen Vorstrafen liegten weit zurück. Gerade mit Blick auf schwere Delikte sei dem Beschuldigten daher keine Schlechtprognose zu stellen (zum Ganzen pag. 871). 77 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte unbedingte Strafen (pag. 886). Zur Be- gründung machte sie geltend, beim Beschuldigten könne schon alleine aufgrund seiner 26 Vorstrafen aus Deutschland und der Schweiz nicht von einer guten Pro- gnose ausgegangen werden. Hinzu komme, dass er vom Charakter her eher auf- brausend sowie in allen Belangen völlig uneinsichtig sei. Soweit die Verteidigung vorgebracht habe, beim letztjährigen Vorfall (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung etc.) handle es sich um eine Lappalie, sei zu berücksichtigen, dass dies vielleicht bei einer Person der Fall sei, die sich noch nie etwas habe zuschul- den kommen lassen, nicht aber beim Beschuldigten. Bei ihm sei dieses Delikt viel- mehr Ausdruck seines Charakters. Er habe das Motorrad ausserdem nicht nur be- nutzt, weil es herumgestanden habe und «gerade praktisch gewesen sei», sondern sei damit vielmehr auch noch zu schnell sowie auf einem Fahrradstreifen gefahren. In Würdigung all dieser Umstände müsse dem Beschuldigten klar eine Schlecht- prognose attestiert werden (zum Ganzen pag. 880). Würdigung durch die Kammer Die Kammer stimmt mit der Generalstaatsanwaltschaft überein, dass dem Be- schuldigten angesichts der Gesamtumstände eine Schlechtprognose gestellt wer- den muss: Sein Vorstrafenregister in Deutschland und der Schweiz ist wie die Vorinstanz zu- recht erwog, lang und eindrücklich. Zwar datiert der letzte Eintrag im deutschen Strafregister vom 30. September 2010 (pag. 324), darauf folgten jedoch gewisser- massen im «zwei-Jahres-Takt» Verurteilungen in der Schweiz (pag. 807 ff.). In den Registern der Betreibungsämter Bern-Mittelland und Bad Zurzach ist der Beschul- dige ebenfalls mehrfach verzeichnet (pag. 334 ff. und pag. 802 ff.), seine finanziel- len Verhältnisse sind mithin ebenso schlecht. Der von der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich aus nachvollziehba- ren Gründen vermutete «gute Wandel» des Beschuldigten – gestützt auf den ihm die Vorinstanz im Sinne eines «definitiv allerletzten Warnschusses» schliesslich den teilbedingten Strafvollzug gewährte – entpuppte sich in der Berufungsverhand- lung als weniger gut. Am 22. Juni 2020 wurde der Beschuldigte – was die Vorin- stanz im Zeitpunkt ihres Urteils nicht wissen konnte – wie bereits mehrfach erwähnt ein weiteres Mal wegen diversen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt. Die Kammer gewichtet diese neue Strafe während laufendem Verfahren als ausseror- dentlich negativ, auch wenn der Beschuldigte damals «nur» unberechtigterweise mit einem Motorrad und nicht beispielsweise mit einem Auto fuhr. Diese Strafe bzw. dieses Verhalten des Beschuldigten zeigt nämlich eindrücklich, dass er sich nach wie vor um die hiesige Rechtsordnung foutiert und komplett uneinsichtig ist. Dies bestätigte sich auch in der Berufungsverhandlung, in welcher der Beschuldig- te auf Vorhalt des Urteils vom 22. Juni 2020 abstreitend und beschönigend aussag- te, ein «E-Bike» fahre schneller als «dieses Ding» (pag. 857 Z. 38), und auf Frage, wie es dazu gekommen sei, erklärte (pag. 857 Z. 33 ff.): «[…] Unüberlegtheit, ich bin eher ein emotional gesteuerter Mensch und habe gedacht, mit einem Mofa dür- fe ich fahren. Ich habe da nicht drüber nachgedacht, mir war das gar nicht be- wusst.». Daraufhin wurde ihm vorgehalten, in der Verfügung betreffend Führeraus- weisentzug für Motorfahrzeuge sei explizit festgehalten worden, dass ihm das 78 Führen von Motorfahrzeugen sämtlicher Kategorien «(auch von Motorfahrrädern)» während der Dauer des Entzuges untersagt sei (vgl. pag. 331), worauf der Be- schuldigte lediglich behauptete, er habe dies überlesen (pag. 857 Z. 44). Mit diesen Aussagen und seinem Verhalten, wonach er nicht nur unberechtigterweise ein Mo- torrad führte, sondern damit auch noch zu schnell und verbotenerweise auf einem Fahrradstreifen fuhr, manifestierte der Beschuldigte ein weiteres Mal eindrücklich, dass ihn die Handlungen der Justizbehörden in keiner Art und Weise beeindrucken. Reue kann bei ihm auch oberinstanzlich keine ausgemacht werden. Die Kammer erkennt beim Beschuldigten daher keine besonders positive Wandlung in seiner Person, im Gegenteil. Ferner sei festgehalten, dass der Beschuldigte – auch wenn er mittlerweile weit weg vom Milieu der Stadt Bern lebt – einige der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging, als er ebenfalls recht abgelegen in F.________ wohnte. Insgesamt liegen aus Sicht der Kammer somit keine besonders günstigen Umstände vor, welche die gewichtigen Befürchtungen für eine Nichtbewährung kompensieren würden. