677 f.) festgesetzt. Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf die Kurzbegründung im Urteilsdispositiv verwiesen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3’570.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: