36 sammen. Ihre Söhne und deren Kinder besuchen sie regelmässig. Gemäss ihren eigenen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 666 Z. 15 ff.) hat sie jedoch kein soziales Umfeld, welches über ihre Familienangehörige hinausgehen würde. Sie ist somit in der schweizerischen Gesellschaft kaum integriert. Die Beschuldigte ist mehrfach wegen des gleichen Delikts (Art. 97 Abs. 1 SVG) straffällig geworden.