_ explizit fest, dass aktuell keine Operationen geplant seien und die Behandlung der vorgenannten Pathologien, unter Vorbehalt einer ihm unbekannten Diagnose oder Therapie, derzeit keine akuten Eingriffe bedürfe (pag. 435). Nachdem die Beschuldigte zunächst ein weiteres Mal um Absetzung der oberinstanzlichen Verhandlung ersucht hatte, mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand – konkret ihre Agoraphobie mit Panikstörung – lasse eine Teilnahme an der Verhandlung nicht zu und dass sie sich in psychiatrischer Behandlung im F.________ (Spital) befinde (vgl. pag. 652 ff.), bestätigte sie in der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es ihr nicht gut gehe, sie zum Psychiater müsse (pag.