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten – wie einleitend erwähnt – eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt. 19.2.14 Fazit: Konkrete Strafe für die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikte Für die vorliegend zu beurteilenden, mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delik- te ist der Beschuldigte somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 5. Mai 2017 zu verurteilen. 19.3 Zusätzliche Geldstrafe für das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges 19.3.1 Tat- und Täterkomponenten Gemäss den Ausführungen unter Erwägung 19.2.8 ist der Beschuldigte für das Führen eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges – bei sepa- rater Betrachtung – mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. 60 Tagen zu bestrafen. Art. 96 Abs. 2 SVG schreibt vor, dass die Freiheitsstrafe mit einer Gelds- trafe zu verbinden ist. Die Geldstrafe ist zwingend auszufällen (BÜHLMANN, in: Bas- ler Kommentar zum SVG, a.a.O., N 123 zu Art. 96 SVG). Betreffend die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie die Täterkompo- nenten kann auf das unter den Erwägungen 19.2.8 und 19.2.12 Ausgeführte ver- wiesen werden. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen als angemessen. 19.3.2 Zusatzstrafenbildung Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 wegen mehreren Widerhandlungen gegen das SVG unter anderem zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt (pag. 815 ff.). Das vorliegend zu beurteilende Delikt (Führen eines nicht immatriku- lierten und versicherten Motorfahrzeuges) beging der Beschuldigte mehrfach in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018, mithin vor dem vorgenannten Erstur- teil. Es liegt somit ein Fall von vollkommener retrospektiver Konkurrenz gemäss 79 Art. 49 Abs. 2 aStGB vor. Weil das Führen eines nicht immatrikulierten und versi- cherten Motorfahrzeuges (nebst der Freiheitsstrafe) ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert wird, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Juni 2020 zu bilden. Die dem Urteil vom 22. Juni 2020 zugrundeliegenden Delikte wiegen schwerer als das vorliegend zu beurteilende Delikt. Wie unter Erwägung 18.3 dargetan wurde, ist deshalb die Grundstrafe aus dem früheren Urteil (140 TS GS) aufgrund der Ein- zelstrafe des neu beurteilten Delikts (5 TS GS) angemessen zu erhöhen, was bei einer Asperation des neuen Delikts im Umfang von 3 Tagessätzen eine hypotheti- sche Gesamtgeldstrafe von 143 Tagessätzen ergibt. Von dieser Gesamtgeldstrafe (143 TS) ist schliesslich die Grundgeldstrafe (140 TS) abzuziehen, woraus die Zu- satzstrafe von 3 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. 19.3.3 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erhält monatlich eine Überbrückungsrente von CHF 384.00 und Ergänzungsleistungen von CHF 1’595.00 (pag. 799). Sein monatliches Nettoein- kommen beträgt somit (aufgerundet) CHF 1'980.00. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Exis- tenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftig- keit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert erscheint eine Herabsetzung des Net- toeinkommens um mindestens die Hälfte geboten (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 50% resultiert beim Beschuldigten eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 19.3.4 Fazit Der Beschuldigte ist demnach (zusätzlich zur Freiheitsstrafe) zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 90.00, als Zusatzstra- fe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 zu verurtei- len. Diese Strafe ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 19.2.13 unbe- dingt zu vollziehen. 19.4 Strafzumessung betreffend die mit Busse bedrohten Delikte 19.4.1 Bussenfestsetzung im Einzelnen Aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen (durch Nichtbeachten eines Lichtsi- gnals, durch Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe sowie durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit um vier bis zehn Stunden) und wegen Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG ist schliesslich eine Busse auszufäl- len. Bei separater Betrachtung würden sich gemäss den VBRS-Richtlinien resp. der Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11; OBV) folgende Strafen ergeben: - Nichtbeachten eines Lichtsignals, begangen am 21. März 2018 in Bern  CHF 250.00 (Bussenliste 1, Ziff. 309/1 OBV) 80 - Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe, begangen am 28. Mai 2018 in N.________  CHF 40.00 (Bussenliste 1, Ziff. 203/1 OBV) - Überschreiten der zulässigen Parkzeit um vier bis zehn Stunden, begangen am 2. Juni 2018 in N.