Dass sie sich schon vorher um einen Termin bemüht, es aber nirgends einen Platz und Zeit für sie gab (pag. 665 Z. 14 ff.), erachtet die Kammer – wie bereits mehrfach erwähnt – als nicht glaubhaft, sondern vielmehr als hilflosen Erklärungsversuch. Entgegen ihren Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es in Serbien erst in 300 km Entfernung einen Arzt gebe (vgl. pag. 666 Z. 28 f.), befindet sich ausserdem zumindest die E.________ (Klinik), in welcher die Beschuldigte während ihres letzten Serbienaufenthaltes offenbar in Behandlung war (vgl. pag. 585 ff.), rund 80 km vom Haus der Beschuldigten in Serbovo (vgl. pag. 667 Z. 42 ff.) entfernt.