vgl. den aktuellen Betreibungsregisterauszug [pag. 635 ff.]) scheinen ihr ausserdem ziemlich egal zu sein und ausgestellte Verlustscheine scheint sie ohnehin nicht mehr als Schulden zu sehen (vgl. die hiervor bereits zitierten Angaben der Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 666 Z. 36 f., Z. 39 ff., pag. 667 Z. 16 ff.]). 21.2.5 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) Die Beschuldigte lebt wie bereits mehrfach erwähnt seit mehr als 36 Jahren in der Schweiz. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1984 lebte sie in Serbien.