Die Beschuldigte ist mehrfach wegen des gleichen Delikts (Art. 97 Abs. 1 SVG) straffällig geworden. Neu hinzu kommt die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs, notabene wegen eines Verbrechens, und wiederum wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder. Die dafür als angemessen erachtete Sanktion beträgt 315 Tagessätze Geldstrafe, wobei die Strafe teilbedingt ausgesprochen wird. Mit Blick auf ihre strafrechtliche Vergangenheit kann die Beschuldigte höchstens in Bezug auf die Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder als moderat rückfallgefährdet bezeichnet werden.