Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung zurzeit nicht entgegen (vgl. dazu den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 12. Juli 2018 bzw. 19. Oktober 2020; pag. 88 ff. bzw. pag. 591 ff.). Zumindest steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, dass eine Landesverweisung zum Vornherein (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht vollzogen werden könnte. Nur dann sind solche möglichen Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17.3.2020). Es obliegt der Vollzugsbehörde, zu gegebener Zeit eine Überprüfung der Vollziehbarkeit vorzunehmen.