Er scheint, wie die Beschuldigte auch, ein relativ selbständiges Leben zu führen. Wie gut das Verhältnis der Ehegatten untereinander tatsächlich ist, muss offenbleiben (vgl. dazu die hiervor bereits zitierte Bemerkung der Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie ohne ihren Mann nach Serbien zurückzukehren beabsichtige, pag. 441 Z. 35 ff.). Dem Ehemann wäre es jedenfalls zweifelsohne zuzumuten, das Eheleben auch in Serbien weiterzuführen. Die beiden Söhne sind erwachsen, zum jüngeren Sohn Y.________ besteht primär im Zusammenhang mit dessen Kindern, bzw. wohl vor allem mit Z.________, ein engeres Verhältnis.