669 Z. 6 ff., Z. 11 f., Z. 14 ff.), handelt es sich um offensichtliche Lügen, musste sie doch schliesslich auf Frage, wer denn im Grundbuchauszug als Eigentümer eingetragen sei, doch einräumen, dass «wahrscheinlich» ihr Mann als solcher geführt werde (vgl. pag. 669 Z. 2 ff.). Ebenso unglaubhaft sind die Angaben der Beschuldigten, wonach sie sich in der oberinstanzlichen Verhandlung plötzlich eine Rückkehr nach Serbien partout nicht mehr vorstellen konnte – dies nachdem sie sowohl gegenüber dem RAV und der H.________ (Unfallversicherung) (pag. 208 ff. bzw. edierte H.____