________  CHF 100.00 (Bussenliste 1, Ziff. 200 Bst. c OBV) - Konsum von Marihuana und Kokain, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis im Juni 2018  CHF 300.00 (VBRS-Richtlinien S. 25) 19.4.2 Gesamt- und (teilweise) Zusatzstrafenbildung Bei der Gesamt- bzw. der (teilweisen) Zusatzstrafenbildung sind folgende Ersturtei- le zu berücksichtigen: - Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Novem- ber 2017 wurde der Beschuldigte insbesondere wegen Konsumwiderhand- lungen zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (edierte Akten Verfahren BM 17 42937) und - mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 erfolgte wie erwähnt eine Verurteilung wegen mehreren Widerhandlungen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 140.00 (pag. 815 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020. Zu diesem Urteil ist mithin eine Zusatzstrafe auszufällen. In Bezug auf das Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – einzig ein Teil der Konsumwiderhandlungen, die der Beschuldigte in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis im Juni 2018 beging, «in diesen Bereich fällt». Es steht somit «nur» ein sechsmonatiger, gelegentlicher Konsum zur Diskussion, der theoretisch im Ur- teil vom 22. November 2017 hätte berücksichtigt werden müssen und vorliegend daher auszuscheiden wäre. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass dieser sechsmonatige, gelegentliche Konsum, wenn alle Taten am 22. November 2017 zusammen beurteilt worden wären, nicht derart erhöhend ins Gewicht fallen würde, weshalb es sich – auch wenn zum Urteil vom 22. November 2017 eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist – rechtfertigt, die auf diesen Teil (7. Mai 2017 – 22. November 2017) entfallende Strafquote der Einfachheit halber «auf Null zu be- lassen» (zum Ganzen S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 754). Es gibt vorliegend somit drei Phasen zu beachten: Die erste Phase betrifft die Zeitspanne vom 7. Mai 2017 bis am 22. November 2017 (Urteil Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). In Bezug auf diese Phase ist die mit Ur- teil vom 22. November 2017 ausgefällte Busse von CHF 200 zu berücksichtigen, die in diesen Zeitraum entfallenden – und vorliegend zu beurteilenden – Konsum- widerhandlungen fallen wie hiervor ausgeführt nicht massgebend ins Gewicht. Die zweite Phase betrifft die Zeitspanne vom 22. November 2017 (Urteil Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland) bis am 22. Mai 2020 (Urteil Staatsanwaltschaft Brugg- 81 Zurzach). In diese Zeit fallen alle vier vorliegend zu beurteilenden Delikte, die mit Busse bedroht sind. Die dritte Phase betrifft schliesslich die Zeitspanne vom 22. Mai 2020 (Urteil Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach) bis am ________ 2021 (vorliegendes Urteil). Insoweit ist die mit Urteil vom 22. Mai 2020 ausgefällte Busse von CHF 140.00 zu berücksichtigen. Bei der Gesamt- und Zusatzstrafenbildung ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB somit vom schwersten Delikt, vorliegend den Konsumwiederhandlungen bzw. der dafür festgesetzte Busse von CHF 300.00 auszugehen. Diese Busse ist anschliessend aufgrund der Bussen für die Schuldsprüche wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals (CHF 250.00), wegen Einstellens einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (CHF 40.00) sowie wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (100.00) im Umfang von je 2/3 der im einzelnen festgesetzten Bussen zu erhöhen. In einem weiteren Schritt ist die rechtskräftige Busse aus dem Urteil vom 22. No- vember 2017 (CHF 200.00) praxisgemäss mit Faktor 2/3 zu asperieren. Dies ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Davon ist schliesslich die mit Urteil vom 22. No- vember 2017 ausgefällte Busse (CHF 200.00) abzuziehen, was die vorläufige teil- weise Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. November 2017 ergibt. Die konkrete Rech- nung lautet demnach wie folgt: CHF 300.00 + CHF 170.00 + CHF 25.00 +CHF 67.00 + CHF 135.00 = CHF 697.00 – CHF 200.00 = CHF 497.00 Zu dieser vorläufigen teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. November 2017 (CHF 497.00) ist die mit Urteil vom 22. Mai 2020 ausgefällte Busse (CHF 140.00) im Umfang von 2/3 bzw. von CHF 93.00 zu asperieren und vom Ergebnis in einem letzten Schritt wiederum (gesamthaft) abzuziehen: CHF 497.00 + CHF 93.00 = CHF 590.00 – CHF 140.00 = CHF 450.00 Dies ergibt eine Busse von CHF 450.00, die eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 und ei- ne Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Ju- ni 2020 darstellt. 19.4.3 Fazit Der Beschuldigte ist (zusätzlich zur Freiheits- und Geldstrafe) somit zu einer Busse von CHF 450.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020 zu verurteilen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt fünf Tage (Art. 106 Abs. 2 aStGB). 20. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 5. Mai 2017, zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 90.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft 82 Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020, sowie zu einer Busse von CHF 450.00, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020, zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt fünf Tage. VI. Zivilklage Die Straf- und Zivilklägerin machte im erstinstanzlichen Verfahren eine Schadener- satzforderung von CHF 500.00 geltend (pag. 430). Dabei handelt es sich um den vertraglichen Selbstbehalt, der ihr nach Übernahme der Kosten aus dem Diebstahl vom .