21.6 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend besteht bei der Dauer der Landesverweisung kein Spielraum, da das Verschlechterungsverbot gilt; sie ist wie in erster Instanz auf das Minimum von 5 Jahren festzusetzen, was auch ohne weiteres als verhältnismässig erscheint.