664 Z. 25 f., Z. 28 f.). Dies mutet angesichts ihrer bisherigen Aussagen, wonach drei Enkelkinder bei ihr wohnen würden, zumindest etwas seltsam an, zumal auch bloss noch in Bezug auf Z.________ die Rede von Autismus war. Ganz am Ende der oberinstanzlichen Befragung gab die Beschuldigte schliesslich noch zu Protokoll, sie sei die wichtigste Bezugsperson ihres Enkels (vgl. pag. 670 Z. 15 ff.). Dies jedoch erst auf explizite Nachfrage ihres Verteidigers hin und nachdem sie zunächst spontan angegeben hatte, sie erachte ihren Sohn und ihren Mann als die wichtigsten Bezugspersonen von Z.________ (vgl. pag. 670 Z. 11 ff.). Weiter hat die Beschuldigte eine Halbschwester, über deren Aufenthalt