________ 2015 durch die AQ.________ (Versicherung) noch offenblieb (vgl. pag. 426 f. und 503 f.). Im oberinstanzlichen Verfahren machte die Straf- und Zivilklägerin keine weiteren Zivilforderungen geltend. Nachdem die Schadenersatzforderung belegt ist, der Beschuldigte auch oberin- stanzlich insbesondere des Diebstahls, begangen am .________ 2015 zum Nach- teil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gesprochen wurde und der Kausalzusam- menhang offensichtlich gegeben ist, wird der Beschuldigte mit Verweis auf die zu- treffende Begründung der Vorinstanz verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin CHF 500.00 Schadenersatz zu zahlen (siehe S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 755 f.): Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person a) schuldig spricht, oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Im vorliegenden Verfahren konstituierten sich im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch folgende Privatkläger: […] C.________ (vgl. dazu pag. 129, pag. 425 ff.). […] Somit ist einzig noch die Forderung der C.________ auf eine ausservertragliche Haftung nach Art. 41 OR genauer zu prüfen. Diese Bestimmung hält fest, dass wer einem anderen widerrechtlich ein Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet wird. Eine solche Haftung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. dazu Basler Kommentar, 6. Auflage, N 2c zu Art. 41 OR). Ein Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichwertigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses. Zum Vermögen gehören die wirtschaftlich "messbaren Güter, an denen eine Person berechtigt ist". (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 41 OR). Aus den eingereichten Unterlagen der C.________ ergibt sich, dass ihr die AQ.________ (Versiche- rung) aus dem Einbruchsdiebstahl vom ________ 2015 bereits eine Entschädigung von CHF 18'328.15 ausbezahlt hat. In diesem Betrag nicht berücksichtigt war aber ein vertraglicher 83 Selbstbehalt von CHF 500.00, der sodann auch noch mit Schreiben vom 09. Januar 2019 entspre- chend geltend gemacht wurde (vgl. dazu pag. 426 f., pag. 430, pag. 503 f.). Die nun gemachten Ausführungen legen dar, dass zwischen der geltend gemachten Forderung und dem Einbruchsdiebstahl der geforderte Kausalzusammenhang gegeben ist. Auch an der Widerrecht- lichkeit des Schadens bestehen keine Zweifel. B.________ ist deshalb in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________ zu verurteilen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz grossmehrheitlich schuldig ge- sprochen. Soweit er freigesprochen wird, ist zu beachten, dass die vorliegende Un- tersuchung nahezu gleich aufwändig gewesen wäre, wenn es bloss um die Vorwür- fe, die schliesslich zu Verurteilungen führten, gegangen wäre. Aus Sicht der Kam- mer erscheint daher angemessen, diesen Zusatzaufwand auf 1/4 (und nicht wie in erster Instanz auf 1/3) des Gesamtaufwandes zu bemessen. Die von der Vorin- stanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. II und Ziff. III des Urteilsdispositivs [pag. 653 und pag. 656]). Der Beschuldigte hat somit 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, exklusive amtlicher Entschädigung bestimmt auf total CHF 18'395.65, ausmachend CHF 13'799.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 4'599.65, trägt der Kanton Bern. 21.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Gemessen an den Anträgen unterliegt der Beschuldigte oberinstanzlich im Umfang von 3/4 und die Generalstaatsanwaltschaft im Umfang von 1/4. Damit hat der Be- schuldigte 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4'500.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten im Um- fang von 1/4, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 84 22. Amtliche Entschädigung 22.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 22.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung der ehemaligen Verteidige- rin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin J.________, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belas- sen, auch wenn sie sich aus Sicht der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses am oberen Limit befindet (vgl. Ziff. II und Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs [pag. 654 und pag. 657]). Desgleichen gilt betreffend das Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar (vgl. Ziff. II und Ziff. IV/3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 654 und pag. 657]). Aufgrund seiner überwiegenden Verurtei- lung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 3/4 der Rechtsanwältin J.________ für erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 8'873.20, ausmachend CHF 6’654.90, sowie 3/4 der Rechtsanwältin A.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 9'954.95, ausmachend CHF 7’466.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gleichzeitig hat er Rechtsanwältin J.