30 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Die Beschuldigte wurde am AD.________ (Geburtsdatum) in Srbovo, Republik Serbien, geboren und reiste am 30. September 1984 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein. Sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und lebt somit seit mehr als 36 Jahren hier. Sie ging in Serbien acht Jahre lang zur Schule, eine eigentliche Berufsausbildung absolvierte sie nicht.