Im Übrigen wird dem nur noch knapp als leicht zu bezeichnenden Tatverschulden mit der ausgesprochenen Mindestdauer der Landesverweisung Rechnung getragen (vgl. dazu die Erwägungen unter V.21.6. Dauer der Landesverweisung hiernach). Die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an ihrer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Die Massnahme ist gesetzlich vorgesehen und entspricht einem legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. 21.6 Dauer der Landesverweisung