428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 39 Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, sind ihr infolgedessen zur Bezahlung aufzuerlegen.