Sie ging in Serbien acht Jahre lang zur Schule, eine eigentliche Berufsausbildung absolvierte sie nicht. In der Schweiz arbeitete die Beschuldigte vom 2. November 1987 bis am 30. September 2015 bei der J.________ (GmbH) in D.________ (Ortschaft) als Maschinenführerin Falzabteilung im Schichtbetrieb (pag. 347 f. und pag. 421 f.). Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (pag. 441 Z. 1), bezieht jedoch eine H.________ (Unfallversicherung)-Rente von rund CHF 700.00 pro Monat (pag. 440 Z. 42; vgl. auch ihre Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sie CHF 690.00 von der H.________ (Unfallversicherung) erhalte [pag.