38 21.5 Art. 8 EMRK Auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Es liegt weder ein geringes Tatverschulden vor, noch wird der Beschuldigten mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine günstige Legalprognose gestellt. Die Kammer stellt der Beschuldigten lediglich keine Schlechtprognose, bewertet das Tatverschulden aber als nur noch knapp leicht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff.