Weder ist einer der beiden Elternteile dauernd landesabwesend, noch wurde einem Elternteil die elterliche Sorge oder Obhut entzogen und der Beschuldigten übertragen. Vielmehr bestätigte die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung selber, dass es keinen konkreten Grund gibt, weshalb Z.________ nicht bei seinem Vater wohnen kann (pag. 670 Z. 6 ff.). Einzig die Tatsache, dass sich Z.________ an das Leben im Haushalt seiner Grosseltern gewöhnt hat (vgl. die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten, pag. 670 Z. 3, Z. 8 f.), vermag nichts zu ändern. Im Laufe des letzten Jahres war die Beschuldigte zudem längere Zeit bzw. mindestens während der Dauer von drei Monaten (vgl. pag.