StGB am 1. Januar 2016 begangen wurden. Massgebend dafür, dass Art. 66a StGB zum Tragen kommt, ist der Umstand, dass die Beschuldigte ihre am 1. Oktober 2015 begonnene deliktische Tätigkeit ununterbrochen bis zum 30. Juni 2017 fortführte (vgl. pag. 507, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Vorinstanzliche Erwägungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführungen unter V.20.