Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 lebte sie in Serbien. Eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als 36 Jahren ist beachtlich. Fakt ist jedoch, dass die Beschuldigte die gesamten prägenden Jahre ihrer Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus weitere 10 Jahre als erwachsene Person in Serbien verbracht hat. Den vielen Aufenthaltsjahren in der Schweiz stehen somit auch fast dreissig Jahre in Serbien gegenüber. 21.2.6 Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE)