(Arbeitslosenkasse) – wenngleich natürlich durchaus nicht zu bagatellisieren – doch eher als singuläres Ereignis, welches sich kaum wiederholen dürfte (vgl. auch die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 674). Einer (besseren) gesellschaftlichen Eingliederung in hiesiger Umgebung steht somit grundsätzlich nichts entgegen, falls sich die Beschuldigte denn auch ernsthaft (und intensiver als bisher) darum bemüht.