Dies insbesondere auch angesichts dessen, dass sie in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Delikt als nicht rückfallgefährdet erscheint und nicht eine unbedingte Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. 21.2.9 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die betroffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).