Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte sei der Beschuldigten mithin zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Die Schwierigkeiten, die sie beim Verlassen der Schweiz träfen, seien nicht derart hart, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führen würden (pag. 513, S. 45 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer nimmt nachfolgend unter Einbezug der seitherigen Entwicklungen eine eigenständige Überprüfung vor. 21.2.2 Integration in der Schweiz