Das Delikt der Beschuldigten ist nämlich keinesfalls als Bagatellfall mit ein- oder zweimaligem versehentlichen falschen Ankreuzen und einem leichten Fall, was den Deliktsbetrag anbelangt, zu qualifizieren. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte über lange Zeit hinweg handelte und einen relativ hohen Deliktsbetrag ertrog, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade auch auf Täter wie sie abzielte. 21.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung zurzeit nicht entgegen (vgl. dazu den Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 12. Juli 2018 bzw. 19. Oktober 2020;