für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'095.50. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 13. Juli 2021 eingereichte Honorarnote (pag. 677 f.) festgesetzt.