2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführungen unter V.20. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung hiervor). Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit allen wesentlichen tatsächlichen Faktoren auseinandergesetzt und es kann vorab weitgehend auf ihre Erwägungen verwiesen werden (pag. 507 ff., S. 39 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In einer Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Sie hielt fest, es spreche keines der behandelten Kriterien für eine solche Annahme.