________ und Rechtsanwältin A.________ je 3/4 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 2'106.85 (Rechts- anwältin J.________) bzw. CHF 2'401.70 (Rechtsanwältin A.________), ausma- chend CHF 1'580.15 (Rechtsanwältin J.________) bzw. CHF 1'801.30 (Rechtsan- 85 wältin A.________), zu erstatten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 26.3 Stunden Ar- beit Anwältin und fünf Stunden Arbeit Praktikant (pag. 890 f.) – erscheint der Kam- mer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs zu hoch. Von dem von Rechtsanwältin A.________ geltend gemachten Aufwand entfallen zehn Stunden auf das Aktenstudium am 9. August 2021 und auf die Vorbereitung der Berufungsverhandlung am 26. August 2021. Vor dem Hintergrund, dass Rechts- anwältin A.________ den Beschuldigten bereits in der erstinstanzlichen Verhand- lung vertrat, sich die Aktenlage seither nicht geändert hat und der vorliegende Fall verglichen mit anderen Fällen keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, er- scheint dies zu hoch. Diese Posten werden um insgesamt vier Stunden gekürzt. Weil das oberinstanzliche Urteil den Parteien – in deren Einverständnis – telefo- nisch mitgeteilt wurde, wird weiter die für die Urteilseröffnung am ________ 2021 ausgewiesene Stunde gekürzt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechts- anwältin A.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwältin A.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit für einen Aufwand von 21.3 Stunden der An- wältin und fünf Stunden des Praktikanten sowie für Auslagen in der Höhe von total CHF 299.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 5'448.55 entschädigt. Der Beschuldigte ist zufolge seines überwiegenden Unterliegens im Umfang von 3/4 rück- und nachzahlungspflichtig, d.h., er hat dem Kanton Bern CHF 4'086.40 und Rechtsanwältin A.________ CHF 961.20 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 86 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen B.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs, beides angeblich begangen zwischen dem ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der E.________, sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen von Januar 2017 bis am 6. Mai 2017 sowie festgestellt am 30. September 2017 in F.________ und anderswo durch gelegentli- chen Konsum von Marihuana und Kokain – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – eingestellt wurde (Ziff. I/1.-3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), 2. B.________ schuldig erklärt wurde, 2.1 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 25. März 2018 in D.________ (Ziff. III/5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2.2 der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen wie folgt: - am 21. März 2018 in Bern durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. III/8.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), - am 28. Mai 2018 in N.________ durch Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (Ziff. III/8.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), - am 2. Juni 2018 in N.________ durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit um 4 - 10 Stunden (Ziff. III/8.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2.3 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis Juni 2018 (ausgenommen: festgestellt am 30. September 2017) in F.________ und der Region Bern durch gelegentlichen Konsum von Marihuana und Kokain (Ziff. III/9. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). II. B.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1 zwischen dem ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 31'755.10, 87 1.2 am ________ 2014 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Deliktsbe- trag von CHF 21'248.00, 2. der Sachbeschädigung, begangen am ________ 2014 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Sachschaden von CHF 9'029.50, unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'599.65 (=¼ der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und der darauf ent- fallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 (=¼ der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten) an den Kanton Bern. III. B.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1 am ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der L.________ im Deliktsbe- trag von CHF 14'896.25 und zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 39'625.60, 1.2 am ________ 2015 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Deliktsbe- trag von CHF 7'298.00, 1.3 am .________ 2015 in K.________ zum Nachteil der C.________ im Deliktsbe- trag von CHF 22'922.20, 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1 am ________ 2015 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Sachscha- den von CHF 2'932.10, 2.2 am .________ 2015 in K.________ zum Nachteil der C.________ im Sach- schaden von CHF 2'528.15, 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1 am ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der L.