Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 674) trifft gerade nicht zu, dass es der Gesetzgeber bei der Normierung der Landesverweisung nicht auf Fälle wie denjenigen der Beschuldigten abgesehen hat. Das Delikt der Beschuldigten ist nämlich keinesfalls als Bagatellfall mit ein- oder zweimaligem versehentlichen falschen Ankreuzen und einem leichten Fall, was den Deliktsbetrag anbelangt, zu qualifizieren.