nichts weiter bekannt ist. Die Eltern der Beschuldigten sind beide verstorben. Die engsten Familienangehörigen der Beschuldigten – namentlich ihr Ehemann und ihre erwachsenen Söhne – leben in der Schweiz. Allein der Umstand, dass eine Landesverweisung die Beschuldigte stark treffen würde und die Beziehung zu ihren Familienangehörigen erheblich erschwert würde, begründet indessen noch keinen Härtefall. Der Ehemann hat den gleichen Aufenthaltsstatus wie die Beschuldigte und ist pensioniert. Er scheint, wie die Beschuldigte auch, ein relativ selbständiges Leben zu führen.