23. Amtliche Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die Honorarnote vom 15. Oktober 2019 (pag. 458 f.) sowie unter Berücksichtigung der durch die Vorinstanz vorgenommenen, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Kürzungen (vgl. pag. 515 f., S. 47 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), festzulegen. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'095.50.