Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellen vorliegend einzig die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Umstand, dass die Beschuldigte bei einer Landesverweisung die Enkelkinder nicht mehr mitbetreuen könnte, eine gewisse Härte dar.