652 ff.), bestätigte sie in der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es ihr nicht gut gehe, sie zum Psychiater müsse (pag. 662 Z. 7), sie Probleme mit der Bandscheibe habe, zwei Mal die Schulter habe operieren müssen und Sehnenrisse habe (pag. 665 Z. 7 ff.). Sie sei deswegen bei Dr. med. AB.________ in AC.________ (Ortschaft) in Behandlung. Die Frage, weshalb sie sich in der Schweiz erst kurz vor dem Termin bei der Polizei um eine psychiatrische Behandlung bemüht habe und es davor offenbar ohne gegangen sei, konnte die Beschuldigte nicht nachvollziehbar beantworten. Dass sie sich schon vorher um einen Termin bemüht, es aber nirgends einen Platz und Zeit für sie gab (pag.