________ und der H.________, 3.2 am .________ 2015 in K.________ zum Nachteil der C.________, 4. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, mehrfach begangen in der Zeit von Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, 5. des Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, 6. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen in der Zeit von Ende März 2018 bis am 2. Juni 2018 in F.________ und der Region Bern, 88 7. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 25. März 2018 in M.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I/2.1-2.3 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 186 aStGB, 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 55, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 95 Abs. 1 Bst. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a und 102 Abs. 1 SVG, 19a BetmG, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2017. 2. Zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 90.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020. 3. Zu einer Busse von CHF 450.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. November 2017 und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2020. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'799.00. 5. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’500.00. IV. B.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 89 V. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von B.________, Rechts- anwältin J.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 37.67 200.00 CHF 7’534.00 PraktikantIn 2.91 100.00 CHF 291.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 413.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’238.80 CHF 634.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’873.20 volles Honorar 37.67 250.00 CHF 9’417.50 PraktikantIn 2.91 125.00 CHF 363.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 413.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’195.05 CHF 785.00 Total CHF 10’980.05 Differenz CHF 2’106.85 B.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 8'873.20, ausmachend CHF 6’654.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin J.________ ¾ von der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar von total CHF 2'106.85, ausmachend CHF 1'580.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.________, Rechtsanwältin A.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 44.60 200.00 CHF 8’920.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 323.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’243.20 CHF 711.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’954.95 volles Honorar 44.60 250.00 CHF 11’150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 323.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’473.20 CHF 883.45 Total CHF 12’356.65 Differenz CHF 2’401.70 B.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von total CHF 9'954.95, ausmachend CHF 7’466.20, zurückzu- zahlen und Rechtsanwältin A.________ ¾ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 2'401.70, ausmachend CHF 1'801.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 90 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.________, Rechtsanwältin A.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.30 200.00 CHF 4’260.00 PraktikantIn 5.00 100.00 CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 299.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’059.00 CHF 389.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’448.55 volles Honorar 21.30 250.00 CHF 5’325.00 PraktikantIn 5.00 125.00 CHF 625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 299.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’249.00 CHF 481.15 Total CHF 6’730.15 Differenz CHF 1’281.60 B.________ hat dem Kanton Bern ¾ an die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von total CHF 5'448.55, ausmachend CHF 4'086.40, zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin A.________ ¾ von der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1'281.60, ausmachend CHF 961.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von B.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über B.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin A.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AR.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 91 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Motiv nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Dispositiv sofort, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde - der AXA Versicherung, Postfach 357, 8401 Winterthur, Ihre Referenz: 21.669.735/0006 (auszugsweise betreffend die Widerhandlungen gegen das SVG) Bern, 1. September 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. November 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Horisberger Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzo- na, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 92