29 21. Landesverweisung im vorliegenden Fall 21.1 Anwendbarkeit von Art. 66a StGB – Vorliegen einer Anlasstat Die Beschuldigte ist serbische Staatsbürgerin. Mit ihrer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB vor, welche in der Regel zur Landesverweisung führt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist dabei aufgrund der gewerbsmässigen Tatbegehung irrelevant, dass die Delikte teilweise vor dem Inkrafttreten der Bestimmung von Art. 66a StGB am 1. Januar 2016 begangen wurden.