VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 5'024.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), die Beschuldigte ist zufolge Unterliegens zu deren Bezahlung zu verurteilen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).